BESCHLUSS 17 Juli Strafsache besonders schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 16 . März Strafausspruch § Abs. aufgehoben . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Sache wird Umfang Aufhebung neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . allein Sachrüge geführte Revision ist Beschlussformel ersichtlichen Umfang erfolgreich . Schuldspruch begegnet Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat sachlichrechtlichen Bedenken . Hingegen kann Strafausspruch Bestand haben . Zwar hat Strafkammer tragfähiger Begründung Wege umfassenden Gesamtschau Tat Persönlichkeit vorbelasteten Angeklagten Vorliegen minderschweren Falles § Abs. StGB abgelehnt . Ausführungen Begründung Strafzumessung engeren Sinne sind indes auch Berücksichtigung eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes BGHSt lückenhaft . Begründung anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe stützt Strafkammer ausschließlich pauschaler Verweisung Rahmen Erörterungen minderschweren Fall dargestellten unerheblichen Strafmilderungsgründe . Strafschärfungsgründe werden genannt . bleibt beträchtliche Übersetzung erheblichen Mindeststrafe § Abs. StGB unbegründet . bloßen Wertungsfehlers bedarf Aufhebung Urteilsfeststellungen . neue Tatgericht hat Strafe Grundlage sämtlicher bestehender Feststellungen festzusetzen allenfalls weitere widersprechende Feststellungen ergänzt werden dürfen . Raum Brause