NAMEN 5 . Mai Strafsache Bestechlichkeit 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 4 . 5 . Mai teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 5 . Mai Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten Urteil 5 . Juni wird verworfen . 2 . Revision Staatsanwaltschaft wird genannte Urteil aufgehoben Angeklagte freigesprochen worden ist Anordnung Verfalls unterblieben ist . 3 . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . 4 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Staatsanwaltschaft andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Bestechlichkeit Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt übrigen Vorwurf Steuerhinterziehung freigesprochen . Revision Angeklagten bleibt Erfolg . allein Freispruch Nichtanordnung Verfalls gerichtete Revision Staatsanwaltschaft ist erfolgreich . Landgericht hat wesentlichen folgendes festgestellt : Angeklagte war Angestellter Stadt stellvertretender Amtsleiter Stadtplanungsamt Leiter Koordinierungsstelle Stadtsanierung . hatte Rahmen Förderung städtebaulicher Entwicklungsmaßnahmen Ausübung pflichtgemäßen Ermessens Vergabe Aufträgen entscheiden . Angeklagte lernte Hotelbetriebswirt Gesellschafter Geschäftsführer GmbH folgenden GmbH genannt Architekten zusammenarbeitete persönlich eng kennen . Jahre 28 . Januar erteilte Angeklagte Zeugen Aufträge Erstellung Bestandsaufnahmen Nutzungskonzeptionen Gesamtvolumen mindestens DM . Frühjahr trafen Angeklagte Café . Angeklagte teilte Branche üblich sei % Auftragssumme bezahlen wies Vergangenheit bereits genug Stadt erteilten Aufträgen verdient hätten . wollte Eindruck erwecken Ausübung eingeräumten Rahmen Vergabe entsprechender Aufträge Provision beeinflussen lasse GmbH Ausbleiben Zahlung Nichtberücksichtigung weiteren Gutachtenaufträgen drohe . Landgericht hat ausgeschlossen Angeklagte insgeheim aber erkennen geben vorbehielt jeweils sachgerechteste Lösung Vergabe entsprechender Gutachtenaufträge auszuwählen . fragte nach Umfang Provision bezahlt werden solle . Angeklagte überließ Entscheidung Gesprächspartner forderte entsprechenden Vorschlag unterbreiten . kamen jährliche Zahlung maximal DM Raten klagten möglich sei . Etwa Woche Treffen Café Angeklagte erneut traf Frage Angeklagten Zahlung maximal DM Jahr Raten anbot . Angeklagte stimmte Angebot sagte nächste Rate kommenden Woche fällig sei . folgenden Jahren wurden mehrfach Ratenzahlungen klagten geleistet . Betrag Rate Angeklagten gezahlt wurde hat Landgericht feststellen können . Ebensowenig konnten Feststellungen getroffen werden Mindestbeträge Zeitraum Angeklagten teten Zeitpunkt Zahlungen erfolgten . Folgezeit Jahr erteilte Angeklagte GmbH aufträge insgesamt DM Honorar gezahlt wurden . Angeklagte befand Rechnungen GmbH sachlich richtig fertigte entsprechende Auszahlungsanordnungen . Vergabeordnung Stadt weiteren Anweisungen ergebende Pflicht insbesondere Überschreitung bestimmter Wertgrenzen Dienstvorgesetzten Vorgänge informieren setzte Angeklagte bewußt . engagierte auch Bauherr Investor Sanierungsobjekten . Zweck wurden Bauherrengemeinschaft % beteiligt war Geschäftsführer GmbH faktischer war gegründet . April Juni erwarb genannte Bauherrengemeinschaft Sanierungsobjekte . stellte Objekte Anträge Bewilligung Fördergeldern Förderprogramm Historische Altstadt . Rahmen Programms bestand Möglichkeit Kosten durchgeführte Notsicherungsmaßnahmen Stadt Anrechnung bewilligte später auszuzahlende Fördergelder jeweiligen Bauherren vorab auszukehren . Bauherrengemeinschaft trat Ansprüche lung Fördergeldern GmbH . Spätherbst wurden Abschlagsrechnungen Höhe knapp Mio. DM GmbH eingereicht worden waren mbH Stadt Sanierungsbetreuer eingeschaltet war beanstandet . Bauherrengemeinschaft befand Angeklagte wußte angespannten finanziellen Lage . Situation äußerte Angeklagte Treffen Spätherbst Café wieder Rate fällig sei . beabsichtigte hende Käuflichkeitsvereinbarung dahingehend erweitern Bezahlung einzelnen Raten nur Vergabe Aufträgen GmbH erfolgen sollte Bewilligung gige Auszahlung weiterer Fördermittel insbesondere Begleichung eingereichten Abschlagsrechnungen GmbH betreffen sollte . wollte Ausdruck bringen entsprechende Zahlung Entscheidung beeinflussen lassen würde . Landgericht hat ausgeschlossen Angeklagte wiederum insgeheim vorbehielt jeweils sachgerecht entscheiden . erhoffte Wohlwollen Angeklagten willigung Auskehr Fördergeldern Zahlung weiterer Raten zusätzlich erkaufen . Entsprechend Aufforderung Angeklagten leisteten entsprechender Abrede ander weitere Ratenzahlungen Angeklagten . Umfang Zeitpunkt Ratenzahlungen August erfolgten konnten einzelnen festgestellt werden . Folgezeit traf Angeklagte zahlreiche Entscheidungen Bauherrengemeinschaft GmbH. zeichnete insbesondere Rechnungen richtig erteilte entsprechende Auszahlungsanweisungen . Revision Angeklagten bleibt Erfolg . 1 . Aufklärungsrügen sind unzulässig erhoben Beschlüsse Landgericht Beanstandungen zugrundeliegenden Anträge beschieden hat mitgeteilt werden § Abs. Satz . 2 . Auch Sachrüge versagt . umfassende sachlichrechtliche Überprüfung angefochtenen Urteils hat auch eingedenk erhobenen Einzelbeanstandungen Fehler zutage treten lassen . gilt zunächst Schuldspruch . Namentlich sind Einzelangriffe Beweiswürdigung unbegründet . Landgericht hat umfassender Darstellung entsprechender Würdigung belegt Zeugen Aussage Zeugen geglaubt hat . hat Landgericht auseinandergesetzt . hinausgehende Behauptung Zeuge habe bekundet umfangreichen Finanzermittlungen Angeklagten hätten Hinweis ergeben Angeklagte Zuwendungen erhalten hat sind urteilsfremd . Auch Urheberschaft Rahmen Hausdurchsuchung Zeugen gefundenen Liste Zahlungen hat gericht umfassend rechtsfehlerfrei geprüft . ist Überzeugung gelangt Liste Zeugen Zeugin erstellt Überschrift Zahlungen versehen worden ist . hat Landgericht Gutachten ständigen Dr. ausführlich wiedergegeben . Revision hauptet Sachverständige habe ausgeführt möglich wäre Urheber bestimmen ausreichend Vergleichsmaterial Verfügung stünde ist urteilsfremd . entsprechende Verfahrensrüge ist erhoben . Zutreffend hat Landgericht Fällen jeweils Bestechlichkeit § Abs. StGB Gesetz Bekämpfung Korruption 13 . August geltenden Fassung gefunden . Angeklagte hat Amtsträger § Abs. Nr. lit . StGB jeweils Vorteil gefordert angenommen . hat Sinne § Abs. Nr. StGB bereit gezeigt Ausübung zustehenden Ermessens Vorteil beeinflussen lassen . Auch Strafzumessung ist Rechtsfehler . Tatsache Höhe einzelnen Bestechungszahlungen festgestellt werden konnte nötigte Landgericht schon Revision vermißten Erörterung Strafe Bereich Mindeststrafe Betracht käme Höhe Bestechungszahlungen jedenfalls niedrigen Bereich lag . II . Revision Staatsanwaltschaft hat Sachrüge Erfolg . 1 . Rechtsmittel ist zunächst insoweit begründet Freispruch wendet . Angeklagten wird zugelassenen Anklage vorgeworfen Tatmehrheit Fällen Bestechlichkeit Einkommensteuerhinterziehung § Abs. Nr. Nr. AO Fällen begangen haben . habe Jahren Zeugen Bestechungsgelder jeweils Höhe DM -9- halten . habe Jahr Einkommensteuererklärung abgegeben Einkommensteuererklärungen Jahre jeweils erhaltenen Bestechungsgelder verschwiegen . sei Einkommensteuer jeweils niedrig festgesetzt worden nämlich Jahr 9.300 DM Jahr DM Jahr DM DM Solidaritätszuschlag Jahr DM DM Solidaritätszuschlag . Landgericht hat Angeklagten Vorwürfen freigesprochen . hat Verurteilung allein gehindert gesehen hat feststellen können Höhe Zeitpunkt Angeklagte Zahlungen Zeugen erhielt . habe einmal Mindestbeträge zelnen Jahre feststellen können . Auch komme Wahlfeststellung Betracht . hält sachlichrechtlicher Prüfung stand . Landgericht geht zutreffend Bestechungsgelder erklärungspflichtige sonstige Einkünfte § Nr. EStG sind BGHSt 51 ; Eisgruber EStG 3 . Aufl . § Rdn . Schmiergeld ; Fischer aaO § Rdn . ; EStG 22 . Aufl . § Rdn . Bestechungsgelder ; zuletzt Genannten je m . Rspr . Bundesfinanzhofs . hat Landgericht festgestellt Angeklagte chungszahlungen erhielt Umfang weiteren Feststellungen beträchtlich gewesen sein muß . So ergeben jeweiligen Volumen einzelnen Geschäftsvorgänge Käuflichkeitsvereinbarungen bezogen Angeklagten branchenüblich genannten Quote % Auftragssumme Zeitraum zahlreichen Bestechungszahlungen Liste Zahlungen Anhaltspunkte Bestimmung Höhe Zahlungen . Sachlage Schuld Angeklagten feststeht lediglich Verteilung Höhe hinterzogenen Steuern einzelnen Jahre ungewiß ist gibt Freispruch Raum . Zwar ist erforderlich Tatserie Einzelakte so konkret individualisiert ermitteln festzustellen Verwirklichung objektiven subjektiven ergibt BGHSt . Jedoch ist Fällen Schuld Angeklagten Zuordnung festgestellten Einzeltaten Schätzung erfassen . Steht Vermögensstraftaten Überzeugung Tatrichters strafbares Verhalten Täters so kann Bestimmung Schuldumfangs Wege Schätzung erfolgen BGHSt 328 ; ; . Verfahren ist stets zulässig Feststellungen andere Weise treffen lassen StGB § Serienstraftaten Betrug . Schätzung ist dann sogar unumgänglich kriminellen Geschäfte Belege Aufzeichnungen vorhanden sind . Fällen Art hat Tatrichter erwiesen angesehenen Mindestschuldumfang festzustellen . Feststellung Zahl Einzelakte Verteilung Gesamtschadens Einzelakte erfolgt sodann Grundsatz dubio BGHSt f. ; StGB § Abs. Nachteil ; NStZ . 21 . April . Läßt Steuerjahr Empfang Zahlungen klären kommt auch Feststellung Wege Wahlfeststellung Betracht . Pflicht Abgabe wahrheitsgemäßen Steuererklärung war auch Gesichtspunkt suspendiert verpflichtet ist selbst anzuklagen selbst Zeugnis abzulegen tenetur ipsum accusare . Zwar regelt § Abs. Einsatz Zwangsmitteln unzulässig ist Steuerpflichtige eigene Steuerstraftaten offenbaren müßte bestimmten Fällen sogar führt Pflicht Abgabe Steuererklärungen suspendiert ist vgl. BGHSt 8 12 ; Abs. Erklärungspflicht . Steuerpflichtige wahrheitsgemäßen Erklärung allgemeine Straftaten offenbart ist Steuergeheimnis § § Abs. normierte begrenzte strafrechtliche Verwertungsverbot geschützt vgl. BVerfGE . Indes gilt Schutz uneingeschränkt . Vielmehr sieht Gesetz § Abs. Satz § Abs. Nr. ausdrücklich Durchbrechung Steuergeheimnisses Offenbarung zwingenden öffentlichen Interesse liegt . Anbetracht überragenden Bedeutung § Abs. Nr. genannten Rechtsgüter ordnungsgemäß funktionierendes Gemeinwesen wird Steuerpflichtigen Erklärung auch Einkünfte zugemutet Offenbarung Verdacht Straftat geraten Gefahr Strafverfolgung aussetzen kann vgl. . 10 . August teilweise abgedruckt . Ausgleich gegebenen Spannungsfeld § Abs. Nr. genannten Rechtsgütern einerseits Schutz erzwungener Selbstbelastung Steuergeheimnis andererseits jeweils Hintergrund gebotenen Sicherung vollständigen Steueraufkommens finden wird naheliegen Konkretisierung gebotenen steuerlichen Erklärungen möglicherweise niedrigere Anforderungen stellen sonst § geboten . Reduzierung Erklärungsumfangs könnte etwa bestehen Einkünfte nur betragsmäßig aber genauer Bezeichnung Einkunftsquelle benennen sein werden . bedarf hier indes weiteren Entscheidung Angeklagte Finanzamt Schmiergelder gänzlich verschwiegen hat . Jedenfalls ist gefundene Ergebnis steuerliche Erklärungspflicht Hinblick erhaltene Schmiergelder verfassungsrechtlich konventionsrechtlich Art . Abs. nur dann hinnehmbar Rechtsfolgenentscheidung enge zeitliche sachliche Zusammenhang Bestechlichkeit Steuerhinterziehung berücksichtigt wird straffe Zusammenziehung verhängenden Einzelstrafen Rechnung getragen wird vgl. verfassungsrechtlichen Bedenken Festschrift Kohlmann S. f. f. . ; vgl. § Abs. AO auch Senatsurteil heutigen Tag Veröffentlichung BGHSt vorgesehen . werden mittlerweile erhebliche Dauer Strafverfahrens verbundenen Belastungen Angeklagten besonderem Maße Strafzumessung berücksichtigen sein vgl. StGB § Abs. Verfahrensverzögerung . 2 . ist Revision Staatsanwaltschaft auch insoweit begründet Nichtanordnung Verfalls richtet . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Bestechungszahlungen erhalten hat weiteren Feststellungen erheblich gewesen sein müssen oben . hat allerdings aufklären können konkreten Umfang Zeitpunkt Zahlungen erfolgten . hat gemeint sei Anordnung Verfalls Wertersatzes § § StGB möglich . Auch Schätzung § StGB hat ausgeschlossen gehalten . hält sachlichrechtlicher Prüfung stand . Bestechungsgelder unterliegen grundsätzlich Verfall § StGB Surrogate Verfall Wertersatzes § StGB . . BGHSt . Umfang Bestechung Erlangten kann geschätzt werden § StGB . Regelung bleibt oben beschriebenen Regelung Schätzung Höhe hinterzogener Steuern . Vorschrift § Abs. Satz StGB steht hier nur eingeschränktem Maß . Ansprüche Stadt Arbeitgeber Angeklagten etwaigen Verletzten Verfallsanordnung entgegenstünden liegen generell vgl. BGHSt 49 ; Beamte formellen Sinne ferner NStZ ; vorliegende Fall gibt Senat Anlaß Grundsätze Rechtsprechung Frage stellen . Auch Fall Art Dienstherrn Schaden entstanden wäre demjenigen Vermögenszuwachs spiegelbildlich entspräche Angeklagte Tat erlangt hat vgl. StGB Verletzter insoweit BGHSt abgedruckt ; BGHSt ist Tragfähiges festgestellt . Zwar läge Untreue Angeklagten Nachteil Stadt ganz nachzuweisen gewesen wäre überhöhte Rechnungen Schmiergeldzahlers bewilligte . steht aber hier letztlich Rechtskraft erwachsenen Bestechlichkeitsschuldsprüche Angeklagten unterstellt wurde Diensthandlungen seien Sache beanstanden gewesen . etwaige doppelte Anwendung Zweifelsgrundsatzes Zusammenhang Verfall Vorliegen Untreue Angeklagten unterstellen vorschriebe scheidet . Sinn Zweck setzt § Abs. Satz StGB Schuldspruch anknüpfenden eindeutigen Beleg Ansprüchen Verletzter selbstverständlich ermöglicht werden soll Täter Zweifelsfällen grundsätzlich verfallene sicher Ansprüchen Verletzter ausgesetzte Tatbeute etwa behalten dürfte . Allerdings gehen Ansprüche Steuerfiskus Ansprüchen StGB Verletzter ; NStZ . Jedoch besteht hier Steuerfiskus zustehende Anspruch nur Höhe Bestechungszahlungen entfallenden Einkommensteuer . Höhe ist Bemessung Verfalls Gesichtspunkt § Abs. Satz StGB erforderlichenfalls wiederum Wege Schätzung Steuerfiskus zustehende Betrag auszunehmen BGHSt ; Berücksichtigung Steuern Anordnung Verfall vgl. BGHSt . Raum