BESCHLUSS 30 Juli Strafsache schweren Bandendiebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Dezember Schuldspruch geändert Angeklagte schweren Bandendiebstahls Fällen versuchten schweren schuldig ist . Einzelstrafen Fällen II . Urteilsgründe entfallen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren Bandendiebstahls Fällen Fällen Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Annahme jeweils selbständigen real konkurrierenden Diebstahlstaten Fällen II . II . Urteilsgründe hält rechtlichen Prüfung stand . Feststellungen fuhren gesondert Verurteilten S. 2 . Dezember Veranlassung Angeklagten dort Diebestour gehen . vergeblich versucht hatten gewaltsam Zutritt Wohnung verschaffen flüchteten . Gruppe beschloss unmittelbar anschließend selben Abend Diebestour fortzusetzen . Dort entwendeten Bargeld Wohnung Geschädigten kehrten anschließend Wohnung Angeklagten Fälle . Urteilsgründe . 9 . Dezember begaben Gruppen getrennt voneinander jeweils Veranlassung Angeklagten Diebestour . Gruppe dete Bargeld Wertgegenstände Wohnung Geschädigten andere Gruppe Aufhebeln Fensters Wohnung gestört wurde sodass Beteiligten Beute flüchteten Fälle II . Urteilsgründe . Sind Deliktserie Personen Mittäter beteiligt ist Frage einzelnen Taten tateinheitlich tatmehrheitlich zusammentreffen Beteiligten gesondert prüfen entscheiden . Maßgeblich ist Umfang erbrachten Tatbeitrags . Leistet Mittäter Einzeltaten individuellen nur je fördernden Tatbeitrag so sind Taten natürliche Handlungseinheit vorliegt tatmehrheitlich begangen zuzurechnen . Fehlt individuellen Tatförderung erbringt Täter aber Vorfeld Laufs Deliktserie Tatbeiträge Einzeltaten nossen gleichzeitig gefördert werden sind gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten tateinheitlich begangen zuzurechnen Person einheitlichen Tatbeitrag Handlung Sinne § Abs. StGB verknüpft werden . Bedeutung ist Mittäter einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben . . vgl. nur Urteil 17 . Juni BGHSt f. ; Beschluss 22 . Dezember . Fällen II . Urteilsgründe hat Strafkammer individuelle nur jeweils Taten fördernde Mitwirkung Angeklagten festgestellt . Tatbeitrag erschöpfte vielmehr Hintermann Tatgenossen Tattag schicken . Fälle sind konkurrenzrechtlich Tat schweren Bandendiebstahls zusammenzufassen . gilt 9 . Dezember verwirklichten Taten II . Urteilsgründe . gefördert wurden Angeklagte gleichzeitig Gruppen veranlasste Diebestour gehen stellt Verhalten bereits nur Handlung ; jedenfalls aber bilden Förderungsbeiträge Angeklagten natürliche Handlungseinheit sodass auch Fälle Tateinheit § Abs. StGB gegeben ist . Da ergänzende tatsächliche Feststellungen andere Beurteilung Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten erwarten sind ändert Senat Schuldspruch entsprechend . steht Angeklagte geänderten Schuldvorwurf wirksamer geschehen hätte verteidigen können . Schuldspruchänderung entfallen Einzelstrafen jeweils Jahr Monaten Fällen II . Urteilsgründe . Einzelstrafen Jahren Monaten Fall . Urteilsgründe Jahren Monaten Fall . Urteilsgründe bleiben jeweils alleinige Einzelstrafen bestehen . Aufhebung Gesamtstrafe bedarf . Senat kann verbleibenden Einzelstrafen je Einzelstrafe Jahren Jahr Monaten jeweils Einzelstrafen Höhe Jahren Monaten Jahren Monaten Jahren Monaten ausschließen Strafkammer zutreffender Bewertung Konkurrenzverhältnisses Schuldgehalt Tuns Angeklagten unberührt lässt vgl. Beschluss 22 . Dezember aaO niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . 2 . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Angeklagten teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin