NAMEN 6 . Dezember Strafsache Vergewaltigung ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Dr. Richter Richter Prof. Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwältin . Nebenklägervertreterin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 5 November Feststellungen aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist . Insoweit wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Ehefrau Strafaussetzung Bewährung Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hingegen hat Vorwurf Sexualdelikte Nachteil Stieftochter begangen haben tatsächlichen Gründen freigesprochen . Freispruchsfälle gerichtete Sachrüge geführte Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertreten wird hat Erfolg . 1 . zugelassene Anklage hat Angeklagten Last gelegt Stiefvater 13 . Mai geborenen Nebenklägerin reits kurze Zeit Einzug Wohnung Angeklagten Februar folgende sexuelle Handlungen begangen haben : Faschingssonntag 22 . Februar habe Angeklagte Nebenklägerin elterlichen Bett Schlafzimmer aufgefordert Penis Mund nehmen auch tat . Mutter Nebenklägerin habe kurz zuvor Schlafzimmer verlassen Rückkehr Fortsetzung Tat verhindert Fall . Zeitraum Jahren 13 . Mai 12 . Mai sei Angeklagte mehrfach Woche insgesamt mindestens Fällen Zimmer Nebenklägerin gegangen habe T-Shirt angehoben Brüsten gestreichelt Fälle . näher bestimmbaren Zeitpunkt Jahr sei Angeklagte nachts nackt Zimmer Bett liegenden Nebenklägerin gekommen . habe Kopf gewaltsam Richtung gedreht versucht Penis Mund stecken Nebenklägerin festes Aufeinanderpressen Lippen verhindert habe . habe Angeklagte Nachthemd Unterhose gegriffen Finger vaginal eingeführt . Schließlich habe Nebenklägerin linke Seite gedreht Slip unten gezogen versucht Penis anal zuführen . Nebenklägerin habe Zusammendrücken Gesäßhälften jedoch verhindert Fall . Zeitraum habe Angeklagte mindestens zweimal nachts Nebenklägerin Zimmer aufgesucht Nachthemd hochgeschoben Unterhose gegriffen Finger vaginal eingeführt Fälle . 2 . Angeklagte hat Taten auch abgeurteilte Vergewaltigung Ehefrau bestritten . geschilderte Situation Fasching habe gegeben . sei auch nachts Zimmer Nebenklägerin gewesen . Landgericht hat Vorwurf betreffend 22 . Februar festgestellt Angeklagte Ehefrau Nebenklägerin Faschingsumzug anschließend Gaststätte war . Wohnung zurückgekehrt ging Nebenklägerin Zeit Eltern schlief Angeklagten Ehebett Mutter noch Weile Wohnzimmer verblieb . Schlafzimmer kam stellte Nebenklägerin Decke entblößten Penis Angeklagten lag schliefen . scheuchte Tochter Bett . Angeklagten Abend nächsten Tag Rede stellte erwiderte wisse . weiteren angeklagten Taten Nachteil Nebenklägerin Fälle hat Landgericht Tathandlungen betreffenden Feststellungen getroffen . 3 . sachverständig beratene Landgericht hat Angeklagten angelasteten sexuellen Übergriffen Nachteil Stieftochter überzeugen vermocht Nebenklägerin geschilderten Einzeltaten Hintergrund kognitiven Kompetenzen zentralen Kern hinreichend detailliert konstant seien Erlebnisbezug positiv belegen können S. S. . Angaben seien hinreichend qualitätsreich Annahme Falschaussage auch immer gespeist hinreichender Sicherheit zurückweisen können . ließen Rahmen Analyse Entstehungsgeschichte bedeutsame Fehlerquellen Wirken Prozesse identifizieren geeignet seien Zuverlässigkeit Aussage Nebenklägerin bedeutsam einzuschränken S. . II . 1 . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg Beweiswürdigung Landgerichts § hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Revisionsgericht muss zwar grundsätzlich hinnehmen Tatgericht Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatgerichts ; revisionsrechtliche Prüfung beschränkt Rechtsfehler unterlaufen sind Beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewissheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind . . ; vgl. Urteil 6 November § Beweiswürdigung . angefochtene Urteil weist Beurteilung Glaubhaftigkeit Angaben Nebenklägerin maßgebliche Lücke . Landgericht hat Vorwurfs betreffend 22 . Februar Fall rechtsfehlerhaft Überlegungen eingestellt Mutter Nebenklägerin Angaben Wesentlichen bestätigt hat . hat vielmehr lediglich verwiesen Zeugin sexuelle Handlung Angeklagten Nebenklägerin gesehen hat . lässt Strafkammer Betracht Zeugin bekundet hat Schlafzimmer gekommen sei Tochter gesehen habe . Angeklagte habe Bett gelegen geschlafen habe Decke hochgehoben gesehen Unterhose Angeklagten heruntergezogen gewesen sei . Tochter habe Kopf Penis gelegen S. . Umstand Mutter Nebenklägerin Tochter lediglich entblößten Penis hat liegen sehen gesehen hat Penis Angeklagten auch Mund hatte S. ist geeignet Zweifel Glaubhaftigkeit Aussage Nebenklägerin begründen . Landgericht lässt insoweit unberücksichtigt Nebenklägerin Mutter Verlassen Schlafzimmers aufgefordert worden war durchaus Meinung gewesen sein könnte Mutter habe Teil Kerngeschehens noch mitbekommen . Übrigen stellt allein Beobachtung Mutter lebensnaher Betrachtung schwerwiegendes Indiz zuvor sexuellen Übergriff Nebenklägerin gekommen ist . Landgericht Angaben Nebenklägerin Kerngeschehen teilweise unterschiedlicher Schilderungen Vorwurfs mittlungsverfahren Exploration Sachverständigen Hauptverhandlung inkonstant hinreichend zuverlässig angesehen hat S. lässt besorgen Landgericht verkannt hat Inkonstanz Hinweis mangelnde Glaubhaftigkeit insgesamt begründet . Vielmehr können Gedächtnisunsicherheiten hinreichende Erklärung festgestellte Abweichungen darstellen vgl. Urteil 30 Juli BGHSt . gilt umso mehr langen Zeitraums Tat einzelnen Befragungen Tatzeit 7-jährigen Nebenklägerin . Wertung Landgerichts ist auch grobe Inkonstanz anzusehen Nebenklägerin einerseits polizeilichen Vernehmung Frage Angeklagte Kopf Decke gedrückt habe ausdrücklich verneint andererseits Sachverständigen Hauptverhandlung bekundet hat Angeklagte Kopf Penis gedrückt habe . Gleiches gilt Aussage Penis Angeklagten Mund genommen gelutscht habe polizeiliche Vernehmung Penis lediglich Mund genommen habe Exploration habe lutschen sollen Hauptverhandlung . 2 . Rechtsfehler führt Aufhebung Urteils Angeklagte freigesprochen wurde . Frage Glaubhaftigkeit Aussage Nebenklägerin ist insgesamt fehlerhaften Bewertung betroffen . Senat vermag auszuschließen Strafkammer Fall Straftat Angeklagten überzeugt hätte auch anderen -9- Fällen anderen Ergebnis gelangt wäre . Sache bedarf naheliegend Heranziehung neuen Sachverständigen neuer Verhandlung Entscheidung . RiBGH Prof. Dr. ist Erkrankung Unterschriftsleistung gehindert .