BESCHLUSS 3 . Februar Strafsache 1 . 2 . gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 3 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil 7 . September Schuldspruch geändert jeweils tateinheitliche Verurteilung gefährlicher Körperverletzung entfällt . 2 . weiter gehenden Revisionen werden verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten jeweils Diebstahls Tateinheit Nötigung gefährlichem Eingriff Straßenverkehr gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen . Angeklagten hat Freiheitsstrafe Jahr Monaten Angeklagte Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Ferner hat Maßnahmen § § StGB angeordnet . Urteil wenden Angeklagten jeweils Sachrüge . Revisionen führen lediglich geringfügigen Änderung jeweiligen Schuldspruchs ; Übrigen sind Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht Angeklagten jeweils Diebstahls Tateinheit Nötigung gefährlichem Eingriff Straßenverkehr schuldig gesprochen hat hat Nachprüfung angefochtenen Urteils Grund jeweils erhobenen Sachrüge Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Senat nimmt insoweit Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 5 . Januar Bezug . 2 . weitere tateinheitliche Verurteilung Angeklagter gefährlicher Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB hält indes rechtlicher Nachprüfung stand . ständigen Rechtsprechung Senats erfordert Verurteilung § Abs. Nr. StGB Körperverletzung außen unmittelbar Körper einwirkendes gefährliches Tatmittel eingetreten ist . Wird Kraftfahrzeug Werkzeug eingesetzt muss körperliche Misshandlung also bereits Anstoß selbst ausgelöst worden sein . Erst anschließenden Sturzes erlittene Verletzungen sind unmittelbaren Kontakt Fahrzeug Körper zurückzuführen Senatsbeschlüsse 14 . Januar ; 25 . April NStZ ; 12 . Februar . Gemessen sind Voraussetzungen gefährlichen Körperverletzung Sinne § Abs. Nr. StGB vorliegenden Fall hinreichend belegt . Feststellungen setzte Geschädigte Motorhaube Kraftfahrzeugs Angeklagten Angeklagte vernehmen Mitangeklagten Ehemann zunächst Pkw langsam vorn rollend etwa Meter zurückgedrängt hatte Diebesgut Kisten Mineralwasser Parkplatz Getränkemarktes unentdeckt entkommen . Dann fuhr entsprechende Aufforderung weiterhin Motorhaube sitzenden Geschädigten mittlerer Geschwindigkeit Parkplatz Richtung Ausfahrt . vermochte Geschädigten jedoch abzuschütteln Spalt Motorhaube Windschutzscheibe festhielt . Fahrt rutschte Geschädigte aber einmal vorn so dass linker Fuß kurzzeitig vorne Motorhaube geriet unerhebliche Schmerzen Fuß erlitt . ist Tatmodalität § Abs. Nr. StGB dargelegt ; bleibt offen körperliche Misshandlung unmittelbaren Kontakt Körper Geschädigten Fahrzeug zurückzuführen ist . weiteren Feststellungen erwarten sind ändert Senat Schuldspruch Maßgabe Verurteilung gefährlicher Körperverletzung entfällt . Zwar erfüllt Verhalten Angeklagten Tatbestand vorsätzlichen Körperverletzung § StGB ; insoweit fehlt aber Strafantrag auch Bejahung besonderen öffentlichen Interesses Strafverfolgung Staatsanwaltschaft § Abs. StGB . Fehlen Verurteilung Körperverletzung erforderlichen Strafverfolgungsvoraussetzung stellt Annahme Landgerichts Angeklagten hätten bedingtem Schädigungsvorsatz Sinne § Abs. Nr. StGB gehandelt Frage . Einfluss vorgenommenen Schuldspruchänderung Höhe Strafe kann Senat unverändert gebliebenen Unrechtsund Tat ebenfalls sicher ausschließen . 3 . geringfügige Erfolg Revisionen rechtfertigt Angeklagten Teil Kostenlast freizustellen § Abs. Satz . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin