BESCHLUSS 19 . April Strafsache Totschlags 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . April beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 11 . Dezember Abs. Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Totschlags Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge begründete Revision Angeklagten erzielt Teilerfolg . ist Schuldspruch unbegründet Sinne § Abs. . Hingegen hält Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung stand . 1 . Angeklagte Opfer waren mende Asylbewerber . wesentlichen Grund Einlassung Angeklagten Gutachtens rechtsmedizinischen Sachverständigen hat Landgericht folgenden Tathergang festgestellt : Streit Zulässigkeit Konsums Alkohol Drogen drohte sierte Angeklagten mehr Heim Asylbewerber wohnen lassen . schlug Angeklagten füllte Thermoskanne Stirn erhebliche Verletzung bewirken . Angeklagte erfaßte Abwehr weiterer Angriffe Couch befindliches Küchenmesser Klingenlänge kündigte Einsatz Fall weiterer Schläge . setzte Angriffe Kanne . Angeklagte versuchte linken Hand Schlag abzuwehren stieß Messer tief tödlich linken Oberbauch Angreifers . folgenden Gerangels versuchte weiter Angeklagten Kanne Kopf schlagen . Schließlich obsiegte Angeklagte gelungen war Gegner Richtung Zimmertür schieben Kanne Hand schlagen . Kurz verlor Gleichgewicht ; griff reflexartig rechten Hand Nacken Angeklagten zog Fallen Boden . Angeklagte stieß dann bedingtem Tötungsvorsatz voller Wucht Messer ganzen Länge unteren Brustbeinteil Bauch . mehr herrschbare innere Blutungen führten noch Tatnacht Tod Opfers . 2 . Landgericht hat ersten Messerstich Notwehr gerechtfertigt angesehen . tödlichen Messerstich Unfallgeschehen abhebende Einlassung Angeklagten hat rechtsfehlerfreien Feststellungen widerlegt . begegnet Begründung Schwurgericht Voraussetzungen ersten Alternative § StGB verneint hat durchgreifenden Bedenken . Landgericht hat abgestellt willentliche Verletzung verneinenden Einlassung Angeklagten Anhaltspunkte entnehmen seien Angeklagte Mißhandlung Versuch weiterer Mißhandlungen Zorn gereizt war . stützt Schwurgericht Unrecht Punkt widerlegt henen Angaben Angeklagten vgl. . 9 . Oktober unterläßt fehlerfrei festgestellten Sachverhalt vorsätzlichen Tötungsdelikts auch Hinblick Maß Schuld relevante Motivation Angeklagten würdigen . Umstand Angeklagte zunächst berechtigt Notwehr ausgeübt hatte hindert Anwendung ersten Alternative § StGB NStZ ; unmittelbar anschließend setzte Opfer sogar noch Angriffe zog Angeklagten Boden . dann großer Heftigkeit Angeklagten geführte tödliche Stich dürfte fernliegend dann auch spontanem Zorn weiteren Angriffe geführt worden sein vgl. aaO w. . 3 . Senat kann ausschließen rechtsfehlerfreier Prüfung § StGB Schwurgericht geringeren Strafe gelangt wäre . Straffrage muß erneut entschieden werden . Heranziehung generalpräventiver Erwägungen liegt hier fern vgl. StGB § Abs. Generalprävention . Brause