NAMEN 6 Juli Strafsache versuchter schwerer Brandstiftung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 6 Juli teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richter Bundesgerichtshof Dr. Bender Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Angeklagten Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts Siegen 31 . August werden verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Kosten Revision Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten fallen Staatskasse Last . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer Brandstiftung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Staatsanwaltschaft erstrebt ebenfalls Sachrüge begründeten Rechtsmittel Generalbundesanwalt vertreten wird Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Feststellungen wohnte Angeklagte Februar Dachgeschosswohnung Mehrfamilienhauses insgesamt Wohnungen zuletzt Erdgeschoss gelegenen Wohnungen ebenfalls bewohnt waren . Mietern Erdgeschosswohnungen Angeklagten Haus Vermieter kleinere Hausmeistertätigkeiten verrichtete kam geraumer Zeit erheblichen gegenseitigem Hass Verachtung geprägten Misshelligkeiten Auseinandersetzungen Mai Kündigung Mietverhältnisses Angeklagten Vermieter Folge Zivilrechtsstreit führten . Tattag erhielt Angeklagte Rechtsanwältin zwischenzeitlich ergangene Räumungsurteil zugesandt . drohenden Verlustes Wohnung stets pedantisch sauber aufgeräumt hielt identifizierte war Angeklagte verzweifelt traurig emotional sehr aufgebracht . weiteren Verlauf Tages sprach Angeklagte verschiedenen Personen Betreuer ergangene Räumungsurteil nachhaltigen Änderung Stimmungslage führte . Schließlich fasste Angeklagte Wohnung Fall verlieren auch überlassen wollte Wut Verzweiflung Wohnung Inbrandsetzen vernichten . war gleichgültig selbst verletzt letztlich Haus zerstört werden würde . Entschluss Tat umsetzend holte Angeklagte 5-Liter-Kanister Bioethanol Essbereich Wohnung . schraubte Verschluss legte dort stehenden Esstisch . Anschließend schüttete mittig Zimmer etwa Liter Bioethanol Kanister PVC-Boden stellte offenen Kanister ausgebrachten Flüssigkeit . Kurz Uhr brachte ausgeschüttete Flüssigkeit bewusst Willen Brandbeschleuniger wirken Wohnung Brand setzen niederbrennen sollte näher feststellbare Weise Brennen . Brand erster Linie Essbereich Wohnung betroffen war konnte Feuerwehr Brandausbruch bemerkenden Nachbarn alarmiert worden war gelöscht werden noch wesentliche Gebäudeteile Feuer gefangen hatten . entstand Gebäudeschaden Höhe Euro . Angeklagte Verlassen Tatanwesens anderen Straßenseite verfeindeten Mitmieter bemerkte wurde wütend brüllte Richtung hätten Schuld . Anschließend wollte Straße laufen wurde indes gehindert . Angeklagte leidet emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ Impulskontrollverlusten Grenzüberschreitungen neigt angegriffen fühlt . kommt emotionalen Ausbrüchen Unvorhergesehenes Willen Angeklagten Entgegenstehendes geschieht . Enttäuschungen reagiert Angeklagte unfähig ist hinzunehmen Aggression . Persönlichkeitsstörung war Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Tat ausschließbar erheblich beeinträchtigt . hatte Alkoholisierung Angeklagten etwa ‰ Blutalkoholkonzentration Tatzeit Auswirkungen Handlungsfähigkeit . sachverständig beratene Strafkammer hat Voraussetzungen Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus verneint . ist Auffassung erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden könne Persönlichkeitsstörung Angeklagten Gewicht krankhaften seelischen Störung erreiche Leben Angeklagten vergleichbar schwer ähnlichen Folgen beeinträchtige . könne sicher festgestellt werden Angeklagte Begehung Tat emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ mehr weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt habe . Schließlich fehle erforderlichen Gefährlichkeit Angeklagten Allgemeinheit Sinne § StGB . II . Revision Staatsanwaltschaft 1 . Revision Staatsanwaltschaft ist umfassenden Aufhebungsantrags Ausführungen Revisionsbegründungsschrift ausschließlich unterbliebenen Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus befassen Nichtanordnung Maßregel § StGB beschränkt . . ; vgl. nur Urteil 18 . Dezember NStZ-RR . Beschränkung ist wirksam vgl. Urteile 23 . April ; 22 . April ; vgl. auch Urteil 19 . Januar NStZ-RR 187 ; Meyer-Goßner Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Ausnahmefall untrennbarer Zusammenhang Maßregelausspruch besteht liegt . 2 . Revision ist unbegründet . Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus § StGB hat schon Bestand tatrichterliche Wertung Strafkammer Persönlichkeitsstörung Angeklagten Begehung Tat lediglich ausschließbar erhebliche Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Folge hatte rechtlichen Prüfung standhält . Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus § StGB darf nur angeordnet werden zweifelsfrei feststeht Unterzubringende Begehung Anlasstat psychischen Defekts schuldunfähig vermindert schuldfähig war Tatbegehung Zustand beruht . Entscheidung Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit § StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen Sinne § StGB erheblich vermindert war erfordert prinzipiell mehrstufige Prüfung . . ; vgl. nur Urteile 21 . Dezember . 11 ; 1 Juli ; Beschluss 12 . März NStZ . Zunächst ist Feststellung erforderlich Angeklagten psychische Störung vorliegt Ausmaß erreicht hat psychopathologischen Eingangsmerkmale § StGB subsumieren ist . Sodann sind Ausprägungsgrad Störung Einfluss soziale Anpassungsfähigkeit Täters untersuchen . festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss psychische Funktionsfähigkeit Täters Tatbegehung beeinträchtigt worden sein . ist Richter Tatsachenbewertung Hilfe Sachverständigen angewiesen . Gleichwohl handelt Frage Vorliegens Eingangsmerkmale § StGB gesichertem Vorliegen psychiatrischen Befunds Prüfung aufgehobenen erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit Angeklagten Tatzeit Rechtsfragen . Beurteilung erfordert konkretisierende widerspruchsfreie Darlegungen Weise festgestellte Störung Begehung Tat Handlungsmöglichkeiten Angeklagten konkreten Tatsituation Steuerungsfähigkeit wirkt hat . . ; vgl. Urteil 21 . Dezember aaO ; Beschlüsse 28 . Januar StR NStZ-RR ; 17 . Juni NStZ-RR . Diagnose Persönlichkeitsstörung Borderline-Typ ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs geeignet Anordnung Unterbringung § StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit belegen . Erforderlich ist vielmehr sicher feststeht Täter Persönlichkeitsstörung mehr weniger unwiderstehlichen Zwang gehandelt hat vgl. Beschlüsse 18 Juli ; 25 . Februar NStZ-RR ; 16 . August StGB § Seelische Abartigkeit ; 6 . Februar BGHSt ; 1 . August StGB § Seelische Abartigkeit . Strafkammer hat Grundlage Vorgeschichte unmittelbaren Anlasses Ausführung Tat Verhaltens Angeklagten Tat festgestellt Angeklagte Brandlegung Wut Verzweiflung drohenden Verlust Wohnung beging auch Einschätzung psychiatrischen Sachverständigen gestützt Tat impulsive Handlung Tatsache passe Angeklagten nunmehr Entzug Existenz bevorgestanden habe . Umfang Handlungsmöglichkeiten Angeklagten Tatsituation Persönlichkeitsstörung eingeschränkt waren hat Landgericht näher aufklären können . Angeklagte Brandentstehung kurzen Äußerungen Ermittlungen darstellte Hauptverhandlung -9- recht Gebrauch gemacht hat psychischen Befindlichkeit Tat geäußert hat haben Strafkammer Hintergrund Angeklagten bestehenden Belastungssituation auch normalpsychologisch erklärbaren Tatmotivation konkreten Anknüpfungstatsachen ergeben zwanghaftes Handeln Angeklagten Brandlegung schließen lassen . Grundlage Beweisergebnisses tatrichterlicher Verantwortung Wertung gelangt ist erhebliche Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Tat Angeklagten vorliegenden Persönlichkeitsstörung lediglich ausschließen aber sicher feststellen können ist Rechtsgründen beanstanden . Sachlage ist Revisionsvorbringen auch weitere Darlegung Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen geboten gewesen Prüfung erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit Sinne § StGB Vorliegen gesicherten psychiatrischen Befunds Tatrichter beantwortende Rechtsfrage handelt . bereits dargelegten Gründen Anordnung Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus § StGB ausscheidet bedarf Erörterung weiteren Strafkammer angestellten Erwägungen Subsumtion Persönlichkeitsstörung Eingangsmerkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit vgl. Maßstab Urteile 21 . Januar BGHSt f. ; 4 . Juni BGHSt Gefährlichkeitsprognose mehr . . Revision Angeklagten Rechtsmittel Angeklagten bleibt Erfolg Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Landgericht ist sachverständig beraten Spurenlage Tatort Verhaltens Angeklagten Tat Überzeugung gelangt Brand Angeklagten vorsätzlich gelegt wurde . Beweiswürdigung Strafkammer ist Generalbundesanwalt Zuleitungsantrag dargelegten Erwägungen revisionsrechtlich erinnern . Sost-Scheible Bender Franke Quentin