NAMEN 18 Juli Strafsache Verdachts Rechtsbeugung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 18 Juli teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 10 . Oktober Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorsitzenden Richter Vorwurf Rechtsbeugung Tateinheit Urkundenfälschung Strafvereitelung Amt freigesprochen . Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft hat Sachrüge Erfolg . Anklage legt Angeklagten Rechtsbeugung Tateinheit Urkundenfälschung Fällen Fall weiterer Tateinheit Strafvereitelung Amt Last § Abs. Satz Strafprozessordnung normierten Verbot Ablauf gesetzlich vorgesehenen Frist Wochen Urteilsgründe geändert ergänzt zumindest billigend Kauf genommen habe Nachteil jeweiligen Revisionsführers handeln . Landgericht lehnte nung Hauptverfahrens schwerer Rechtsbruch angenommen werden könne . Tatbestände Urkundenfälschung Vollstreckungsvereitelung Sperrwirkung § StGB . Oberlandesgericht ließ Anklage Beschluss 23 . April Nr. eröffnete Verfahren Landgericht Angeklagte Urkundenfälschung Fällen Fall Tateinheit Strafvereitelung Amt hinreichend verdächtig sei . 1 . Feststellungen angefochtenen Urteils wurde Angeklagte 1 . Oktober Vorsitzenden Richter befördert zunächst große Strafkammer leitete später Vorsitz kleinen Strafkammer innehatte . verspäteter Zustellung Urteilen kam Disziplinarverfahren : 12 . August erteilte Präsident Landgerichts Vorhalt Schreiben 1 Juli erteilte Angeklagten Verweis Fällen erkennbaren Grund Zustellung Urteilen erst Monate Eingang Geschäftsstelle verfügt hatte . Dienstgericht Richter Landgericht verhängte klagten rechtskräftigem Disziplinarbescheid 27 Juli Geldbuße € Fällen wiederum Zustellung Urteilen erst Monate Eingang Geschäftsstelle verfügt hatte . August leitete Staatsanwaltschaft Angeklagten Ermittlungsverfahren Urkundenfälschung Strafvereitelung . Beschluss 8 . Januar wurde Angeklagte hier festgestellten Sachverhalte weiterer Fälle unvollständig abgefasste Urteile Geschäftsstelle gelangt waren Dienstgericht Richter Landgericht Dienstes enthoben . 2 . Landgericht hat angeklagten Fällen Einzelnen folgende Feststellungen getroffen : Strafsache Strafkammer Berufung verwarf Angeklagten geleitete eintägiger verhandlung 28 . Februar Maßgabe Herabsetzung Freiheitsstrafe . Berufungsführer legte Revision . 1 . April Tage Ablauf fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist § Abs. Satz leitete Angeklagte zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin Urteil lediglich Rubrum Tenor Prozessgeschichte Feststellungen Person Kostenentscheidung Feststellungen Sache Beweiswürdigung rechtliche Würdigung Ausführungen Strafzumessung enthielt ließ Eingangsvermerk § Abs. Satz StPO anbringen . Ablauf Urteilsabsetzungsfrist ergänzte Urteil fehlenden Bestandteile . Zustellung vervollständigten Urteils verfügte 28 Juli . Oberlandesgericht verwarf Revision Berichtigung Schuldspruch 10 November . Strafsache wurde Berufung S. eintägiger Hauptverhandlung 29 . März Maßgabe Herabsetzung Geldstrafe verworfen . Berufungsführer legte Revision . 3 . Mai Tag Ablaufs Urteilsabsetzungsfrist brachte zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin Anweisung Angeklagten Eingangsvermerk schriftlichen Urteil Zeitpunkt Rubrum Tenor Prozessgeschichte Feststellungen Person Kostenentscheidung enthielt übrigen Urteilsbestandteile nur rudimentär gar enthalten waren . Schilderung lung fehlte vollständig . Änderungen Ergänzungen Ablauf Urteilsabsetzungsfrist vorgenommen hatte verfügte Angeklagte 13 . Dezember Zustellung vervollständigten Urteils . Oberlandesgericht hob Urteil Feststellungen verwies Sache neuer Verhandlung Entscheidung andere kleine Strafkammer Landgerichts . Strafsache wurde Berufung S. dreitägiger Hauptverhandlung 21 . August gabe Herabsetzung Freiheitsstrafe verworfen . Berufungsführer legte Revision . 22 . September Tage Ablauf fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist leitete Angeklagte zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin Urteil lediglich Rubrum Tenor Prozessgeschichte Feststellungen Person Kostenentscheidung vollständig enthielt ließ Eingangsvermerk anbringen . Sachverhaltsschilderung bestand Zeitpunkt unvollständigen unzutreffender Tatzeitangabe Beweiswürdigung floskelhaften Sätzen . Angeklagte ergänzte Urteil Ablauf Urteilsabsetzungsfrist fehlenden Bestandteile . Zustellung vervollständigten Urteils verfügte 3 . August . Oberlandesgericht verwarf Revision 1 . April . Strafsache wurde Berufung zweitägiger Hauptverhandlung 10 . Oktober verworfen . Berufungsführer legte Revision . 14 November Tag Ablaufs fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist wies Angeklagte zuständige Geschäftsstellenmitarbeiterin Eingang Urteils vermerken Akten wieder vorzulegen . Urteil enthielt Zeitpunkt Rubrum Tenor Prozessgeschichte unvollständige Feststellungen Person . ebenfalls enthaltenen Feststellungen Sache Beweiswürdigung Strafzumessung standen Zusammenhang abgeurteilten Straftat Fahrens Fahrerlaubnis 19 . Februar bezogen Jahr begangene Betrugshandlungen . Ersetzung unzutreffenden Ausführungen Ablauf Urteilsabsetzungsfrist verfügte Angeklagte 3 . August Urteilszustellung . Oberlandesgericht änderte Urteil ausspruch hob Entscheidung Strafaussetzung Bewährung zugehörigen Feststellungen wies Umfang Sache Verwerfung weitergehenden Revision 21 November andere kleine Strafkammer Landgerichts Strafsache wurde . Berufung zweitägiger Hauptverhandlung 19 . September . Berufungsführer legte Revision . Angeklagte ließ 23 . Oktober Tag Ablauf fünfwöchigen Urteilsabsetzungsfrist zuständigen Geschäftsstellenmitarbeiterin Eingangsvermerk Urteil anbringen Zeitpunkt lediglich Rubrum Tenor Prozessgeschichte unvollständige Feststellungen Person enthielt . Feststellungen Sache Beweiswürdigung Strafzumessung betrafen ausgeurteilten Straftaten 10 . September Sachbeschädigung Jahr . Ablauf Urteilsabsetzungsfrist ersetzte Angeklagte unzutreffenden Textpassagen passende Ausführungen . Zustellung vervollständigten Urteils verfügte 3 . August . Bereits zuvor 6 November hatte Herr zurückgenommen . Angeklagte Revisionsrücknahme erfuhr konnte geklärt werden . Angeklagte machte Ablauf Urteilsabsetzungsfrist erfolgten Änderungen aktenkundig ließ Geschäftsstelle vermerken . beließ jeweils erste Urteilsseite Eingangsvermerk tauschte geänderten Seiten heimlich . 3 . Auffassung Landgerichts erfüllen festgestellten Tathandlungen Straftatbestand Rechtsbeugung § StGB . Angeklagte habe zwar erheblicher Weise zwingendes Verfahrensrecht verstoßen . heimliche Nachbearbeitung Urteilsgründe Ablauf Frist § Abs. Satz habe auch festgestellten Fälle Tatbestand Urkundenfälschung § Abs. StGB erfüllt . habe jedoch gehandelt Revisionsführer benachteiligen Anschein eigener Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten weiteren Disziplinarmaßnahmen zögerlicher Aktenbearbeitung entgehen . elementarer Rechtsverstoß offensichtlicher Willkürakt Sinne Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sei erkennen . Angeklagte Urkundenfälschung Leitung Rechtssache Sinne § StGB begangen habe zugleich Rechtsbeugung strafbar gemacht haben greife Gunsten Sperrwirkung StGB . II . Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand . rechtliche Würdigung festgestellten Sachverhalts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken . -9- 1 . Tatbestand Rechtsbeugung erfordert Richter Leitung Entscheidung Rechtssache bewusst schwerwiegender Weise Recht Gesetz entfernt Handeln Organ Staates Recht Gesetz eigenen Maßstäben ausrichtet . . u.a. Urteil 29 . Oktober BGHSt 383 ; Urteil 6 . Oktober BGHSt f. ; Urteil 15 . September BGHSt ; Urteil 4 . September BGHSt f. ; Urteil 29 . Oktober jeweils . Landgericht ist zutreffend ausgegangen Angeklagte Leitung Entscheidung Rechtssache gehandelt hat . Rechtssache ist gesamte streitige Verhältnis verstehen Richter entscheiden hat ; Leitung Rechtssache ist Inbegriff Maßnahmen Erledigung Sache abzielen . Leitung Rechtssache Erlass Entscheidung also Anordnung Rechtsfolge NK-StGB-Kuhlen 4 . Aufl . . beendet ist hängt Art Verfahrens Gegenstand Entscheidung . Absetzung schriftlichen Urteils Strafsachen dient allein verwaltungsmäßigen Abwicklung Strafverfahrens vgl. Urteil 29 . Oktober BGHSt ist mündlichen Urteilsverkündung beendet . Abfassung schriftlichen Urteilsgründe ist vielmehr originäre Aufgabe erkennenden Richters gehört Leitung Entscheidung Rechtssache . gilt erst recht hier Entscheidung Rechtsmittel eingelegt ist . Tätigkeit Richters kann Fall künftige Entscheidung Rechtsmittelgerichts Nachteil Angeklagten beeinflussen Verfahren hat mithin auch Erlass mündlichen Urteils weiterhin Leitung Entscheidung Rechtssache Gegenstand . Angeklagte hat auch elementarer Weise Recht Gesetz verstoßen . unrichtige Rechtsanwendung stellt Beugung Rechts . Bundesgerichtshof hat wiederholt hingewiesen Tatbestand unangemessener Weise ausgedehnt werden darf . Vorschrift ist Rechtsbruch elementaren Verstoß Rechtspflege Strafe stellen . Einordnung Rechtsbeugung Verbrechenstatbestand indiziert Schwere Unwerturteils führt Regel Falle rechtskräftigen Verurteilung Gesetzes Beendigung Richterverhältnisses § Nr. DRiG . gesetzlichen Zweckbestimmung wäre vereinbaren unrichtige Rechtsanwendung Ermessensfehler Schutzbereich Norm einzubeziehen . gilt auch Rechtsbeugung Beugung Verfahrensrechts . . u.a. Urteil 27 . Mai NStZ ; Urteil 29 . Oktober BGHSt ; Urteil 5 . Dezember BGHSt ; Urteil 4 . September BGHSt ; 24 . Juni NStZ 92 ; Beschluss 7 Juli . . Verletzung Verfahrensvorschriften stellt nur dann Rechtsbruch Sinne § StGB allein Berücksichtigung Motivs Täters elementarer Rechtsverstoß gesehen werden kann . Angeklagte hat verfahrensgegenständlichen Fällen Vorschrift § Abs. Satz verstoßen . Fertigstellung ist sachliche Änderung Ergänzung Urteilsgründe nur dann zulässig Frist § Abs. Satz noch abgelaufen ist . War Eingangsvermerk Geschäftsstelle § Abs. Satz bereits angebracht so hat Geschäftsstelle auch Zeitpunkt Änderung vermerken . Angeklagte hat Urteile Fristablauf geändert ergänzt Akten erkennbar machen Geschäftsstelle mitzuteilen . Verletzung § war hier gravierend ist elementarer Rechtsverstoß anzusehen . hat Angeklagte erheblichem Umfang wesentliche Urteilsbestandteile ergänzt . Fristablauf Geschäftsstelle gelangten Urteile enthielten auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen Sache Beweiswürdigung vermochten also selbst nur allgemeinen Sachrüge ausgeführten Revisionsangriff standzuhalten . hat Angeklagte heimliches Vorgehen Verfahrensbeteiligten Revisionsgericht Aufdeckung Manipulation unmöglich gemacht . Schwere Verstoßes zeigt insoweit Verhalten Tatbestand Urkundenfälschung sogar Alternative § Abs. Satz Nr. StGB erfüllt hat . Tat muss Nachteil Partei erfolgen . Nachteil Partei wirkt Beugung Rechts Partei besser schlechter stellt richtiger Rechtsanwendung stünde . Rechtsbeugung kann auch Verletzung Zuständigkeitsvorschriften begangen werden . Erforderlich ist insoweit Verfahrensverletzung konkrete Gefahr falschen Entscheidung Nachteil Partei begründet wurde allerdings Nachteil tatsächlich eingetreten muss Urteil 11 . April . . Verhalten Angeklagten war Fällen geeignet Nachteil jeweiligen Revisionsführers auszuwirken . Frist § Abs. Satz Akten gelangten Urteile waren unvollständig enthielten insbesondere Sachverhaltsdarstellung abgeurteilten Falls Beweiswürdigung so bereits allgemeine Sachrüge hin Revisionsgericht aufzuheben gewesen wären . Umstand verschleierte Angeklagte . Angeklagten objektiv anzulastende Rechtsbeugungsverstoß lag heimlichen Akten erkennbaren Beseitigung durchgreifenden Revisionsgrundes Verschlechterung Rechtsmittelposition jeweiligen Revisionsführer führte Benachteiligung bedeutete vgl. 24 . Juni . NStZ 92 ; Urteil 31 . Mai . NStZ . Sache ergangene Urteil Berufungskammer materiell richtig war ist hingegen Beurteilung ebenso wenig Belang Frage Entscheidung Revisionsgerichts Manipulation konkret anders ausgefallen wäre . Manipulationen wurde Rechtsstellung Revisionsführer unmittelbar verletzt unvollständigen Urteilsgründe wurden Entscheidungsgrundlage Revisionsgerichts . Angeklagte hat Strafkammer getroffenen Feststellungen auch subjektiven Tatbestand § StGB erfüllt . Insofern genügt bedingter Vorsatz Urteil 6 . Oktober BGHSt ; Täter muss möglich halten fehlerhafte Entscheidung Bevorzugung Benachteiligung Partei führen wird abfinden NK-StGB-Kuhlen aaO . . Landgericht hat festgestellt Angeklagte sogar Absicht handelte Prozessbeteiligten Revisionsgericht täuschen gende Urteilsniederschrift inhaltlich entsprach Eingangsvermerk bezeichneten Zeitpunkt Geschäftsstelle gelangt war S. . Bedeutung bewussten objektiven Verstoß Recht ist Ansicht Landgerichts Motiv Angeklagten war Anschein Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten weiteren Disziplinarmaßnahme entgehen aber Revisionsführer gezielt benachteiligen . objektiven Tatbestand reicht bewusste Rechtsverstoß formell ordnungsgemäßen Handlungen Motiv Täters ergeben kann hinausgehende absichtliche Begünstigung Benachteiligung Prozessparteien ist erforderlich 12 . Aufl . . . War Angeklagte Rechtswidrigkeit Handelns Nachteil Revisionsführer Klaren dann hat auch zwar direktem Vorsatz Recht gebeugt . Strafkammer verkennt Bewertung Benachteiligung Verstoß Verfahrensrecht entscheidend materielle Richtigkeit Endentscheidung Berufungshauptverhandlung verkündeten Urteils ankommt auch Verschlechterung prozessualen Situation Prozessbeteiligten Benachteiligung liegt . Angeklagte erfahrener Strafrichter Verschlechterung prozessualen Situation Revisionsführer bewusst war hat Landgericht ebenfalls festgestellt S. . Vorstellung Berufungskammer gefundene Urteil sei Ergebnis richtig kommt hingegen vgl. Urteil 4 . September BGHSt . 2 . Rechtsfehler führt Aufhebung angefochtenen Urteils insgesamt . Fall II . 5 . Urteilsgründe liegt bisherigen Feststellungen untauglicher Versuch . Senat neigt Übrigen Auffassung Tatbestand Urkundenfälschung vorliegenden Sachverhaltskonstellation Sperrwirkung § StGB erfasst wäre . Auch Beweiswürdigung durchgreifenden Rechtsfehler aufweist gebietet Umstand freigesprochene Angeklagte getroffenen Feststellungen Rechtsmittel einlegen konnte auch aufzuheben Urteil 11 . April . 56 ; vgl. MeyerGoßner 56 . Aufl . . ; LR-StPO/Franke 26 . Aufl . . . Roggenbuck RiBGH Dr. ist Urlaubs ortsabwesend Unterschriftsleistung gehindert . Bender Quentin