BESCHLUSS 13 . Juni Strafsache versuchten Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 13 . Juni gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 8 November Schuldspruch geändert tateinheitliche Verurteilung versuchten Mordes entfällt Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Mordes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts . Rechtsmittel führt Beschlussformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs Aufhebung Strafausspruchs ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . stammende Angeklagte war überzeugt sei leibliche Vater Februar geborenen Mutter Zeitpunkt Geburt anderen Mann verheiratet war . erhob Beziehung Frau Angeklagten Kenntnis erlangt hatte Vaterschaftsanfechtungsklage Amtsgericht . Anfang April traf Angeklagte besuchen wollte Wohnung Prapkak werde Prapkak neuen Freund erklärte heiraten . Angeklagte könne immer chen solle aufhören Prapkak belästigen . " Genugtuung verschaffen " entschloss Angeklagte " Lektion " . Angeklagte Amtsgericht Kindschaftssache 2 . Mai Zeuge geladen war ging werde Tage Gebäude Landgerichts antreffen . wusste Besucher Gerichts Metalldetektor untersucht werden metallische Gegenstände tragen spitzte Essstäbchen Bambus Messer . Tattag steckte Angeklagte Paar Essstäbchen rechte Hosentasche . wollte Bauch stechen Möglichkeit rechnete Stich tödlich sein könnte . nahm billigend Kauf . andere Paar Essstäbchen steckte linke Hosentasche . Stäbchen wollte " nur einsetzen wehren Tat seinerseits angreifen würde " . Gerichtsgebäude ging Prapkak Verhandlungssaal Bank saßen . kurzen Gespräch Prapkak entfernte griff Angeklagte rechte Hosentasche legte Essstäbchen so Hand recht Handinnenfläche Widerlager optimale Kraftübertragung gewährleistete ging suchte Stäbchen Bauch stoßen . vernahm Angeklagte wolle Hand geben hob linke Hand . Stäbchen glitt Knochen linken Hand drang Unterhautfettgewebe trat wieder Hand blieb Handrücken stecken . andere Stäbchen wurde Handbewegung abgelenkt rutschte Bauch Tatopfers fiel Boden . weiteren Tatgeschehen hat Landgericht stellt : " Wut Angeklagten war noch erloschen . versetzte immer noch sitzenden Knie Stoß Kopf schlug Fäusten Sekunden wegzog zahlreiche andere Personen anderen Verfahrens Flur wartete Lärm Geschehen aufmerksam geworden war . Spannung fiel Angeklagten . sah Stäbchen Hand steckte ; reichte Lektion . wollte noch einmal zugehen so unwiderlegte Einlassung Handeln erklären wurde jedoch zurückgehalten " . II . Landgericht Angeklagten gefährlichen Leben gefährdenden Behandlung § Abs. Nr. StGB begangenen gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen hat weist Urteil Rechtsfehler . Beschwerdeführer erhebt insoweit auch Einwendungen . kann Schuldspruch bestehen bleiben Landgericht Angeklagten auch tateinheitlich verwirklichten versuchten Mordes verurteilt hat . 1 . Allerdings begegnet Annahme Landgerichts Angeklagte habe Stich Essstäbchen Bauch Tatopfers bedingtem Tötungsvorsatz geführt Auffassung Revision rechtlichen Bedenken . Insoweit wird zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift Bezug genommen . 2 . Ablehnung strafbefreienden Rücktritts versuchten Mord beanstandet Revision jedoch Recht . Landgericht meint Mordversuch sei Zeuge eingegriffen habe fehlgeschlagen gewesen Rücktritt Angeklagten sei Grund geschaffenen Zwangslage mehr freiwillig erfolgt . Einlassung Angeklagten habe erkannt habe verletzt gewesen sei abgesehen Stäbchen linken Hosentasche weiteres Mal zuzustechen Hände gehabt immer noch gesessen habe sei widerlegt . Ergebnis Beweisaufnahme habe Angeklagte Stäbchen linken Hosentasche mehr Aussicht Erfolg einsetzen können Herausziehen Zurechtlegen Stäbchen Sekunden gedauert hätte Zeuge Kampfgeräusche Geschehen aufmerksam geworden sei Angeklagten allein weiteren Personen gehindert hätte Stäbchen einzusetzen . Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken : Landgericht hat zwar verkannt auch unbeendeten Tötungsversuch strafbefreiend zurücktreten kann möglichen weiteren Tötungshandlungen allein absieht außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat erreicht haben glaubt BGHSt so hier strafbefreiender Rücktritt schon ausgeschlossen ist Angeklagte Ziel Tatopfer Stichverletzung zuzufügen Lektion erteilen bereits erreicht hatte . Auffassung Landgerichts reicht aber Annahme fehlgeschlagen Versuchs auch Angeklagten objektiv möglich war Tötungsversuch Verwendung anderen Stäbchenpaares fortzusetzen . Frage fehlgeschlagener Versuch vorliegt Rechtsprechung Rücktritt ausschließt vgl. BGHSt 58 ; sind vielmehr Vorstellungen Täters Zeitpunkt Scheiterns Versuchs Opfer Verwendung zunächst eingesetzten Tatmittels töten maßgeblich sog. Rücktrittshorizont vgl. BGHSt . Gelangt Täter anfänglichem Misslingen vorgestellten Tatablaufs sogleich Annahme könne zeitliche Zäsur bereits eingesetzten anderen bereitstehenden Mitteln Tat noch vollenden liegt fehlgeschlagener Versuch vgl. BGHSt aaO S. unbeendeter Versuch freiwillig entschließt Opfer nur noch körperlich verletzen bloßes Aufgeben Tötungsvorsatzes zurücktreten kann vgl. BGHSt 58 ; Beschluss 11 . Februar . Beachtung Zweifelssatzes beantwortenden Frage Angeklagte Feststellungen äußeren Tatgeschehen eher fern liegt Tötungsversuch Einlassung endgültig gescheitert angesehen hatte Opfer unmittelbar Stich Stäbchen Knie Stoß Kopf versetzte Opfer einschlug hat Landgericht jedoch Feststellungen getroffen . ist Annahme Landgerichts Angeklagte wäre gegebenenfalls Zeugen anderen Personen gehindert Tötungsversuch anderen Stäbchenpaar fortzusetzen weiteren Geschehensablauf getroffenen Feststellungen vereinbaren . Zeuge ist erst weiteren zungshandlungen verursachten Kampfgeräusche Geschehen aufmerksam geworden hätte demgemäß auch dann Angeklagte Tatopfer geschlagen Tötungsversuch sogleich anderen Stäbchen fortgesetzt hätte erst Fortsetzung Tötungsversuchs eingreifen können . Verurteilung tateinheitlich versuchten Mordes kann Bestand haben . bestehenden Beweislage erscheint ausgeschlossen neuer Hauptverhandlung weiter gehende Feststellungen treffen lassen erforderlichen Sicherheit Ablehnung freiwilligen Rücktritts versuchten Mord tragen könnten . Senat kann gemäß § Abs. Sache selbst entscheiden Schuldspruch ändern tateinheitliche Verurteilung versuchten Mordes entfällt . 3 . Schuldspruchänderung hat geänderten Schuldumfanges Aufhebung Strafausspruchs Folge . 4 . Senat verweist Sache allgemeine Strafkammer Landgerichts Verfahren mehr § Abs. bezeichneten Straftatbestand betrifft vgl. . .