BESCHLUSS 20 . Mai Strafsache Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 10 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 25 . Februar bemerkt Senat : zulässige § Abs. Satz Verfahrensrüge Verstoßes § Nr. . V.m . § Abs. Satz ist Revisionsvorbringen ebenso wenig entnehmen Rüge Verletzung Rechts Angeklagten gerichtliche Entscheidung angemessener Frist Art . Abs. Satz . Übrigen ist angefochtene Urteil Revision selbst vorträgt Frist § Abs. Satz nämlich 26 Juli Akten gebracht worden . Gegenerklärung Verteidigers 31 . März Schreiben Angeklagten 12 . März 8 . 27 . April lagen Senat Beratung . Sost-Scheible Bender Franke Quentin