BESCHLUSS 25 . Mai Strafsache vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 25 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 November § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Wertersatzverfall Höhe € angeordnet . hiergegen gerichtete allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Erledigung Vorabentscheidungsersuchens Gerichtshof Europäischen Union vgl. Beschluss 8 . April Anfrageverfahrens § Abs. Satz vgl. Beschlüsse 5 November 33 ; 20 . Januar ; 23 . Dezember Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts bestellte verkaufte Angeklagte Mai Mai zunächst allein Onlineshop Aufgabe Oktober November Mittäter fertig verpackte Tüten bis zu g Kräutermischungen getrocknetem Pflanzenmaterial verschiedene Betäubungsmittelgesetz damaligen Zeitpunkt weitgehend noch unterfallende synthetische zugesetzt waren . Verkauf erfolgte Bestimmung Mischungen Kunden Rauchen Form Erzielung Rauschwirkung konsumiert werden sollten S. . Angeklagte informierte Rechtslage gelangte Erkenntnis illegalen Bereich gebe . vertraute jedoch Angaben Hersteller Vertrieb Mischungen legal sei . Behördliche Auskünfte anderweitigen Rechtsrat holte S. . positive Wirkung etwa therapeutischen prophylaktischen Nutzen hatte Rauchen Kräutermischungen . Vielmehr war gesundheitsgefährdend . Auffassung Landgerichts handelte Kräutermischungen Hinblick physiologische Funktionen pharmakologische Wirkung Funktionsarzneimittel Sinne Abs. Nr. Buchst . ; therapeutischer Nutzen positive Beeinflussung sei erforderlich vgl. S. . 2 . Schuldspruch hat Bestand . Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen können Lichte Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Urteil 10 Juli ; NStZ Arzneimittel Sinne § Abs. angesehen werden Wirkungen menschlichen Gesundheit zuträglich Gegenteil gesundheitsschädlich sind . Senat ist Rahmen richtlinienkonformen Auslegung Arzneimittelbegriffs § Abs. Nr. Buchst . Vorabentscheidungsverfahren Gerichtshof Europäischen Union vorgenommene Auslegung Humanarzneimittel-Richtlinie gebunden vgl. Beschlüsse 13 . August . f. ; 4 November 13 ; Urteile 4 . September . f. ; 23 . Dezember . f. Abdruck BGHSt vorgesehen ; Grabitz/Hilf/Nettesheim 58 . EL Art . . . ist Arzneimittelbegriff Art . Nr. Buchst . genannten Richtlinie auch nahezu wortgleiche § Abs. Nr. Buchst . auszulegen Stoffe erfasst werden Wirkungen hier schlichte Beeinflussung physiologischen Funktionen beschränken geeignet wären menschlichen Gesundheit zuträglich sein nur Rauschwirkung konsumiert werden gar gesundheitsschädlich sind vgl. aaO Beschluss 13 . August aaO ; Urteile 4 . September aaO . . ; 23 . Dezember aaO jeweils . 3 . Senat sieht jedoch Freispruch Angeklagten gehindert . insoweit unklaren Urteilsgründe waren Kräutermischungen möglicherweise ; S. 8 teilweise zusätzlich S. 9 auch Cannabinoide enthalten Tatzeit schon Anlage § Abs. 22 . Januar geltenden Fassung 18 . Dezember . S. unterfielen . kommt Strafbarkeit Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Abs. Betracht vgl. auch Beschluss 13 . August aaO ; Urteile 14 . Januar BGHSt 134 ; 15 . Oktober . verwendeten Cannabinoide Tatzeit Betäubungsmittel definiert waren wäre Senat vertretenen Auffassung festgehalten wird Strafbarkeit gewerbsmäßigen Inverkehrbringens Tabakerzeugnissen Verwendung zugelassener Stoffe Betracht gekommen § Abs. Nr. § Abs. Nr. . Jedoch ist Vorläufige Tabakgesetz Art . Abs. Gesetzes Umsetzung Richtlinie Tabakerzeugnisse verwandte Erzeugnisse 4 . April . S. 20 . Mai Kraft getreten . Artikelgesetz neu eingeführte Wesentlichen gleichfalls 20 . Mai Kraft getretene Gesetz Tabakerzeugnisse verwandte Erzeugnisse Tabakerzeugnisgesetz 4 . April . S. enthält Strafbestimmungen § Abs. Nr. § Abs. Nr. inhaltlich entsprechen also Inverkehrbringen pflanzlichen Raucherzeugnissen Verwendung zugelassener Stoffe pönalisieren . § Abs. Nr. TabakerzG aufgenommenen Strafvorschriften betreffen vielmehr hier einschlägigen Schutz irreführenden Vertriebsformen § Abs. Satz Abs. Satz . Entsprechendes gilt Verordnung Tabakerzeugnisse verwandte Erzeugnisse Tabakerzeugnisverordnung 27 . April . S. . Unrechtskontinuität können Taten Angeklagten mehr Aspekt verbotenen Inverkehrbringens Tabakerzeugnissen ähnlichen Waren neuer Terminologie vgl. § Nr. verwandten Erzeugnissen strafrechtlich geahndet werden § Abs. StGB . 4 . Senat hebt Verurteilung vorgenannten Sinn lückenhaften Feststellungen insgesamt neuen Tatgericht stimmige Feststellungen ermöglichen . wird Zusammensetzung Angeklagten vertriebenen Kräutermischungen Strafbarkeit § Zeitpunkt Tat Einzelnen auseinanderzusetzen haben . einheitliche Taten Handeltreibens Betäubungsmitteln kommen angefochtenen Urteil bezeichneten Einkaufshandlungen Angeklagten S. Betracht Verkaufshandlungen so beschafften Vorräten lediglich unselbständige Teilakte Bezug Handel jeweiligen Gesamtmenge darstellen . . vgl. etwa Beschluss 7 . Januar StR BGHSt . König