BESCHLUSS 22 Juli Strafsache Vergewaltigung u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Januar Einstellung Verfahrens § Abs. StPO Fall Urteilsgründe Fall Anklageschrift 29 . Januar gemäß § Abs. Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben ; entfällt . Angeklagte ist Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; übrigen fallen Kosten Rechtsmittels Beschwerdeführer Last . Angeklagte Beleidigung Geldstrafe Einzelstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt worden ist hat Senat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. eingestellt Landgericht Zäsurwirkung Vergewaltigung Tatzeit : Beleidigung Tatzeit : ergangenen Strafbefehls 19 . Juni übersehen hat . Dementsprechend war Bildung Gesamtstrafe Jahren Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung festgesetzten Strafe Jahren Monaten Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe rechtsfehlerhaft . verbleibende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Strafausspruch Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung wird oben aufgezeigten Rechtsfehler berührt kann bestehenbleiben . Raum