BESCHLUSS 8 Juli Strafsache schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 22 . Oktober § Abs. Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten schweren Raubes Verabredung schweren Raub Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat nur insoweit Erfolg Bildung Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei ist ; übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen wurde sonst bestrafte Angeklagte 20 . März also hier abgeurteilten Taten Urteil Landgerichts Dezember begangenen schweren räuberischen Erpressung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . § Abs. StGB . V.m . § StGB kam nachträgliche Gesamtstrafenbildung Betracht . äußert angefochtene Urteil . Bildung Gesamtstrafe darf grundsätzlich Beschlußverfahren § StPO überlassen bleiben vgl. BGHSt 1 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m.w . . Anhaltspunkte Rechtsprechung anerkannte Ausnahme Pflicht Gesamtstrafenbildung vgl. StGB § Abs. Satz Anwendungspflicht liegen . Angeklagte weitere unterbliebene Gesamtstrafenbildung beschwert sein kann muß Urteil insoweit aufgehoben werden . Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben ; ergänzende Feststellungen sind zulässig . Raum