BESCHLUSS 9 . Mai Strafsache Körperverletzung Todesfolge 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 9 . Mai einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . August wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . ECLI : : BGH:2018:090518B4STR29.18.0 Ergänzend bemerkt Senat : 1 . Rüge Verletzung Aufklärungspflicht Ablehnung Zeugen laden land laden ist bereits zulässiger Weise ausgeführt . fehlen Angaben Anschrift Zeugen ermittelt werden sollte . 2 . Rüge Verletzung § Abs. Satz StPO Ablehnung Beweisantrags Vernehmung Zeugen ist zulässig unbegründet . Beschluss Landgerichts weist Rechtsfehler . 3 . Rüge Verletzung Aufklärungspflicht Ablehnung Vernehmung Zeugin S. ist bereits unzulässig stimmte Beweisbehauptung fehlt . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke