BESCHLUSS 13 . September Strafsache gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. ECLI : : BGH:2018:130918B5STR216.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 . September gemäß § Abs. Nr. Abs. § Abs. § Abs. analog Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 15 . Dezember wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe versuchten Betruges verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorbenannte Urteil auch Angeklagten . betrifft Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte gewerbsmäßiger lerei Fällen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen Angeklagte . gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen versuchten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung verurteilt ist ; Angeklagten betreffenden Aussprüchen Strafen Fall Anklage aufgehoben ; Ausspruch Einziehung Wertes Taterträgen neu gefasst Angeklagten . samtschuldner Einziehung Wertes Taterträgen Höhe Betrages Euro Angeklagten Einziehung Wertes Taterträgen Höhe Betrages Euro Euro Gesamtschuldner S. angeordnet wird ; Ausspruch Einziehung dahingehend neu gefasst Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wird Einziehung beschränkt wird : Zulassungsbescheinigung Teil ausgestellt 4 . Januar Landkreis Namen deutscher Reisepass 22 . März ausgestellt Stadt Namen : Dienstausweis Firma Namen ebenfalls Aufenthaltstitel EC-Karten ausgestellt Namen . 2 . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat jeweils Freispruch Übrigen klagten gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen versuchten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren revidierenden Angeklagten . mäßiger Hehlerei Fällen Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen versuchten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidungen getroffen . ausgeführte Verfahrensrüge Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . dort angegebenen Umgang ist Urteilsaufhebung gemäß § auch revidierenden Mitangeklagten Ah . cken . 1 . Feststellungen verschaffte Angeklagte Vielzahl Fällen gestohlene Autos zuvor sichergestellt wurden gutgläubige Erwerber verkaufte . Fahrzeuge waren Veranlassung ausgegebenen Kennzeichen versehen worden . Käufern wurden gefälschte Zulassungspapiere übergeben . Taten bediente Angeklagte teilweise mittäterschaftlich Mitangeklagten Ah . S. gesondert verfolgten handelte auch Hilfe Dritter . 2 . Antrag Generalbundesanwalts stellt Senat Verfahren Angeklagte Fall Anklage versuchten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung verurteilt worden ist . Feststellungen belegen noch unmittelbares Ansetzen Tat . 3 . Übrigen führt Revision Antrag Generalbundesanwalts Änderung Schuldspruchs auch Mitangeklagten Ah . . Annahme tatmehrheitlich begangenen Hehlereitaten Urteilsgründe Fälle Anklage wird Feststellungen getragen . übernahmen Angeklagten . Grund gemeinsamen Tatplans gestohlenen Pkw gutgläubige Erwerber gewinnbringend veräußern . Zweck ließen entwendeten Fahrzeuge 12 . April unbekannte Täter Begleitung Pkw vorausfahrenden Angeklagten Garagengelände unterstellen . Allein Feststellungen lassen getrennten Erwerbshandlungen entnehmen . Strafkammer hätte rechtlichen Würdigung Taten ausgehen dürfen . liegt nur Hehlereitat Hehler verschiedenen Vortaten stammende Sachen Akt erwirbt vgl. Beschluss 15 . März NStZ-RR . Senat ändert Schuldspruch entsprechend § Abs. weitere Feststellungen erneuten Hauptverhandlung erwarten sind . steht § . aufgezeigten Rechtsfehler auch Mitangeklagte . betroffen wird ist Schuldspruch ändernde Entscheidung erstrecken § Satz . 4 . teilweise Einstellung Schuldspruchänderung begründen Aufhebung Angeklagten Nichtrevidenten . Fall Anklage soim Fall Anklage verhängten Strafen ; Strafen Fall bleiben bestehen . jeweiligen Gesamtstrafen haben dennoch Bestand . Senat schließt Landgericht Angeklagten Fällen Anklage ausgesprochenen Strafen Jahr Monaten Jahr Monaten Nichtrevidenten . Fall Anklage verhängten Strafe Jahr jeweils verbleibenden Einzelstrafen niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen verhängt hätte Fällen Unrecht Tathandlungen Schuld Angeklagten geänderte rechtliche Bewertung berührt werden . 5 . bestehen bleiben kann Ausspruch Einziehung Wertersatzes Taterträgen Neufassung auch Nichtrevidenten . betrifft Satz . Einziehung Wertes Taterträgen gemäß § Satz StGB . vgl. Art . 316h Satz beläuft Höhe Betrag insgesamt Euro Angeklagten . gesamtschuldnerisch haften Fälle Anklage Betrag insgesamt Euro Angeklagte gesondert Verfolgten S. gemeinsam gesamtschuldnerisch haftet Anklage Betrag Euro nur haftet Fall Anklage . Senat ändert Einziehung Wertes Taterträgen demgemäß entsprechender Anwendung § Abs. StPO . 6 . Ausspruch Einziehung Gegenständen bedarf Konkretisierung . ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegenstände Tenor so genau angegeben werden Beteiligten Vollstreckungsorganen Klarheit Umfang Einziehung besteht vgl. Beschlüsse 10 November NStZ 10 . Mai . . Anforderungen wird Kennzeichnung Einziehungsgegenstände gerecht . Einziehungsanordnung hiesigen Beschlussformel genannten Dokumente umfasst bedarf jedoch Zurückweisung . Urteilsgründe S. f. enthalten insoweit erforderlichen Angaben so konkrete Bezeichnung einzuziehenden Gegenstände entsprechender Anwendung § Abs. Senat nachgeholt werden kann vgl. Beschlüsse 26 . Januar . 3 ; 11 . Mai . 21 . Juni . . Landgericht Einziehung weiterer Gegenstände angeordnet hat sieht Senat gemäß § .