BESCHLUSS 28 . März Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . März beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 4 November gemäß § Abs. Strafausspruch insoweit Anordnung § StGB unterblieben ist Feststellungen aufgehoben . weitergehende Revision wird gemäß § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Einfuhr Betäubungsmitteln Tateinheit Handeltreiben Betäubungsmitteln jeweils geringer Menge Fällen Freispruch Übrigen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt angeordnet Blick potentiell gesamtstrafenfähige Verurteilung Jahr Freiheitsstrafe Monate Strafe vollstreckt gelten . hat Verfall € angeordnet . Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts ergibt Angeklagte ersten Hälfte 90er Jahre Kokain konsumiert . Konsum Kokain fortwährend steigerte wurde Ehefrau Entwöhnungsbehandlung angemeldet auch teilnahm . Phase Betäubungsmittel auskam begann Angeklagte Ende Jahres erneut Kokain konsumieren zunächst gelegentlich zuletzt Angaben regelmäßig Mengen g Tag S. . Angaben hatte Zeitpunkt Tatbegehung ständig Kokain Geld Verkauf Mobiltelefonen ausgereicht habe S. . Voraussetzungen musste Landgericht aufdrängen Voraussetzungen Unterbringung Entziehungsanstalt prüfen . Feststellungen lag Hang Angeklagten Sinne § StGB . symptomatischer Zusammenhang Kokainkonsum Angeklagten Taten ebenfalls Kokain beziehen kann vornherein ausgeschlossen werden . wiedergegebenen Angaben Angeklagten Finanzierung Konsums legalen Einkünften stehen Widerspruch Urteilsfeststellung Einnahmen betriebenen Call-Shop Lebensunterhalt Familie ausreichten Kinder staatliche Unterstützungsleistungen bezogen . 2 . Angeklagte hat Nichtanordnung Maßregel Rechtsmittelangriff ausgenommen . Senat kann auch ausschließen Nichtanordnung Strafhöhe ausgewirkt hat . Grund hebt auch gesamten Strafausspruch . neue Tatgericht wird Hilfe hinzuzuziehenden Sachverständigen auch Frage erheblichen Verminderung Schuldfähigkeit Angeklagten § StGB liegt ersichtlich umfassend würdigen haben . 3 . Strafausspruch bereits Sachrüge aufzuheben ist bedarf Eingehens mehr Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen insbesondere Frage etwa verminderter Schuldfähigkeit betreffend . hat Senat Blick niederländische Verurteilung Wege fiktiven Gesamtstrafenbildung vorgenommenen Vollstreckungsabschlag Monaten aufrechterhalten rechtsfehlerfrei erfolgt ist . Bestehen bleiben kann auch Verfallsanordnung . Raum