StR BESCHLUSS 5 . August Strafsache besonders schweren Raubes 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : wird festgestellt Angeklagte Revision Urteil Landgerichts 19 . Dezember wirksam zurückgenommen hat . hat Rechtsmittel entstandenen Kosten tragen . Ergebnis durchgeführten Freibeweisverfahrens hat Senat Wirksamkeit Protokoll Urkundsbeamtin Haftanstalt 8 . Januar erklärten Rechtsmittelrücknahme Angeklagten durchgreifenden Bedenken . dienstlichen Erklärungen Berufsrichter folgen ausreichende Deutschkenntnisse Angeklagten Besprechung Postkontrolle Rande Hauptverhandlung . besteht Verteidiger vermutete Personenverwechslung Anhalt . Bezug Besprechung zweiten Teil aufgenommenen Protokolls lässt hinreichendes Verständnis Angeklagten gesamten Inhalt abgegebenen ableiten . ist Urkundsbeamtin Entgegennahme Unterzeichnung Protokolls auch ausgegangen . jetzt Vorhalt abweichenden Bewertung Verteidiger konkreter Erinnerung Vorgang insbesondere auch Frage Zuziehung Dolmetschers Aufnahme Protokolls Missverständnis ausschließt ändert Beurteilung gesicherten Schlüsse konkreten Erinnerung Berufsrichter Inhalt weiteren Protokollierung . Brause