BESCHLUSS 28 . Januar Strafsache bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . Januar § Abs. § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 9 . September wird Maßgabe unbegründet verworfen Tat 19 Juli Einzelfreiheitsstrafe Jahr angesetzt wird . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz halbautomatischen Kurzwaffe unerlaubtem Besitz Führen Schusswaffe Einzelfreiheitsstrafe Jahre Monate unerlaubten Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten Verfahrensrüge erhebt Verletzung materiellen Rechts rügt bleibt Ergebnis Erfolg § Abs. . Strafausspruch bedarf allerdings insoweit Ergänzung Strafkammer unerlaubte Handeltreiben Betäubungsmitteln Tat 19 Juli Einzelstrafe festgesetzt hat . handelte Generalbundesanwalt Antragsschrift zutreffend dargelegt hat lich Fassungsversehen . Tat ist Gegenstand Urteilsformel Feststellungen rechtlichen Würdigung auch Erörterung Grunde legenden Strafrahmen ] . Landgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei ausgeführt gewerbsmäßiges Handeln vorliegt Strafrahmen § Abs. Satz Anwendung findet Freiheitsstrafe bis zu Jahren vorsieht . Grundlage kann Senat Zusammenhang Urteilsgründe entnehmen Landgericht Tat 19 Juli Einzelfreiheitsstrafe mindestens Jahr verhängen wollte . entsprechender Anwendung § Abs. setzt Senat Übereinstimmung Antrag Generalbundesanwalts Einzelstrafe Landgericht bestimmten Strafrahmens niedrigste Freiheitsstrafe Jahr . Franke RiBGH Dr. ist gehindert unterschreiben