BESCHLUSS 28 . März Strafsache gefährlicher Körperverletzung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . März einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 14 November wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenkläger Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : Ergänzend bemerkt Senat Verteidigern erhobenen 2 . Verfahrensrüge : Hilfsbeweisantrag Einholung Sachverständigengutachtens Aussagefähigkeit Nebenklägers ist unzulässig ; beweisende Behauptung Schuldspruch richtet ist Antrag nur Fall bestimmten Rechtsfolgenentscheidung gestellt vgl. Urteil 21 . Oktober BGHSt . Gegenerklärung 27 . März lag Senat Beratung . Sost-Scheible Bender Franke Feilcke