BESCHLUSS 21 Juli Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Januar § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtetes Rechtsmittel dringt Antrag Generalbundesanwalts Sachrüge . 1 . Feststellungen Landgerichts tötete Angeklagte 6 . März Wochen bekannte Tatopfer Ersticken . einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs führte Gegenstand Scheide Bekannten . erlitt schmerzhafte Verletzungen Genitalbereich erheblichen Blutung führten . schrie sprang vorne . Angeklagte wollte verhindern Schreiens Nachbarn aufmerksam werden drückte Kopf Bekannten Hand Boden liegende Decke . stützte Unterarm Rücken legte gesamten Gewicht . Moment war Angeklagten gleichgültig Tod Opfers herbeiführen würde . nahm billigend Kauf S. . 2 . Generalbundesanwalt hat folgt Stellung genommen : ist allgemein bekannt äußerst gefährliche Gewalthandlung anzusehendes Verschließen Atemwege grundsätzlich Tode führen kann . Allerdings ist hierbei Erheblichkeit Zeitmoments ebenso allgemeinen Bewusstsein verankert . Dauer Intensität Erstickungsvorgangs stellen Hintergrund Beurteilung individuellen Tötungsvorsatzes geeignete Rechtsprechung anerkannte Anknüpfungstatsachen . Vorliegend lassen Urteilsgründe befürchten gerichtliche Überzeugungsbildung unklaren Tatsachengrundlage beruht Mindestdauer Erstickungsvorgangs dargelegt wird . Strafkammer verabsäumt möglichst genaue Feststellungen dahingehend treffen lange intensiv Angeklagte Geschädigte Verschließen Atemwege eingewirkt hat . fehlen wesentliche Anknüpfungspunkte Tätervorstellung Lebensgefährlichkeit Handlungsweise . Insoweit kann Ermangelung Darstellung Zeitverständnisses Gerichts auch beurteilt werden Schwurgericht ‚ längeren Zeitraum‛ versteht . derart allgemein gehaltenen Beschreibung Erstickungsvorgangs durfte Landgericht begnügen vgl. StGB Vorsatz bedingter ungenaue Darstellung Ausführungen Sachverständigengutachten deckt Schwurgerichtskammer angeschlossen hat . Sachverständigengutachten ist Tod relativ kurzer Zeit vielleicht nur Minuten‛ eingetreten ; Blutverlustes sei Kompensationsfähigkeit Herzens schon sehr beansprucht gewesen so dass anzunehmen sei Tod Ersticken auch eingetreten sei vgl. S. . kann Hintergrund unpräzisen Ausführungen auch Gesamtkontext nachvollzogen werden Landgericht Gutachten folgend Verschließen Atemwege mindestens Minuten ausgeht Landgericht abweichend Sachverständigengutachten längerer gewertet worden ist . Vorstellungsbild Angeklagten Lebensgefährlichkeit Handlungsweise ist insbesondere auch massiven Geschädigten möglichst genau festzustellen Grundlage beurteilen können hohe Gefährlichkeit Handelns Bewusstsein aufgenommen hat mehr ernstlich glimpflichen Ausgang vertraute . ist auch besorgen Strafkammer festgestellten Tatmotiv Vorsatzfrage überbordende Rolle beigemessen hat . Schwurgericht festgestellte Tatmotiv Ruhe haben Nachbarn Aufmerksamkeit vgl. S. f. weist anders Urteilsgründe suggerieren gerade eindeutig Tötungsvorsatz . weitere Begründung Tötungsvorsatzes Angeklagten mögliche Eintritt Todesfolge aufdrängen Verschließen Atemwege längeren Zeitraum‛ Ausbleiben Todes nur glücklicher Zufall erscheinen kann vgl. S. lässt klare Abgrenzung lediglich bewusst fahrlässigen Handeln vermissen ebenso nachfolgende unscharfe Verneinung Anhaltspunkten Angeklagte Gefahr Tötung erkannt vertraut haben könnte Tod eintreten werde‛ vgl. S. . Rechtsfehler wirkt auch Beweiswürdigung Landgerichts . hält sachlichrechtlichen Prüfung stand Schluss Schwurgerichts Vorsatz Angeklagten kann Fall nachvollzogen werden . tritt Senat . Beweiswürdigung Landgerichts beruht subjektiven Tatseite insbesondere Tötungsmotivs ausreichenden Tatsachengrundlage vielmehr weitestgehend Vermutungen vgl. § Überzeugungsbildung . Hinblick untrennbaren Zusammenhang Vorsatzannahme Frage Todesursache hebt auch insoweit Antrag Generalbundesanwalts folgend Feststellungen insgesamt . 3 . zulässig erhobenen Verfahrensrügen kommt mehr . Urteil gerichteten Angriffe bemerkt Senat weitere Verfahren : neue Tatgericht wird hier besonders schwierige Aufklärung Todesursache umfassender sachverständiger Beratung gegebenenfalls auch bislang Sache befasste Sachverständige versichern müssen . Auch Blick Opfer eindeutige Zeichen äußerer Gewalt noch Abwehrverletzungen aufwies Faserspuren Atmungssystem aufgefunden wurden wird prüfen sein Verteidigung Vorlage gutachtlicher Äußerungen herausgestellte Möglichkeit Betracht kommt Opfer Erstickung Verletzungen Genitalbereich verursachten Luftembolie verstorben ist . Zusammenhang wird besonderer Bedeutung sein nachträglich angefertigte histologische Gutachten stellenden Anforderungen entspricht Befunden Sektionsgutachtens Einklang steht . Rücksicht bereits lange Dauer Untersuchungshaft wird Aspekt Beschleunigung relativen Komplexität besonderer Stellenwert einzuräumen sein . Brause Raum König