BESCHLUSS 31 Juli Strafsache 1 . 2 . 1 . gefährlicher Körperverletzung u.a. 2 . gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 31 Juli gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 2 . August wird unbegründet verworfen . 2 . Revision Angeklagten wird nannte Urteil Adhäsionsausspruch geändert ergänzt Angeklagte Gesamtschuldner gesondert Verfolgten Adhäsionsklägerin Schmerzensgeld Höhe € zahlen hat Stelle Verurteilung Zahlung € Zinsen Ausspruch tritt : Adhäsionsklägerin erhobene Anspruch Schadensersatz Beschädigung/Zerstörung Brille ist Grunde gerechtfertigt Verpflichtung Ersatz künftigen materiellen Schäden Adhäsionsklägerin nur insoweit besteht Ansprüche Sozialversicherungsträger sonstige Versicherer übergegangen sind . Übrigen auch insoweit Entscheidung weiter gehenden Adhäsionsanträge abgesehen wird 3 . weiter gehende Revision Angeklagten wird unbegründet verworfen . 4 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Angeklagte hat Nebenklägern Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagte Nebenkläger Rechtsmittel nen notwendigen Auslagen tragen . Adhäsionsverfahren gerichtlichen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Verfahren entstandenen besonderen Kosten Auslagen Adhäsionsklägerin hat Angeklagte tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen gefährlicher Körperverletzung vorsätzlicher Körperverletzung vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung Tateinheit vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Maßregeln § § StGB angeordnet Adhäsionsentscheidung getroffen . Angeklagten hat Landgericht gefährlicher Körperverletzung strafe Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat . Revision Angeklagten hat nur Adhäsionsentscheidung geringfügig Erfolg Revision Angeklagten ist insgesamt unbegründet . 1 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Angeklagten erhobene Sachrüge hat Strafausspruch Rechtsfehler ergeben § Abs. . Verurteilung Angeklagten vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung entnimmt Senat Gesamtzusammenhang Urteilsgründe Zusammenstoß aufleuchtendem Haltesignal Fahrzeug Angeklagten stehenden Streifenwagen trunkenheitsbedingten Wahrnehmungsstörungen beruhte . 2 . Adhäsionsausspruch hält rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand . Landgericht hat Schmerzensgeld Höhe € ausgeurteilt jedoch Urteilsgründen S. € bemessen . Widerspruch beruht lässt Urteil entnehmen . offenkundiges Fassungsversehen handelt Zumessungserwägungen entnehmen ist dort bezeichnete niedrigere Schmerzensgeldbetrag vernünftigen Zweifel Strafkammer so ausgeurteilt werden sollte . Auszuschließen ist aber Landgericht niedrigeren Urteilsgründen genannten Betrag ausurteilen wollte . Senat ist gehindert niedrigeren Beträge selbst festzusetzen . vgl. 5 Juli Widersprüchlich sind Urteilsgründe auch insoweit S. angegeben ist Brille Adhäsionsklägerin Tat zerstört wurde Kosten Neuanschaffung € betrugen ; auch Beweiswürdigung S. wird Anschaffungskosten neuen Brille Optikerrechnung Bezug genommen . S. heißt Adhäsionsklägerin habe Anspruch Zahlung € Reparaturkosten Brille . Senat vermag Widerspruch aufzuklären . Sollte Neuanschaffung Brille stattgefunden haben wäre möglicherweise Abzug neu alt vorzunehmen gewesen vgl. OLG ; OLG Urteil 18 . Dezember . 26 ; Wenker jurisPR-VerkR Anm . . Zurückverweisung Sache neuen Verhandlung allein Entschädigungsanspruch kommt Betracht Beschlüsse 19 . Oktober NStZ-RR 53 ; 8 November § Anspruch . Bezüglich Antrags Zubilligung Schadensersatz Brille muss aber insgesamt Entscheidung abgesehen werden . Beschädigung Brille Tat Urteilsgründen sicher entnehmen ist kann Ausspruch jedenfalls Grunde aufrechterhalten bleiben . Adhäsionsentscheidung bedarf ferner Ergänzung . Landgericht Angeklagten Ersatz Adhäsionsklägerin künftig entstehenden materiellen Schäden verurteilt hat ist Entscheidung Hinblick § § erforderlichen Vorbehalt stellen Ersatzpflicht Angeklagten nur insoweit besteht Ansprüche Sozialversicherungsträger andere Versicherer übergegangen sind vgl. Beschlüsse 4 . August . 25 November . Senat Adhäsionsentscheidung Nachteil Adhäsionsklägerin geändert hat ist Tenor Ausdruck bringen auch insoweit Ausspruch weiter gehenden Antrag abgesehen wird . 3 . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Angeklagten gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels Ausnahme gerichtlichen Auslagen Adhäsionsverfahrens belasten § Abs. § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin