BESCHLUSS 4 Juli Sicherungsverfahren ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 4 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Strafkammer Landgerichts Amtsgericht Bocholt 18 . Dezember Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Revisionseinlegungsfrist vgl. Senatsbeschluss 22 . März Erfolg . 1 . Feststellungen leidet Angeklagte etwa wahnhaften Vorstellungen . sieht verschiedene Unterbringungen Betreuungsgericht Tochter betreffende Sorgerechtsentscheidungen entrechtet beansprucht Recht tätlichen Widerstand . Erkrankung ist Beschuldigte möglicherweise mehr Lage vermeintlichen Widerstandshandlungen verbundene Unrecht einzusehen . Keineswegs aber ist imstande eventuell vorhandenen Einsicht handeln . 26 . Juni begab Beschuldigte zeitgleich Eingang Bekennerfaxes Parkplatz Justizzentrums Beschädigung dort abgestellten Pkw Widerstand widerfahrene Behandlung Familienrichter Amtsgerichts Bocholt leisten . schweren Hammer begann Fahrzeug Justizbeschäftigten einzuschlagen Geschäftsstelle Betreuungsgerichts arbeitete . Justizhauptwachtmeister Amtsgerichts Amtsanwalt gingen versuchten erfolglos beruhigendes Zureden weiteren Einschlagen Fahrzeuge abzuhalten . Beschuldigte bemerkte Justizhauptwachtmeister hinten näherte erhob Hammer erklärte sinngemäß : schlage Schädel ! Beamte verzichtete Eingreifen . Pfefferspray ausgerüsteten Polizeistreife ergab Beschuldigte unmittelbar Eintreffen . beschädigten Fahrzeugen entstand Sachschaden insgesamt rund Euro . 2 . Anordnung Unterbringung Beschuldigten psychiatrischen Krankenhaus hat Bestand . Landgericht Anschluss Sachverständigen ausgeht Beschuldigte nachhaltigen Wahnideen verbundenen Psychose leide werden gemäß § Abs. abgekürzten Urteilsgründen schon Bewertung tragenden fundtatsachen wiedergegeben vgl. Beschlüsse 26 . Januar . 8 ; 19 . Januar . jeweils . Umstand Beschuldigte mehrmals Betreuungsgericht geschlossen untergebracht worden war Oktober erfolgreich behandelt wurde deutet zwar gravierende Erkrankung psychischen Bereich vermag aber konkrete Darlegung Krankheitsbildes ersetzen . Auch wird angefochtenen Urteil näher ausgeführt wahnhafte Störung konkret Steuerungsfähigkeit Beschuldigten Anlasstaten ausgewirkt haben soll vgl. Beschluss 4 . August . . Tatplanung zeitgleichen Eingang Bekennerfaxes könnte Aufhebung Steuerungsfähigkeit sprechen . ist erkennbar Bedrohung Justizhauptwachtmeisters Wahnerleben beruhen soll Beschuldigte auch strafrechtlichen Vorbelastungen Persönlichkeit typischen Hang Aggressionen eingeräumt hat . 3 . Auch Gefährlichkeitsprognose ist tragfähig begründet . Senat hat § StGB 1 . August geltenden Neufassung anzuwenden § Abs. StGB . Landgericht hat Prüfung Gefährlichkeit Beschuldigten rechtlichen Ausgangspunkt Anlasstaten abgestellt erwartende erhebliche Menschen gefährdende Taten Satz StGB . hat jedoch näher dargelegt Art Straftaten hoher Wahrscheinlichkeit rechnen groß Gefahr Begehung Zukunft ist . lassen Ausführungen Landgerichts besorgen Menschen gefährdende Straftaten allein Zustands Beschuldigten erwarten sind auch Persönlichkeitsstruktur gehörenden Neigung Amphetaminmissbrauch . 4 . Sollten neuen Hauptverhandlung wiederum gleichen Feststellungen getroffen werden wird neue Tatrichter Gelegenheit haben näher darzulegen gesetzliche Eingriffsgrundlage Vollstreckungshandlung Justizhauptwachtmeisters lag vgl. Urteil 7 Juli juris . . ; Beschluss 25 . Februar III-3 . f. ; OLG . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke