BESCHLUSS 6 . Mai Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziff . Antrag 6 . Mai gemäß § Abs. § Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 28 . Oktober wird Verfahren eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs Bildaufnahmen verurteilt worden ist ; Umfang Einstellung fallen Kosten Verfahrens notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last ; vorgenannte Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen jeweils Tateinheit Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs Bildaufnahmen Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen jeweils Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs Bildaufnahmen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen jeweils Tateinheit Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs Bildaufnahmen Besitzes kinderpornographischer Schriften tatsächliches wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Entschädigung überlange Verfahrensdauer Monate vollstreckt erklärt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Teileinstellung Fall Urteilsgründe ; verbleibenden Umfang erweist Ergebnis unbegründet § Abs. . 1 . Senat hat Verfahren Antrag Generalbundesanwalts gemäß § Abs. eingestellt Angeklagte Fall Urteilsgründe Verletzung höchstpersönlichen Lebensbereichs Bildaufnahmen verurteilt worden ist . hat Änderung Schuldspruchs Wegfall Tat festgesetzten Einzelgeldstrafe Tagessätzen je Euro Folge . Teileinstellung Verfahrens lässt Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe unberührt . Senat schließt Übereinstimmung Generalbundesanwalt Hinblick verbleibenden Einzelstrafen Landgericht eingestellten Fall verhängte Geldstrafe mildere Gesamtstrafe erkannt hätte . 2 . Überprüfung Teileinstellung verbleibenden Schuldspruchs hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Anregung Generalbundesanwalts Schuldspruch Fall Urteilsgründe abzuändern Angeklagte Besitzes Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften schuldig ist war nachzukommen . Verurteilung allein Auffangtatbestands Besitzes vgl. Beschlüsse 10 Juli StGB § Konkurrenzen 4 . August . 25 ; Urteil 26 . Mai ist Angeklagte beschwert . 3 . Auch Strafausspruch hat verbleibenden Umfang . Allerdings hat Landgericht Strafzumessung Fällen II.1 Urteilsgründe § Abs. StGB verstoßen . Fällen ist Angeklagte schweren sexuellen Missbrauchs Kindes gemäß § Abs. Nr. StGB Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen gemäß § Abs. Nr. StGB Einzelfreiheitsstrafen Höhe Jahr Monaten Fälle II.1 Urteilsgründe Jahr Monaten Urteilsgründe verurteilt worden . Landgericht hat jeweils minder schweren Fall gemäß § Abs. 2 . Alt . StGB angenommen ; ersten Fällen hat Strafrahmen § § Abs. StGB gemildert . Lasten Angeklagten hat u.a. berücksichtigt : Taten . . sind Eindringen Körper Opfers verbunden gewesen . hat Verwirklichung Qualifikation § Abs. Nr. StGB strafschärfend verwertet Abs. StGB normierte Doppelverwertungsverbot verletzt . Zwar kann Senat ausschließen Bemessung Beschwerdeführer Fällen II.1 erkannten Einzelstrafen Rechtsfehler beruht . Strafausspruch hat aber gleichwohl auch insoweit Bestand Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen angemessen sind § Abs. Satz . verfassungskonformer Auslegung erforderlichen Voraussetzungen Entscheidung Revisionsgerichts vorgenannten Vorschrift vgl. BVerfG NStZ liegen . Beschwerdeführer hatte Gelegenheit Stellungnahme Frage etwaigen Aufrechterhaltung Einzelstrafen § Abs. . Senat steht zutreffend ermittelter vollständiger aktueller Strafzumessungssachverhalt Verfügung . Auch Berücksichtigung Stellungnahme Verteidigers ergeben Anhaltspunkte erst erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingetretene Entwicklungen Ereignisse neuer Tatrichter liegend feststellen Gunsten Angeklagten berücksichtigen würde vgl. zusammenfassend KK-StPO/Gericke 7 . Aufl . . . Beschwerdeführer Gegenerklärung 3 . April vorgetragenen Bedenken stehen Anwendung § Abs. Satz . Zwar ist Strafzumessungsentscheidung Revisionsgerichts ausgeschlossen zugleich Neuentscheidung fehlerhaften Schuldspruch erfolgen muss vgl. BVerfG NStZ . So liegt hier aber . Fällen II.1 Urteilsgründe beruhen fehlerhaften Strafaussprüche Fehlern Schuldsprüchen ; bleiben genannten Fällen vielmehr unverändert . Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. scheidet auch Vielzahl Strafzumessungsfehlern vgl. 7 . Februar . Landgericht hat Fehlen Strafmilderungsgrundes schärfend verwertet . Erwägung Alter Opfers habe oberen Bereich strafbewehrten Alters befunden hat Tatrichter lediglich Angeklagten schuldhaft verwirklichte Unrecht sachgerecht Verfügung stehenden Strafrahmen eingeordnet . Auch hat Landgericht bisherige Unbestraftheit Angeklagten Blick verloren . Umstand hat vielmehr ausdrücklich festgestellt strafmildernden Erwägung Angeklagte sei Erstverbüßer besonders haftempfindlich Strafzumessung hinreichend Ausdruck gebracht . Abwägung Strafzumessung Fällen II.1 Urteilsgründe bedeutsamen Urteilsfeststellungen hält Senat erkannten Einzelstrafen angemessen Sinne § Abs. Satz . Bestimmend ist Schuldgehalt Taten Grundlage Rechtsfehler betroffenen Zumessungserwägungen Landgerichts . Sost-Scheible Franke Bender