Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StGB § Abs. Nr. Gesetzesalternative Verurteilung gewerbsmäßig begangenen Diebstahls gewerbsmäßiger Hehlerei gleichzeitiger Verwirklichung Tatbestands Geldwäsche § Abs. Nr. StGB Beschluss 16 . August ECLI : : BESCHLUSS 16 . August Strafsache Diebstahls gewerbsmäßiger Hehlerei u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 . August Schuldspruch klarstellend neu gefasst Angeklagte Diebstahls gewerbsmäßigen Hehlerei jeweils Fällen vorsätzlichen Körperverletzung strafbar ist Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben § Abs. gesonderte Geldstrafe verhängt wurde ; entfällt . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls gewerbsmäßiger Hehlerei Fällen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen Einbeziehung Strafen vorangegangenen Strafbefehlen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Geldstrafe verhängt . hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts schlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen bleibt erfolglos § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts Taten stahl hehlte Angeklagte Januar August insbesondere Baumaschinen Gartengeräte Solarmodule Motorradreifen VW-Bus . Gegenstände vorgenannten Tatzeitraum gestohlen worden waren wurden Grundstück sichergestellt . Verkauf wollte Lebensunterhalt finanzieren . 2 . Landgericht hat klären vermocht Angeklagte festgestellten Diebstähle selbst begangen sichergestellten Gegenstände Hehler erworben hat . hat jeweils Abs. Satz Nr. StGB bezeichneten Voraussetzungen mithin gewerbsmäßig begangenen Diebstahls gemäß § Abs. StGB gewerbsmäßiger Hehlerei Sinne § Abs. § Abs. Nr. StGB verurteilt . II . Erörterung bedarf nur Folgendes : 1 . Verfahrensbeanstandung betreffend Ablehnung nochmaligen Einvernahme Zeugen ist bereits zulässiger Weise erhoben worden § Abs. Satz . Wird Revision Ablehnung Antrags Vernehmung bereits angehörten Zeugen geltend gemacht muss ständiger Rechtsprechung mitgeteilt werden Zeuge Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat ; nur dann kann geprüft werden bloßen Antrag Wiederholung bereits durchgeführten Beweisaufnahme Feststellung handelte Antrag Beweisantrag verbescheiden war hier geschehen beanstandet Beweisanregung abgelehnt werden durfte vgl. Urteile 18 . Mai BGHSt 80 ; 13 . Dezember ; 16 . Juni ; Beschluss 1 . Juni jeweils . Revision teilt zwar Zeuge bereits zuvor vernommen worden war versäumt aber Inhalt Angaben schildern . 2 . wahldeutige Verurteilung Angeklagten steht Einklang Rechtsprechung Bundesgerichtshofs . . Urteil 19 . April BGHSt 127 ; umfangreiche Rechtsprechungsnachweise 26 . Aufl . . . ; KMR/Stuckenberg 68 . EL August § . . ; ist rechtlich beanstanden . Auffassung Revision begegnet ungleichartige Wahlfeststellung verfassungsrechtlichen Bedenken vgl. Beschlüsse 24 . Juni NStZ-RR ; 30 . September NStZ-RR 39 ; 11 . September NStZ-RR 40 ; 16 Juli NStZ-RR ; Beschluss 11 . März . Verurteilung wahldeutiger Grundlage scheidet vorliegend betroffenen Fällen Strafbarkeit Diebstahls gewerbsmäßiger Hehlerei auch Strafbarkeit Geldwäsche § Abs. Nr. StGB gegeben ist . Vielmehr schließt setzesalternative Verurteilung Katalogvortat auch Neufassung Strafvorschrift § StGB Gesetz Verbesserung Bekämpfung Organisierten Kriminalität 4 . Mai . S. Schuldspruch Geldwäsche § Abs. Satz StGB . genannte Gesetzesänderung wurde Strafbarkeit Geldwäsche Fälle erweitert Allein-)Vortäter selbst Geld wäscht . sollte unbefriedigend empfundene vormalige Rechtslage geändert werden möglicher sicher nachweisbarer Begehung Vortat Alleinvortäter Bestrafung Vortat Geldwäsche möglich sei BT-Drucks . S. . Doppelbestrafung vermeiden wurde § Abs. Satz StGB persönlicher Strafausschließungsgrund Konkurrenzregel vgl. Urteil 20 . September ; Beschluss 26 . Februar BGHSt eingeführt Strafbarkeit Beteiligung Katalogvortat zugleich verwirklichte Geldwäsche straflos gestellt wird . Regelungsgefüge bleibt Blick dann mögliche Postpendenzfeststellung vgl. Urteil 21 . Juni StGB § Wahlfeststellung Postpendenz ; Beschluss 26 . Februar aaO ; Urteil 20 . September aaO nachweisbarer Vortatbeteiligung sicherer Verwirklichung Geldwäschetatbestandes vornherein Raum ungleichartige Wahlfeststellung Vortat Geldwäsche . vorgenannten Gesetzgeber allein Auge gefassten Sachverhaltskonstellation vgl. BT-Drucks . S. unterscheiden abgeurteilten Fälle Strafbarkeit Angeklagten Katalogvortat gerade zweifelhaft ist sicher feststeht . Demgemäß greift eindeutigen Auslegung korrigierbaren Wortlaut Regelung § Abs. Satz StGB Verurteilung Katalogvortat Vorrang Verurteilung etwa zugleich verwirklichter Geldwäsche einräumt vgl. Urteil 24 . Januar BGHSt . Gesetzeswortlaut noch Gesetzesmaterialien können Anhaltspunkte entnommen werden Willen Gesetzgebers gelten soll Angeklagte Katalogvortat eindeutiger wahldeutiger Grundlage verurteilt wird . einhergehend fehlt Hinweis Gesetzgeber Anknüpfung § Abs. StGB aufgeführten Katalogtaten Regelungsbereich eingeschränkte Schutzgutes jedenfalls unmittelbar Eigentum Vermögen zielende vgl. aaO Geldwäsche insgesamt Tathandlungen Auffangtatbestand sämtlichen Vermögensdelikten gar Vortatenkatalog aufgeführten Straftaten ausgestalten wollte so wahldeutigen Schuldfeststellung generell Basis entziehen abweichend womöglich Beschluss 11 . März . f. . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . König