BESCHLUSS 30 . März Strafsache räuberischen Angriffs Kraftfahrer 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerinnen 30 . März gemäß § § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 11 . September auch Mitangeklagten betrifft hoben Schuldspruch Angeklagten Fall II . 2 . Urteilsgründe räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung Mitangeklagte weiterer Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis verurteilt worden sind 2 . Strafaussprüchen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung schwerer räuberischer Erpressung versuchten Diebstahls Angeklagte Einbeziehung früheren Urteils Jugendstrafe jeweils Jahren Monaten verurteilt . Angeklagten Revision eingelegt hat hat räuberischen Angriffs Kraftfahrer Tateinheit schwerer räuberischer Erpressung vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis versuchten Diebstahls Jugendstrafe Jahren Vorbehalt Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Urteil wenden Angeklagten Revisionen Verletzung formellen materiellen Rechts rügen . Rechtsmittel haben Sachrüge Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg gemäß § StGB auch Mitangeklagten erstrecken ist . übrigen hat fung Urteils Revisionsrechtfertigungen weiteren Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Verurteilung Angeklagten Mitangeklagten Tat Nachteil Geschädigten kann bestehen bleiben . Generalbundesanwalt hat Antragsschriften 12 . Februar ausgeführt : " rechtliche Würdigung Sachverhaltes Straftat gemäß § StGB begegnet rechtlichen Bedenken . geänderten Rechtsprechung Bundesgerichtshofs enger Schutzzweck einzelnen Tatbestandsmerkmalen § StGB orientierte Auslegung Vorschrift geboten hält Urteil 20 November setzt Tatbestand § Wortlaut zeitliche Verknüpfung tauglichem Tatopfer tatbestandsmäßiger Angriffshandlung dergestalt Tatzeitpunkt heißt Verüben Angriffs Tatopfer noch Führer Kraftfahrzeugs ist . könnte hier fehlen . Führer Kraftfahrzeugs Sinne § ist nur Kraftfahrzeug Bewegung setzen beginnt Bewegung hält allgemein Betrieb Fahrzeugs und/oder Bewältigung Verkehrsvorgängen beschäftigt ist . ist regelmäßig mehr Fall Fahrzeug verkehrsbedingten Gründen anhält Fahrer Motor ausstellt . hier geschädigte Zeugin Verüben Angriffs genannten Sinne Führer verkehrsbedingt haltenden Fahrzeuges war noch laufendem Fahrzeugmotor Weise Beherrschung Kraftfahrzeuges und/oder Bewältigung Verkehrsvorgängen beschäftigt war gerade leichter Opfer räuberischen Angriffs war Angeklagte Mittäter möglicherweise hierin liegenden besonderen Verhältnisse Straßenverkehrs Taten ausgenutzt haben lässt angefochtenen Urteil entnehmen . Entsprechende Feststellungen müssen nachgeholt werden . getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben . Ergänzende Feststellungen sind möglich . rechtliche Würdigung Falles II . 2 . schwere räuberische Erpressung ist rechtsfehlerfrei . Schuldspruch ist allerdings Einheitlichkeit Tat insoweit insgesamt aufzuheben Meyer-Goßner 46 . Aufl . . . " stimmt Senat vgl. Senatsbeschluß 27 November . Aufhebung Verurteilung Fall . 2 . Urteilsgründe zieht hier Antrag Generalbundesanwalts Aufhebung Strafaussprüche . Landgericht hat Umstand Angeklagten Fall jeweils schwere Delikte verwirklicht haben ausdrücklich straferschwerend berücksichtigt . Senat kann ausschließen Tatrichter Verurteilung räuberischen Angriffs Kraftfahrer niedrigere Jugendstrafen erkannt hätte . neue Hauptverhandlung weist Senat folgendes : Tatbestand § vorausgesetzte Ausnutzung besonderen Verhältnisse Straßenverkehrs genügt allein Umstand " Geschädigte beengten Verhältnisse Pkw Verteidigungsfähigkeit stark eingeschränkt war vgl. NStZ f. ; Senatsbeschluß 11 . Februar . Gleiches gilt auch Abgelegenheit Überfallorts . ebenso Beengtheit Fahrzeug immanent ist ist auch Abgelegenheit Überfallorts spezifische Eigenschaft Kraftfahrzeugverkehrs Senatsurteil 20 November Abdruck BGHSt bestimmt . nunmehr entscheidende Jugendkammer Vorliegen Tatbestandsvoraussetzungen § geänderten Rechtsprechung Senats mehr bejahen könnte kommt getroffenen Feststellungen jedenfalls tateinheitliche Verurteilung Verabredung Verbrechen § Abs. StGB Betracht . übrigen ist neue Tatrichter gehindert Bemessung Strafen strafschärfend werten Angeklagten planmäßig Bereitschaft Tatopfers Anhalter Pkw mitzunehmen ausnutzten Geschädigte Lage brachten Hilfe erwarten war . Sost-Scheible