BESCHLUSS StR 3 . Februar Strafsache versuchten Mordes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 3 . Februar einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 Juli wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Senat schließt rechtlich unbedenkliche Annahme auch Tatbestandsvarianten § Abs. Nr. StGB Strafausspruch ausgewirkt hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen .