NAMEN 15 . August Strafsache 1 . 2 . besonders schwerer räuberischer Erpressung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 15 . August teilgenommen haben : Richter Vorsitzender Richterin Dr. Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwalt S. Verteidiger Angeklagten Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Juni Schuldspruch geändert Angeklagte besonders schwerer räuberischer Erpressung schwerer räuberischer Erpressung jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung verurteilt ist Strafausspruch Angeklagten aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird vorbezeichnete Urteil Schuldspruch dahingehend geändert Angeklagte Beihilfe besonders schweren räuberischen Erpressung Tateinheit Beihilfe Freiheitsberaubung schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit Freiheitsberaubung verurteilt ist Strafausspruch Angeklagten aufgehoben . 3 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 4 . Sache wird Bestimmung neuer Strafen Entscheidung Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten bewaffneten Raubes Fällen jeweils Tateinheit Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einzelfreiheitsstrafen jeweils Jahre . Angeklagten hat bewaffneten Raubes Tateinheit Freiheitsberaubung Beihilfe bewaffneten Raub Tateinheit Freiheitsberaubung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Einzelfreiheitsstrafen Jahr Jahre . Revisionen Angeklagten führen Korrekturen Schuldsprüche Aufhebung Strafaussprüche . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte war Juni Zeugen übereingekommen -Markt überfallen . Ausspähen Tatortes trafen dort Auszubildenden tätigen Angeklagten schule besuchte . gemeinsam verlangte Berufseingeschüchterten Informationen Örtlichkeiten Geschäfts . klagte zeigte Luke Fenster Herrentoilette Keller Geschäftes Einstieg erläuterte Sicherheitstechnik Art Tresors . Überfall Montagmorgen bezeichnete dann noch Tresor befindlichen Wochenendeinnahmen besonders lohnend . Angeklagte rechnete Täter Überfall auch Schusswaffe führten . war klar überfallenen Personen nur Schusswaffe würden bewegt werden können Tresor öffnen . führten Überfall 6 . Juni Schreckschusspistole Messer . versteckten Herrentoilette . Uhr stürmten vorgehaltenen Waffen Aufenthaltsraum Personals ; zwangen dort befindlichen Verkäuferinnen Boden . hielt Pistole Zeugin Kopf forderte Tresorschlüssel . Todesdrohung führte Pistole Kopf Zeugin haltend Bedrohte Tresor . öffnete packte Geheiß Z. Tüte . € hatte anderen Verkäuferinnen dern Handgelenken gefesselt . Angeklagte schloss überfallenen Frauen Büro . schlug Tage später Überfällen beteiligen körperlichen Voraussetzungen gut einsteigen könne . Angeklagte lehnte zunächst beugte dann aber Vorschlag Repressalien befürchtete . Wahl fiel schließlich Sp . -Markt . Angeklagten sägten dort 25 . Juni Uhr Fenstergitter beiseitegeschoben werden konnte . Dann warfen Scheibe liefen zunächst Tatort mögliche Reaktionen verursachten Lärm abzuwarten . übergab Schreckschusspistole Pfefferspray . kletterte eingeworfene Fenster Lebensmittelmarkt wartete Aufenthaltsraum Personals . passte Parkplatz Marktes Uhr telefonisch Ankunft Zeugin kontrollierte . verursachten Geräuschs Toilette . schwarzen Sturmhaube maskierte Angeklagte richtete Waffe Zeugin Schreck hinfiel . Angeklagte richtete Schreckschusspistole dann direkt Kopf fragte : ist Tresor ? . stand zutiefst verängstigte Zeugin führte Angeklagten Tresor schloss weiterhin Waffe Kopf Zeugin gerichtet war . Zeugin packte Geld Kassetten Tüte Verlangen auch Kleingeld . Angeklagte vergewisserte Tresor auch wirklich leer war . nahm Tüte Geld insgesamt etwa € drängte Zeugin Flur . Dort forderte Zeugin Wand stellen Zeugin Todesängste erlitt . musste schließlich Boden legen Angeklagte Händen Füßen fesselte . Auch Mund Zeugin versuchte verkleben . dann Beute wiederum € übergab gab . 2 . Beweisantragsrügen Angeklagten sind unzulässig Abs. Satz . Angeklagte hat unterlassen Antragsbegründung eingereichte verlesene ärztliche Atteste Bescheinigung Diplompsychologin Gesundheitszustand Freundin Angeklagten betreffend vorzulegen . wäre Verständnis Ablehnungsentscheidung Landgerichts aber wesentlich gewesen . Strafkammer hat nämlich Verteidigung vorgetragenen Umstand Angeklagte habe Art persönlicher Abhängigkeit damalige Freundin gekümmert ungeeignet angesehen Angeklagte Straftaten Ausschluss Einschränkung Steuerungsfähigkeit ausgeführt hat . Angeklagte hat unterlassen Rüge Antrag Einholung psychiatrischen Sachverständigengutachtens sei Unrecht abgelehnt worden Begründung Antrags eingereichtes Persönlichkeitsprofil Angeklagten vorzulegen § Abs. Satz . 3 . Sachrügen Angeklagten hat Senat lediglich Schuldsprüche korrigieren . Tatbilder gekennzeichnet sind Tatopfer Geld Tätern aushändigten liegt jeweils schwere räuberische Erpressung schwerer Raub . Fall Urteilsgründe hat Landgericht zwar Feststellungen treffen können verwendete Schreckschusspistole auch geladen war . ist aber Voraussetzung Landgericht angenommenen besonders schweren bewaffneten Raub Sinne § Abs. Nr. StGB begründen können vgl. BGHSt . . ist Fall Qualifikation anderen gefährlichen Werkzeugs Mittäter Tat verwendete Messer gegeben vgl. BGHSt aaO S. . Angeklagte unmittelbaren Tatausführung Mittäter auch Gehilfenvorsatz gebotenen Bestimmtheit aufgenommen hat liegt Hand . Fall Urteilsgründe hat indes Landgericht angenommene besonders schwere bewaffnete Raub Bestand . Tat mitgeführte Pfefferspray erfüllt lediglich Voraussetzungen Abs. Nr. lit . gefährliches Werkzeug vgl. NStZ-RR ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . verwendete Schreckschusspistole § Abs. Nr. lit . StGB StGB § Abs. Nr. Waffe ; NStZ-RR 265 ; ; gleiche gilt Klebeband Fesselungswerkzeug vgl. BGHSt . Senat hält Antrag Generalbundesanwalts ausgeschlossen neue Hauptverhandlung Angeklagten belastende Erkenntnisse Ladezustand Schreckschusspistole Tage fördern könnte entscheidet Schuldspruch schwere räuberische Erpressung gemäß § Abs. § Abs. Nr. lit . lit . StGB . Feststellungen gibt Tatbild Anlass Annahme erpresserischen Menschenraubes § StGB Bemächtigungssituation eigenständige Bedeutung zukam vgl. StGB § Abs. Sichbemächtigen 8) . tergehende Feststellungen sind neuen Hauptverhandlung erwarten . 4 . haben Strafaussprüche Fall Urteilsgründe Angeklagten Bestand . zieht auch Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafen . Einzelstrafen sind insoweit weniger schweren Qualifikationstatbestand § Abs. StGB neu bestimmen . Senat kann ferner ausschließen Fall Urteilsgründe Bemessung Strafen angenommene Verwendung Waffe Nachteil Angeklagten beeinflusst worden sind . wird neue Tatrichter Strafen Grundlage bisherigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hier vorliegenden bloßen Subsumtionsfehler bestehen bleiben können neu bestimmen haben . Zusätzliche Feststellungen können nur insoweit getroffen werden bisherigen Widerspruch treten würden . werden Umstände erneut Voraussetzungen § § StGB abzielen mehr Gegenstand weiterer tatrichterlicher Prüfung sein können . Brause Raum