BESCHLUSS 22 . Juni Strafsache 1 . 2 . 3 . Betruges u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Juni beschlossen : Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 3 November werden § Abs. Maßgabe § Abs. unbegründet verworfen Angeklagten Tat erlangte Betrag 4.083.566,42 € Verfall unterliegt nur Verfall Wertersatz erkannt wurde Ansprüche Verletzten entgegenstehen . anders lautende Ausspruch Verfall wird insgesamt aufgehoben . Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Revisionen Angeklagten sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Lediglich ausgeurteilte Verfallsbetrag bedarf Korrektur Urteilsfeststellungen € Rückzahlungen Anleger geleistet worden sind Berücksichtigung gefunden haben . 111i Abs. Satz Nr. sind aber Leistungen Schadenswiedergutmachung berücksichtigen vgl. Urteil 28 . BGHSt . . Insoweit besteht Tatgericht Raum Ermessen . Ermessen Sinne weiteren Abzugs Grundlage Härtefallregelung § StGB vgl. aaO . f. wollte Landgericht ersichtlich anwenden . ist Antrag Generalbundesanwalts Angeklagten Rückzahlungen gekürzte Summe durchzuentscheiden . Allein Betrag ist Urteilstenor anzugeben aaO . . Aufzählung Geschädigten Einzelnen hat unterbleiben . Dementsprechend hat Senat Tenor Verfallsausspruchs neu gefasst . Generalbundesanwalt Zurückverweisung weiterhin Ermittlung Urteil festgestellter zusätzlicher Zahlungen erwägen gegeben hat vermag Senat folgen . Schadensersatzleistungen Angeklagten schmälern § Abs. zugleich Höhe Verfallsbetrags Nr. selbst Verwertung beschlagnahmtem Vermögen erbracht wurden Nr. . Zeitpunkt Leistungen erfolgt sind ist unerheblich . verbindlichen Klärung Umfang Ansprüche Verletzten erfüllt sind dient überhaupt verbliebene Vermögenswerte vorhanden sein können Feststellungsverfahren § Abs. . Verfahren wird dann zugleich Umfang staatlichen Rechtserwerbs bestimmt . Nur Ergebnis ist letztlich praktikabel so verhindert wird Tatgericht einzelnen Vollstreckungsversuchen hier Vielzahl Gläubigern nachgehen muss Erfolgsaussicht häufig unklar ist . würde Zügigkeitsgebot vereinbarende Verzögerung Hauptverfahrens ziehen . Senat schließt eventuell weitere feststellbare Rückzahlungen Strafzumessung Angeklagten haben könnten Strafkammer sichergestellten Vermögenswerten sehr detailliert auseinandergesetzt hat . Raum Brause