NAMEN 6 . September Strafsache sexueller Nötigung ECLI : : BGH:2018:060918U4STR87.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Grund Verhandlung 30 . August Sitzung 6 . September teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. Dr. Feilcke beisitzende Richter Oberstaatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Generalbundesanwalts Verhandlung Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Verhandlung Vertreter Nebenklägers Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Nebenkläger Urteil Landgerichts Dessau-Roßlau 4 . August werden verworfen . Kosten Revision Staatsanwaltschaft Angeklagten Revisionen Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . wird abgesehen Angeklagten Kosten Auslagen Rechtsmittels aufzuerlegen Abs. ; hat jedoch insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionsklägern Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Nebenkläger tragen jeweils Kosten Rechtsmittel . Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen Staatskasse Nebenkläger je Hälfte . Gründe : Landgericht hat Angeklagte sexueller Nötigung Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . Vorwurf tatmehrheitlich begangenen Mordes hat Angeklagte freigesprochen . Urteil haben Angeklagte Ungunsten Staatsanwaltschaft Nebenkläger Revision eingelegt . Angeklagte wendet Verurteilung Sachrüge . Staatsanwaltschaft Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird Nebenkläger greifen Urteil jeweils ebenfalls Sachrüge Angeklagte Vorwurf Mordes freigesprochen worden ist . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Landgericht hat Revisionsverfahren Bezug Beschwerdeführerin Interesse folgende Feststellungen Wertungen getroffen : 1 . Mitangeklagte forderte Angeklagte damalige Lebensgefährtin Unzufriedenheit Sexualleben beliebige fremde Frau anzusprechen Vorwand Haus locken zweiten Obergeschoss Wohnung bewohnten dort gemeinsam erforderlichenfalls gewaltsam sexuelle Handlungen vorzunehmen . Angeklagte Hintergrund entsprechender Äußerungen Mitangeklagten befürchtete werde Fall Weigerung Gewalt anwenden trennen kam Aufforderung . 11 . Mai Uhr spiegelte chinesischen Studentin Rückweg Joggen Tatortnähe liegenden Wohnung befand wahrheitswidrig benötige Hilfe Transport Kartons Haus . gab verstehen helfen wollen folgte Angeklagten Hauseingangstür . Noch Hauseingang bemächtigte Mitangeklagte Geschädigten schlug versuchte Angeklagten entsprechende Aufforderung unterstützt Seil fesseln Gegenwehr Opfers jedoch ebenso scheiterte Vorhaben schon Treppenhaus Analverkehr auszuführen . zerrte Mitangeklagte Tatopfer leer stehende Wohnung ersten Obergeschoss Hauses ; Angeklagte folgte entsprechend Anweisungen Mitnahme Kleidungsstücken Opfers . Dort führte Mitangeklagte Schlägen Tatopfer Oralund Vaginalverkehr . Angeklagte beobachtete Geschehen leuchtete Geheiß Mitangeklagten u.a. Taschenlampenfunktion Mobiltelefons . Angeklagte beabsichtigt sexuellen Handlungen beteiligen wurde sodann Mitangeklagten entkleidet ; ergriff Hand Tatopfers führte Finger Angeklagten . Angeklagte kurzzeitig gemeinsame Wohnung zweiten Obergeschoss entfernt hatte duschen Kinder kümmern kehrte Mitangeklagten Zeitpunkt vollständig bekleidet Treppenhaus saß . befragte sodann Vorgaben Mitangeklagten noch Tatwohnung befindliche Opfer Zeitpunkt sichtbaren schweren Verletzungen aufwies persönlichen Verhältnissen u.a. Freunde Polizei rufen würden . Fragen Angeklagte Hilfe Übersetzungsfunktion Mobiltelefons übersetzte beantwortete Tatopfer Nicken Schütteln Kopfes . Anschließend erklärte Mitangeklagte werde Zigarette aufrauchen Tatopfer gehen lassen . Tatsächlich entschloss Zeitpunkt Tötung Geschädigten Entdeckung Sexualstraftat verhindern . Unkenntnis Entschlusses begab Angeklagte Wohnung zweiten Obergeschoss . ging Mitangeklagte Opfer Erklärung entsprechend Weiteres gehen lassen würde . brachte Mitangeklagte Tatopfer Tatwohnung ersten Obergeschoss Abwesenheit Angeklagten massive Gewalteinwirkung Tode verbarg Leiche Mülltonne Keller . rief Angeklagte Wohnung ersten Obergeschoss . dort mehr befand nahm zunächst Mitangeklagte habe Tatopfer angekündigt gehen lassen . Uhr 12 . Mai setzte Angeklagte Tat Kenntnis . Anschluss unterstützte Angeklagte Mitangeklagten Aufforderung Transport Leiche Ablageort Hinterhaus . 2 . Landgericht hat Angeklagte sexueller Nötigung verurteilt jedoch Vorwurf gemeinschaftlich Mitangeklagten begangenen Mordes Verdeckung Straftat tatsächlichen Gründen freigesprochen . Tötungsvorsatz hat festzustellen vermocht . widerlegenden Einlassung sei Angeklagte Mitangeklagten vorgenommenen Tötung anwesend ; habe erst Kenntnis erlangt Mitangeklagte später Tat berichtet habe . Revision Angeklagten Revision Angeklagten hat Sache Erfolg . Nachprüfung angefochtenen Urteils hat Angeklagte sexueller Nötigung verurteilt worden ist noch Rechtsfolgenausspruch Rechtsfehler Nachteil ergeben . Angeklagten Hauptverhandlung vorgetragenen Angriffe Strafausspruch zeigen Rechtsfehler . 1 . Landgericht hat Verhängung Jugendstrafe Angeklagte § Abs. Schwere Schuld gestützt objektiv hohen Unrechtsgehalt begangenen Tat auch Berücksichtigung Lebenslauf Persönlichkeit liegenden Besonderheiten erhebliche Maß subjektiven Vorwerfbarkeit Blick genommen . insoweit vorgenommene Wertung Landgerichts ist beanstanden . 2 . Entsprechendes gilt Darlegungen Jugendkammer Höhe Strafe begründet hat . Landgericht hat insbesondere verkannt auch allein Schwere Schuld begründeten Verhängung Jugendstrafe erzieherische Gesichtspunkte Strafbemessung maßgebend allein ausschlaggebend sind . . ; vgl. nur Urteile 23 . April NStZ-RR ; 31 . August . Gesichtspunkte stehen Regel miteinander Einklang charakterliche Haltung Tat Ausdruck kommende Persönlichkeitsbild nur Erziehungsbedürfnis auch Bewertung Schuld Bedeutung sind Urteile 23 . Oktober ; 4 . August NStZ . ist besorgen Strafkammer verkannt Hintergrund festgestellten Tatbildes Angeklagten geleisteten Tatbeiträge Sexualdelikt Gesichtspunkt gerechten Schuldausgleichs großes Gewicht beigemessen hat . II . Revisionen Staatsanwaltschaft Nebenkläger Auch Rechtsmittel Staatsanwaltschaft Nebenkläger bleiben erfolglos . Freispruch Angeklagten Vorwurf Beteiligung Tötungsdelikt ist rechtsfehlerfrei begründet . Auch Fahrlässigkeitsvorwurf hat Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen . 1 . Revisionsgericht muss grundsätzlich hinnehmen Tatrichter Angeklagten freispricht Zweifel Täterschaft überwinden vermag . Beweiswürdigung ist Sache Tatrichters . obliegt Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen . Schlussfolgerungen brauchen zwingend sein ; genügt möglich sind . . ; vgl. Urteil 12 . Februar -9- NStZ-RR . kommt Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt Zweifel überwunden hätte . Vielmehr hat tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen andere Beurteilung näher gelegen hätte überzeugender gewesen wäre vgl. Urteil 24 . März NStZ-RR . revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt allein Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlich-rechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt . . ; vgl. nur Urteil 1 . Februar NStZ-RR . Urteil muss erkennen lassen Tatrichter Umstände geeignet sind Entscheidung Gunsten Ungunsten Angeklagten beeinflussen erkannt Überlegungen einbezogen hat . Urteilsgründen muss ferner ergeben einzelnen Beweisergebnisse nur isoliert gewertet umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden vgl. Urteil 1 . Februar aaO . 2 . Gemessen ist Beweiswürdigung Landgerichts Beteiligung Angeklagten Tötungsdelikt festzustellen vermocht hat Rechtsgründen beanstanden . Ermangelung Tatzeugen Schweigens Mitangeklagten Hauptverhandlung Ermittlungsverfahren hatte erhobenen Tatvorwürfe bestritten hat Landgericht Recht Bewertung Behauptung Angeklagten Mitangeklagte habe Vergewaltigung Befragung Tatopfers mitgeteilt werde noch Zigarette aufrauchen Tatopfer dann gehen lassen habe geglaubt sei Wohnung zweiten Obergeschoss gegangen sei also Tötungshandlungen anwesend gewesen noch habe Kenntnis gehabt Mittelpunkt beweiswürdigenden Erwägungen gestellt . Blick Angeklagte erhobenen Vorwurf Beteiligung Tötungsverbrechen hatte Landgericht erörtern Einlassung widerlegen war also letztlich Beweisergebnis tragfähige bloße Vermutungen hinausgehende Grundlage Annahme bot Angeklagte habe vorsätzlich Mittäterin Gehilfin Tötung Verdeckung vorhergehenden Sexualstraftat beteiligt vorwerfbarer Weise Erkenntnis verschlossen Mitangeklagte werde Tatopfer töten . hat Strafkammer folgenden Erwägungen verneint : Objektive Anhaltspunkte Anwesenheit Angeklagten Tötungsdelikt hätten Spurenlage ergeben . gemeinsamer vornherein gefasster Tatentschluss Angeklagten Tötung Nebenklägerin sei festzustellen . ergebe schon gemeinsamen Vorhaben Tatopfer notfalls gewaltsam sexuellen Handlungen veranlassen . gelte insbesondere Berücksichtigung eigenen Vorerfahrungen Angeklagten sexuellen Übergriffen Mitangeklagten Stiefvaters Fall weiter gehende Gewaltanwendung angeschlossen habe . Mitangeklagten veranlassten Fragestellungen Tatopfer ergäben tragfähigen Anhaltspunkte später gefassten gemeinsamen Tatentschluss . Angeklagte habe Befragung Opfer unwiderlegbar Verletzungen bemerkt beabsichtigten tödlichen Ausgang Geschehens hätten schließen lassen ; Opfer habe Fragen adäquat reagieren können . Selbst Art Fragestellung sei Angeklagte ausreichender Grund gewesen Ankündigung Mitangeklagten werde Tatopfer Kürze gehen lassen misstrauen Tötung ernsthaft Betracht ziehen . Auch insoweit seien Gewalterfahrungen Angeklagten Zusammenhang selbst erlittenem sexuellen Missbrauch Stiefvater auch Mitangeklagten berücksichtigen . gerichtete direkte Lebensbedrohungen Fall Gestalt Vorhaltens Pistole habe zuvor nie Tat umzusetzen versucht . zuletzt selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstruktur Einfluss Augen Problemen verschließe unangenehme Dinge vollständig habe Gewaltanwendung Sexualstraftat angewandte Gewalt hinausgehen werde aufgedrängt noch sei vorhersehbar gewesen . Tatopfer Tatausführung geschrien Angeklagte Kenntnis Tötungsgeschehen erlangt habe habe feststellen lassen . komme auch Unterlassungstäterschaft Angeklagten Betracht Beteiligung lebensgefährlichen Misshandlungen Tatopfers Zusammenhang Sexualstraftat Pflicht Abwendung anschließenden Tötung getroffen habe . bloße Teilnahme vorausgehenden sexuellen Misshandlung stelle Bestärkung Mitangeklagten Bezug Tötung Opfers auch Gefahrerhöhung . Auch Beihilfe Angeklagten Tat Mitangeklagten sei verneinen . habe Tötung erst Tat erfahren bereits eingetretenem Taterfolg Hilfe Beseitigung Leiche Tat fördernden Beitrag mehr leisten können . Erwägungen beruhen tragfähigen Grundlage . Unrecht sieht Revision Staatsanwaltschaft Erörterungsmangel Landgericht näher Charakter Angeklagten Stiefvater Mitangeklagten erlittenen Misshandlungen befasst hat . Strafkammer hat Jahre zurückliegenden Missbrauchshandlungen Stiefvater Feststellungen Person Angeklagten erörtert auch hoher Dominanz Drohungen körperlichen Übergriffen Mitangeklagten geprägten Partnerschaftsbeziehung beschäftigt . Angeklagte Hintergrund eigenen Erfahrungen Gewaltbereitschaft Mitangeklagten Vergangenheit gleichwohl Anlass hatte anzunehmen werde konkreten Situation Äußersten gehen Opfer Anschluss Sexualstraftat töten stellt mögliche Schlussfolgerung Landgerichts . lässt Rechtsfehler umso weniger erkennen Angeklagte Feststellungen Grund Persönlichkeitsstörung Augen Problemen verschloss unangenehme Dinge vollständig ausblendete . Besondere Umstände insoweit eingehendere Erörterung erforderlich gemacht hätten ergeben angegriffenen Urteil . Aufklärungsrüge ist erhoben . Lücke Beweiswürdigung liegt Auffassung Beschwerdeführer Zusammenhang auch Landgericht Blick möglichen Ausführung Sexualstraftat gemeinsam Mitangeklagten gefassten Plan anschließenden Tötung ausdrücklich erörtert hat festgestellt sexuelle Gewalt bislang immer nur innerfamiliär Angeklagte gerichtet hatte Tatopfer vorliegenden Fall hingegen fremde Person war Angeklagte schon erhöhten Entdeckungsrisikos Tötung Verdeckung Sexualdelikts möglich hielt zumindest hätte möglich halten müssen . Einwand verkennt zunächst Landgericht gemeinsamen Tatplan nur Bezug Sexualdelikt festgestellt erst Anschluss Tat erfolgten Mitangeklagten Einschätzung Entdeckungsrisikos initiierten Befragung Tatopfers Lebensumständen tragfähig begründet hat . nachfolgenden Tatzeitraum angeht kommt Tatopfer Angeklagte Zweck Unterstützung Mitangeklagten Befragung erste Obergeschoss zurückgekehrt war unwiderlegt adäquaten Reaktionen Lage war sichtbaren Spuren Gewaltanwendung aufwies Angeklagte Grund Persönlichkeitsstruktur Problembewusstsein Blick möglichen Fortgang Geschehens entwickelte . Beschwerdeführer wenden Landgericht Befragung Tatopfers Bezug subjektive Tatseite unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen hat zeigen ebenfalls Rechtsfehler . Landgericht Inhalt Fragen einerseits Beleg Zeitpunkt gefassten Entschluss Mitangeklagten herangezogen hat Opfer Verdeckung vorausgegangenen Sexualdelikts töten ist genommen naheliegende jedenfalls mögliche Revisionsgericht hinzunehmende Erwägung . ebenso hig erweist andererseits aber auch Erwägung Strafkammer dominanten Einfluss Mitangeklagten stehende Angeklagte habe dependenten Persönlichkeitsstruktur Äußerung werde Tatopfer gehen lassen kritiklos geglaubt Kenntnis Tatbegehung hatte . Einwände Beschwerdeführer erschöpfen insoweit letztlich eigenen Schlussfolgerungen Stelle möglichen Schlüsse Strafkammer setzen . lassen ferner unberücksichtigt Einlassung Angeklagten übrige Beweisaufnahme Punkten Bestätigung gefunden hat . gilt beispielsweise Ergebnis Auswertung Chat-Verkehrs Zeugin Wunsch Mitangeklagten weiteren Sexualpartnerin betreffend Aussage Zeugin Übereinstimmung Ergebnis Auswertung Videoaufnahmen Hereinlocken Tatopfers Haus bekundet hat Auswertung Mobiltelefons Angeklagten Nutzung Übersetzungsfunktion chinesische Sprache Befragung Tatopfers . Fehlens objektiver Beweisanzeichen unmittelbare Tatbeteiligung Angeklagten hat Landgericht auch ferner liegende Indizien Aussagekraft subjektive Tatseite unerörtert gelassen . So wird Urteilsgründen etwa ausdrücklich erwogen Ergebnis Schallpegelmessung lautes Rufen ersten Etage zweiten Obergeschoss Hauses Angeklagte Einlassung Tötungsgeschehens aufhielt hörbar gewesen wäre . Strafkammer hat aber möglichen Schreien Tatopfers Tötungsgeschehens Feststellungen treffen vermocht . Schließlich entnimmt Senat Zusammenhang Urteilsgründe auch erforderliche Gesamtwürdigung Indizien Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten . Landgericht Kenntnis Angeklagten Tötung Opfers rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat kommt Prüfung unechten Unterlassungsdelikts angestellten genommen bedenklichen Erwägungen Strafkammer möglichen Garantenstellung Angeklagten Ingerenz § Abs. StGB Ergebnis . Auffassung Revision Nebenkläger hat Landgericht auch mögliche Strafbarkeit Angeklagten fahrlässiger Tötung Blick gehabt . zusammenfassenden Erwägung Angeklagte sei Anwendung Maßes Gewalt dasjenige Begehung Sexualstraftat hinausging vorhersehbar gewesen entnimmt Senat Berücksichtigung Gesamtzusammenhangs Urteilsgründe Landgericht jedenfalls Blick Persönlichkeitsstruktur subjektiven Vorhersehbarkeit Erfolgseintritts überzeugen vermocht hat . Entsprechendes gilt subjektive Tatseite Strafbarkeit Aussetzung Todesfolge gemäß § Abs. StGB vgl. SSW-StGB/Momsen 3 . Aufl . . sexueller Nötigung Todesfolge Sinne § StGB vgl. aaO § . . Revision Staatsanwaltschaft auch Rechtsmittel Nebenkläger erfolglos geblieben sind haben Nebenkläger Revisionsgebühr auch Hälfte gerichtlichen Auslagen tragen . Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen Angeklagten hat allein Staatskasse tragen Urteile 28 . Oktober ; 30 November NStZ-RR . Sost-Scheible Roggenbuck ist Urlaub gehindert unterschreiben . Franke Sost-Scheible Quentin Feilcke