BESCHLUSS StR 23 . März Strafsache besonders schwerer Brandstiftung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 23 . März gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen Landgerichts 30 . August Feststellungen aufgehoben Angeklagte besonders schwerer Brandstiftung Tateinheit schwerem Raub verurteilt worden ist 2 . Ausspruch Gesamtstrafe . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer Brandstiftung Tateinheit schwerem Raub schweren Raubes Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Beschwerdeführer Verurteilung schweren Raubes Fällen wendet ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Rechtsmittel führt aber Sachrüge Aufhebung Verurteilung besonders schwerer Brandstiftung Tateinheit schwerem Raub Fall . Urteilsgründe Ausspruchs Gesamtstrafe ; Erörterung insoweit erhobenen Verfahrensrügen bedarf . Annahme Landgerichts Angeklagten sei " Hinblick Erfahrungen Brandlegungen Tätigkeit Jugendfeuerwehr " Anzünden Pappe Lagerraum Supermarkts gewesen Feuer Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten Gefahr Todes bringen konnte habe billigend Kauf genommen hält rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen war Angeklagte Urteil Amtsgerichts 8 . September Vorbringen Revision Sitzungsniederschrift 6 . April Hauptverhandlung verlesen worden ist SA Bl . u.a. Brandstiftung Fällen schwerer Brandstiftung Jugendstrafe verurteilt worden . Verurteilung zugrunde liegenden Taten belegen Auffassung Landgerichts Angeklagten Anzünden Pappe Lagerraum Supermarkts klar gewesen ist Feuer Toilettenräumen aufhaltenden Angestellten Gefahr Todes bringen konnte . Eintragung Verurteilung Register entfernt worden ist hat Landgericht Sachrüge berücksichtigen ist gesetzliche Beweisverwertungsverbot § Abs. letzt vgl. ; NStZ-RR 237 ; Meyer-Goßner 48 . Aufl . § Rdn . . Senat kann ausschließen Rechtsfehler Schuldspruch besonders schwerer Brandstiftung beeinflusst hat . aufgezeigte Mangel zwingt Aufhebung auch gesehen rechtlich beanstandenden Verurteilung tateinheitlich begangenen schweren Raubes vgl. § Aufhebung ; Kuckein KK . Aufl . Rdn . Ausspruchs Gesamtstrafe . Vorwurf besonders schweren Brandstiftung Sinne § Abs. Nr. StGB betrifft wird neue Tatrichter insbesondere prüfen haben Brandstiftung Sinne bisherigen Feststellungen Betracht kommenden Tatbestandsvarianten § Nr. StGB § . V.m . § Abs. Nr. StGB vollendet nur versucht worden ist . Sofern vollendetes Inbrandsetzen vorliegt vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . m . wird prüfen sein Brandlegung Schutzgegenstand Sinne genannten Vorschriften ganz teilweise zerstört worden ist vgl. BGHSt . . Kuckein Sost-Scheible