BESCHLUSS 22 . Juni Strafsache sexuellen Missbrauchs Kindern 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 23 November gemäß Abs. aufgehoben zugehörigen Feststellungen Angeklagte Fällen II.1 Urteilsgründe verurteilt worden ist gesamten Strafausspruch . 2 . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einzelfreiheitsstrafen Fällen II.1 je Jahre Übrigen je Jahr Gunsten Adhäsionsklägerinnen S. Schmerzensgeldzahlungen erkannt . Revision Angeklagten erzielt Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Fälle II.1 Urteilsgründe bezogenen Verfahrensrügen sind unerheblich . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Senat bemerkt ebenfalls erfolglos bleibenden Verfahrensrüge Vorschrift § Abs. Satz sei verletzt ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts Folgende : Rüge liegt Grunde : zweiten Hauptverhandlungstag 13 . Oktober verlas Vorsitzende Jugendkammer ärztliches Attest Zeugin bescheinigte schwerwiegenden Erkrankung Gericht erscheinen können . traf Vorsitzende folgende Verfügung : Weitere Termine Fortsetzung mündlichen Verhandlung werden bestimmt : Montag Uhr Freitag Uhr Dienstag 23.11.2010 Uhr Zeugin ist erneut laden Uhr . 1 November wurde Zeit Uhr Uhr Hauptverhandlung fortgesetzt . wurde Angeklagten betreffende Auszug Bundeszentralregister verlesen Eintrag enthielt . Verfahrensgestaltung hat dritten Tag Hauptverhandlung Sachverhandlung stattgefunden . liegt Verhandlung Fortgang Urteilsfindung führenden Sachverhaltsaufklärung betrifft Urteil 11 Juli Sachverhandlung ; vgl. auch Beschluss 7 . April . ist hier Fall . Landgericht hat Beweisstoff Rechtsfolgenausspruch relevanten Umstand erweitert Angeklagte vorbestraft ist vgl. Urteil 3 . August . Vorsitzenden 13 . Oktober vorgenommenen Qualifizierung 1 November vorgesehenen Hauptverhandlung Schiebetermin folgt Gegenteiliges . Bewertung war Inhalt Hauptverhandlung 1 November offen geblieben ist nur vorläufiger Natur konnte Blick erfolgte Sachverhandlung Bedeutung erlangen anders 3 . Strafsenats 7 . April zugrunde liegende Sachverhalt . 2 . Schuldspruch hat Fälle II.1 Urteilsgründe Bestand . Landgericht hat Aussage 31 . Mai geborenen Nebenklägerin . Tochter Ehefrau Taten bestreitenden Angeklagten überzeugt Angeklagte 26 . August 30 . Mai viermal vaginalen Geschlechtsverkehr ausgeführt hat . Jugendschutzkammer hat Bekundungen Nebenklägerin Hauptverhandlung Angeklagte habe Jahr vielfältig missbraucht glaubhaft bewertet Begründung Hauptverhandlung erstattetes Gutachten Sachverständigen abgestellt . habe nachvollziehbar ausgeführt Geschädigte durchschnittlich intellektuell befähigt ist uneingeschränkte Aussagefähigkeit besitzt . Sachverständige hat dargelegt Aussagequalität sehr oberflächlich sei Angaben . Tathandlungen 18 . jahr allein dürftig seien allein Glaubwürdigkeit geschlossen werden könne . blieben Widersprüche bestehen beeinträchtigten Glaubwürdigkeit Aussage Ganzen so B. Geschlechtsverkehr Menstruation . Widersprüche Ungereimtheiten seien Art Aggravation erklären . bedeute bewusste Falschaussage handele übertriebene Betonen grundsätzlich stattgefundenen Ereignisses glaubhafter machen . Widersprüche Menstruation Analverkehr Dachgeschosswohnung stattgefunden habe seien jedoch restlos aufklärbar . seien Realkennzeichen gefunden werden könnten angeklagten Zeitraum spezifizieren auch 18 . Lebensjahr möglich . Sachverständige hat schließlich nachvollziehbar festgestellt Übereinstimmungen Schilderungen Schwestern . führten angeklagten handlungen 12 . 13 . Lebensjahr erlebnisbasiert seien somit Nullhypothese Betracht komme S. . Erwägungen vermögen richterliche Überzeugung Jahre zurückliegender sexueller Handlungen Angeklagten begründen belegen höchstens vagen Verdacht vgl. Beschluss 12 . Dezember . Landgericht ist Bewertung Sachverständigen gefolgt Aussage Nebenklägerin Qualitätsmängel enthalte gänzlichen Untauglichkeit Angaben führen Nullhypothese S. . Umstand verbietet sachlogisch anderen Fallkonstellationen freilich gebotene vgl. Brause NStZ-RR Heranziehung belastender Indizien anderen Handlungen Angeklagten . konnte vorliegend gehen Beweiswert bewiesener belastender Umstände anderen Zusammenhängen verstärken . vollständigen Ausfalls Bekundungen Nebenklägerin . waren belastende Umstände sexueller Handlungen Angeklagten 18 . Geburtstag gar vorhanden . hat Landgericht Missbrauchshandlungen Angeklagten Lasten Schwester Nebenklägerin fehlerfrei festgestellt . Glaubhaftigkeit Angaben wird Urteil wiedergegebenen Sachverständigengutachten Begründung angenommen . Landgericht Angeklagten gefertigte 1 . Mai Rechner aufgefundene Bilder Geschlechtsverkehr abstellt glücklich gesehen habe S. vermag auch Umstand gebotene Prüfung Glaubhaftigkeit Aussage Zeugin vgl. Brause NStZ belegen . Angeklagte Ausübung Geschlechtsverkehr Zeugin ersichtlich Vollendung 18 . Lebensjahr S. eingeräumt hat Zeitpunkt Bildern erkennenden Handlungen offen geblieben ist besteht auch Hinblick Aussage Zeit Hauptverhandlung Jahre alten Zeugin Beweissituation Aussage Aussage abzuleitenden gesteigerten Darlegungserfordernissen vgl. Urteil 29 Juli BGHSt unerfüllt geblieben sind . 3 . Sache bedarf insoweit neuer Aufklärung Bewertung . bisher nur abstrakt dargestellten Widersprüche Ungereimtheiten werden näherer Betrachtung Entwicklung sämtlicher Aussagen auch Familienkreis nötigen vgl. Urteil 25 . Januar . 4 . Aufhebung Schuldsprüche führt Aufhebung Gesamtfreiheitsstrafe . Senat hat auch übrigen ausgeurteilten Freiheitsstrafen je Jahr aufgehoben neuen Tatgericht Gelegenheit vollständig neuen notwendig differenzierteren Strafzumessung geben . Adhäsionsentscheidungen bleiben unberührt . Raum Brause König