BESCHLUSS 21 . Juni Strafsache schwerer räuberischer Erpressung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 21 . Juni beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 23 . Januar § Abs. aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit Körperverletzung Führen halbautomatischen Kurzwaffe Einbeziehung weiterer Freiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten erzielt Beschlussformel ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne Abs. . 1 . unterbliebene Maßregelanordnung § StGB hat Bestand . Feststellungen konsumierte Angeklagte regelmäßig Cannabis etwa zunächst gelegentlich bald täglich Kokain Tode Mutter Jahre . schränkte Kokainkonsum absolvierte Jahr Erfolg eineinhalbjährige Drogentherapie so Mitte drogenabstinent blieb . Rückfall nahm Inhaftierung Mitte Februar zwar täglich unregelmäßigen Abständen etwa dreimal wöchentlich dann Wochen gar Gramm Kokain . Konsum litt Angeklagte Schweißausbrüchen Krampfanfällen Wahnvorstellungen Ruhelosigkeit Tage erholen musste . Zuletzt führte Angeklagte April ambulante Drogentherapie Sommer einmaligen Rückfall kam . Drogenkonsum Mitte finanzierte Angeklagte Nebenkläger fortlaufend erpressten Zahlungen . Strafkammer hat sachverständig beraten Hang Angeklagten berauschende Mittel Übermaß nehmen zweifelsfrei festzustellen vermocht Angeklagte Suchtmittelabhängigkeit beherrscht Leben Betäubungsmittelkonsum eingeengt gewesen sei . liege zwar schädlicher süchtiger Kokainkonsum ; durchgängiges Syndrom schweren Betäubungsmittelabhängigkeit sei aber feststellbar Angeklagte Lage gewesen sei Drogenkonsum kontrollieren eigener Initiative Drogentherapie unterziehen familiären Belange kümmern . Begründung Landgericht Hang Sinne Satz StGB verneint hat ist rechtsfehlerhaft . Hang ist auszugehen eingewurzelte psychische Disposition zurückgehende Übung erworbene intensive Neigung besteht immer wieder Rauschmittel konsumieren Neigung noch Grad physischer Abhängigkeit erreicht haben muss . . ; vgl. 9 November . Annahme Neigung liegt Urteilsgründen ; Landgericht geforderte Betäubungsmittelabhängigkeit Täters ist hingegen Voraussetzung Maßregelanordnung . 2 . Senat hebt Entscheidung unterbliebenen Maßregelanspruch . schließt Landgericht Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt niedrigere Strafe verhängt hätte . neue Tatgericht wird auch übrigen Voraussetzungen § StGB prüfen gegebenenfalls Entscheidung Vollstreckungsreihenfolge Strafe Maßregel treffen haben § Abs. StGB . Aufhebung Feststellungen unterbliebenen Maßregelausspruch bedarf lediglich Wertungsfehler vorliegt . Gleichwohl wird Abklärung maßgeblichen aktuellen Situation Angeklagten Anhörung Sachverständigen bedürfen . bisherigen Feststellungen können widersprechende ergänzt werden . Raum König