BESCHLUSS 5 . Februar Strafsache Misshandlung Schutzbefohlenen 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Jugendkammer Landgerichts Amtsgericht 3 Juli wird Maßgabe unbegründet verworfen tateinheitliche Verurteilung gefährlicher Körperverletzung entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Ergänzend bemerkt Senat : Tatbestand § Abs. Nr. StGB steht hier Gesetzeskonkurrenz schweren Misshandlung Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB vgl. NStZ [ § Abs. Nr. ; . 7 . Februar . Senat ändert Schuldspruch entsprechend . schließt richt zutreffender Bewertung konkurrenzlichen Verhältnisses mildere Gesamtstrafe erkannt hätte .