NAMEN 10 Juli Strafsache sexueller Nötigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. beisitzende Richter Richterin Landgericht Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . Januar wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Fällen jeweils Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Erfolg . 1 . 20 . August überfiel 22jährige unbestrafte Angeklagte nachts kurz Uhr dunkler Straße Abstand Minuten junge Frauen . Angeklagte war beträchtlich alkoholisiert höchstens ‰ infolgedessen möglicherweise Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt . 17jährige trat hinten hielt Mund Augen brachte Boden berührte heftig wehrende junge Frau kräftig nachhaltig Kleidung Schambereich . versuchte Tragriemen Gebüsch ziehen . konnte Preisgabe Rucksacks entfliehen . Kurz umfaßte Angeklagte hinten Hals 15jährigen hielt Mund brachte Boden nete Hose berührte Kleidung Unterleib Brust . Angeklagte entfernte Frau Vorgehen bemerkt hatte Einhalt gebot . 2 . Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei . Auch ersten Fall überschreitet sexualbezogene Handlung Angeklagten Erheblichkeitsschwelle § Nr. StGB . Überprüfung Strafausspruchs ergibt gleichfalls Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Zwar sind Einzelfreiheitsstrafen Jahren Monaten ersten Jahren Monaten zweiten Fall ebenso Gesamtstrafe . Sanktionierung überschreitet gleichwohl noch eindeutig Maß Schuldangemessenen so etwa Rechtsfehler allein Blick Strafhöhe festzustellen ist . Strafzumessungsgründe angefochtenen Urteil sind ebenfalls beanstanden . Strafrahmenwahl Landgerichts minder schwere Fälle § Abs. StGB abgelehnt Strafrahmen § Abs. . V.m . § Abs. StGB § § Abs. StGB gemildert hat ist rechtsfehlerfrei begründet . Landgericht hat identische Begründung Strafrahmenwahl allgemeine Strafzumessung zusammengefaßt . sachgerechte Aufbau Strafzumessungserwägungen ergibt eindeutig Landgericht Vorliegen Voraussetzungen vertypten Milderungsgrundes § StGB Strafrahmenwahl mitbedacht hat . Rechtsfehlerfrei hat Landgericht minder schwere Fälle maßgeblich Blick Tatbild abgelehnt Fällen gleichermaßen Opfer außerordentlich beängstigenden gewaltsamen Vorgehen Angeklagten konkreten Tatsituation geprägt war . Landgericht eher geringen Grad spezifisch sexualbezogenen Rechtsgutverletzungen unerwähnt gelassen hat begründet Besorgnis könne Umstand übersehen haben ; durfte Hintergrund gesamten Tatbildes bestimmenden Strafzumessungsgrund ansehen § Abs. Satz . Zwar hat Landgericht Angeklagte Fällen Tatausführung gestört worden ist überzeugt intensivere sexuelle Handlungen erstrebte . Dennoch begründete Art Vorgehens bewußt gewählt verantworten hat Geschädigten berechtigte Furcht Opfer brutalen Vergewaltigung Unbekannten werden . Auch sonst enthält Urteil rechtsfehlerhaften Strafzumessungserwägungen . Landgericht durfte Angeklagten Massivität konkret angewandten Gewalt Verstoß § Abs. StGB anlasten . Bewertung besonders massiver Gewalt ist hier zwar physischer Verletzungen Opfer gerechtfertigt indes weiteres überraschenden außerordentlich beängstigenden Vorgehensweise Angeklagten konkreten Tatsituation . Geschädigten belastende Umstände Taten nämlich Ausführung Nachtzeit einsamer Straße körperliche Unterlegenheit attakkierten jungen Frauen durften Angeklagten spontanen Entschlusses Tatbegehung gleichwohl verschuldete negative Faktoren Art Ausführung Auswirkungen Tat angelastet werden § Abs. StGB . Senat hat erwogen Urteil abschließend angestellten Anmerkungen notwendiger Therapierung Angeklagten befürchten lassen Landgericht könne Sanktionierung zulässiger Ausrichtung Schuld Angeklagten maßgeblich Blick erwartete Dauer Resozialisierung geboten angesehenen Therapie besonders hoch bemessen haben . Indes rechtfertigt allein Höhe gravierenden mehr schuldangemessen bewertenden Bestrafung Besorgnis ; Aufbau Urteils steht . entsprechenden Erwägungen sind vielmehr ersichtlich sachgerechte Anregung konkrete Ausgestaltung individuell Bedürfnisse Angeklagten Interesse Allgemeinheit zugeschnittenen Strafvollzuges verstehen . Therapie namentlich auch aktive Mitwirkung Angeklagten verwirklichen lassen sollte wird hierin möglicherweise gegebener Zeit besonderer Grund Aussetzung Strafrestes bereits hälftiger Verbüßung gemäß § Abs. Nr. StGB finden sein . Raum Brause