BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache Vergewaltigung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 8 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird verurteilt worden ist Urteil Landgerichts Strafkammer Amtsgericht 28 November Feststellungen aufgehoben . II . Sache wird insoweit neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen Vergewaltigung Tatmehrheit sexueller Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung förmlichen sachlichen Rechts . Rechtsmittel hat Sachrüge Erfolg . 1 . Feststellungen holte damals 71-jährige Angeklagte Februar . Wohnmobil Wohnheim geistig Behinderte lebten fuhr einsam See gelegenen Parkplatz . . Verlangen Angeklagten verlassen hatte forderte energischem Ton Hose Schlüpfer auszuziehen . wollte zwar traute jedoch Angst Schlägen Angeklagten Widerstand entgegenzusetzen . war ohnehin geistigen Behinderung insbesondere aussichtslosen Situation abgelegenen Parkplatz Wohnmobil unfähig Widerstand Angeklagten . kam Verlangen Angeklagten . Anschließend führte Angeklagte mehrfach laut Hilfe rief verkehr . Unmittelbar schickte Angeklagte weinende forderte nunmehr . kommen . zuvor Hilfeschreie gehört hatte sehr verängstigt war folgte Aufforderung auch bestehenden geistigen Behinderung konkreten Situation abgelegenen einsamen Parkplatz dominanten Art Angeklagten psychisch Widerstand Lage sah . Innenraum Wohnmobils verlangte Angeklagte . Hose Schlüpfer ausziehe drohte sofort Folge leistete ansonsten knallen . folgte Aufforderung Angeklagten weiteren sexuelle vornahm . 2 . Feststellungen tragen Verurteilung Vergewaltigung sexueller Nötigung gemäß § § StGB . : Bezug Tatgeschehen Nachteil ist reits hier allein Nötigungsmittel Betracht kommende Drohung Angeklagten belegt . Urteilsgründen heißt Geschädigte Angst Schlägen Widerstand leistete könnten zwar auch vorausgegangene Mißhandlungen Drohungen fortwirkende Rolle spielen Gesamtschau Annahme Drohung Sinne § StGB § StGB . rechtfertigen vgl. NStZ . geben bisherigen Feststellungen jedoch hinreichenden Anhalt . Insbesondere ist ersichtlich etwa Angeklagte Geschädigte bereits früheren gemeinsamen Fahrten bedroht körperlich mißhandelt hat . Auch weiteren Tatgeschehen Nachteil . getroffenen Feststellungen tragen Annahme Drohung Sinne § § StGB . . Tatbestand genannten Vorschriften setzt qualifizierte Drohung Gefahr Leib Leben Opfers . genügt Drohung Körperverletzung vielmehr erfordert Merkmal Drohung Gefahr Leib Leben gewisse Schwere Aussicht gestellten Angriffs körperliche Unversehrtheit vgl. StGB § Abs. Drohung m.w . . bloße Androhung Schlägen hier : Opfer knallen reicht . Angeklagte Geschädigten Androhung besonders intensive Mißhandlungen Aussicht gestellt haben könnte kann Urteil entnommen werden . 3 . bisherigen Feststellungen ermöglichen Senat auch Überprüfung Angeklagte ausgeurteilten Straftaten sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger § Abs. Nr. StGB . strafbar gemacht hat . Tatbestand § Abs. Nr. StGB . 1 . April geltenden Neufassung mildere Gesetz darstellt Abs. StGB setzt Opfer krankhaften seelischen Störung tiefgreifenden Bewußtseinsstörung Schwachsinns schweren anderen seelischen Abartigkeit Umständen auch Zusammenwirken besonderen Tatsituation Abwehr ausreichenden Widerstandswillen bilden äußern durchsetzen kann BGHSt . hier Fall war vermag Senat indes hinreichender Darlegungen Urteilsgründen beurteilen Darlegungspflicht vgl. StGB Abs. Widerstandsunfähigkeit . Urteil teilt nämlich geistig-seelischen Verfassung Geschädigten wesentlichen nur enten zwischen mittelgradig geistig behindert . zwischen leicht geistig behindert war . bleibt Urteilsfeststellungen letztlich unklar Geschädigten geistig-seelischen Zustandes Abwehr Lage waren Angst Drohungen Angeklagten mögliche Abwehrmaßnahmen unterlassen haben Abgrenzung vgl. NStZ Laufhütte 11 . Aufl . . . Sache bedarf weiterer tatrichterlicher Aufklärung . Sollte neu verhandelnde Strafkammer Annahme Strafbarkeit § § StGB noch § StGB jeweils . gelangen so wird Nötigung § StGB rechtzeitiger Stellung Strafantrags tätlicher Beleidigung § StGB Betracht ziehen haben vgl. NStZ 140 ; . Meyer-Goßner  Kuckein