BESCHLUSS 10 . Oktober BGHSt : ja 1 . : ja Nachschlagewerk : ja Veröffentlichung : ja StGB Zueignungsabsicht Diebstahl Täter Pfandleergut entwendet Auskehrung Pfandbetrages Pfandsystem zurückzugeben . Beschluss 10 . Oktober Strafsache Raubes u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 10 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 6 Juli wird verworfen ; jedoch wird Strafausspruch klargestellt Angeklagte Fällen II . II . Urteilsgründe jeweils Einzelfreiheitsstrafe Monaten verurteilt ist . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels insoweit Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten Adhäsionsklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gemeinschaftlichen Raubes Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Wohnungseinbruchdiebstahls Diebstahls Fällen Fall gemeinschaftlich weiteren Fällen Versuch Fall Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln wahlweise Betruges Computerbetruges Fällen Sachbeschädigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet Vorwegvollzug Monaten Wochen Freiheitsstrafe bestimmt . hat Adhäsionsentscheidung getroffen . Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. . Lediglich Strafausspruch bedarf Beschlussformel ersichtlichen Klarstellung . Nachprüfung angefochtenen Urteils hat Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Erörterung bedarf nur Folgende : 1 . Verurteilung Diebstahls Fall . Urteilsgründe ist Ergebnis Rechtsgründen beanstanden . Feststellungen Landgerichts gelangte Angeklagte Loch Zaun Gelände Getränkehandels . Dort entwendete Mitwirkung gesondert verfolgten Bekannten zahlreiche zumeist Abgabe Verbraucher bereits zusammengepresste Plastikpfandflaschen Kasten Glaspfandflaschen ; Pfandwert betrug insgesamt Euro . beabsichtigten gepressten Plastikpfandflaschen auszubeulen gesamte Pfandleergut nochmals abzugeben erhalten . Landgericht hat objektiven auch subjektiven Tatbestand Diebstahls Sinne § StGB jedenfalls Plastikflaschen hinreichend belegt . entwendete Pfandleergut war insgesamt Angeklagten insoweit maßgeblichen Bestimmungen Bürgerlichen Rechts vgl. Urteil 7 . Mai BGHSt ; Lackner/Kühl StGB 29 . Aufl . . fremd . Eigentumsverhältnisse jeweiligen Pfandflasche Inhalt verschiedenen Vertriebsstufen Pfandsystems hin Endverbraucher ist konkrete Beschaffenheit maßgeblich . Ist Flasche besonderen dauerhaften Kennzeichnung versehen Eigentum bestimmten Herstellers/Abfüllers ausweist sog. Individualflasche verbleibt Eigentum unabhängig Eigentumsübergang veräußerten Getränk Hersteller/Abfüller . Mangels zivilrechtlicher Einigung findet Eigentumsübergang jeweiligen Flaschen einzelnen Handelsstufen Urteil 9 Juli . Weist Flasche individuellen Merkmale wird vielmehr unbestimmt Herstellern verwendet sog. Einheitsflasche geht nur Eigentum Inhalt auch dasjenige Flasche selbst Vertriebsstufen jeweils nächsten Erwerber Urteil 9 Juli aaO ; ebenso Kretschmer 2 . Aufl . . ; Ergebnis umstrittenen rechtlichen Einordnung sog. Flaschenpfandes vgl. auch . § . 59 ; 8 . Aufl . . jeweils . waren entwendeten Flaschen Angeklagten fremd . hier Rede stehende Pfandleergut stand nach vor Eigentum sog. Einheitheitsleergut betroffen war Eigentum letzten Erwerbers . Landgericht ferner nähere Erörterung ausgegangen ist Angeklagte Absicht handelte Pfandleergut rechtswidrig zuzueignen ist Rechtsgründen Ergebnis jedenfalls Bezug Plastikflaschen ebenfalls beanstanden . Vorliegen Zueignungsabsicht Fall Entwendung Pfandleergut Zweck Rückgabe Erstattung Pfandgeldes gilt Folgende : ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs sog. Vereinigungstheorie Reichsgerichts folgt vgl. setzt Zueignung Sache selbst verkörperte Wert Vermögen Berechtigten dauerhaft entzogen Nichtberechtigten zumindest vorübergehend einverleibt wird Urteil 23 . April BGHSt ; Beschluss 16 . Dezember BGHSt f. ; vgl. auch SSW-StGB/Kudlich 3 . Aufl . . 43 ; Fischer StGB 65 . Aufl . . jeweils . Sachwert Sinne Theorie ist nur Art Funktion Sache verbundene Wert erzielbare Veräußerungserlös Sache Begriff Sachwerts erfasst wird vgl. 59 60 ; Beschluss 21 . Januar BGHSt 388 ; Kudlich aaO . . ausgehend liegt Zueignung Sachwerts Täter beabsichtigt entwendete Pfandgut Entgelt Pfandsystem zurückzuführen . Pfandgeld ist unmittelbar Pfandgut verkörperte Wert . dient vielmehr lediglich Anreiz Rückgabe Pfandflaschen wird erst Verwertung Pfandsystem erzielt vgl. Beschluss 31 Juli NStZ ; 355 ; . Diebstahl kommt Fällen nur Betracht Täter Sache selbst zueignen will . setzt Täter Flaschen Leugnung Eigentumsrechts wahren Eigentümers Pfandsystem insoweit Rücknahmepflicht unterliegt zurückgelangen lassen also eigentümerähnliche Stellung Leergut anmaßen will vgl. aaO . ; . 46 ; Rücknahmepflicht vgl. Urteil 13 November . . maßgeblich ist Vorstellung Täters Eigentumsverhältnisse entwendeten Pfandflaschen Folgen Rückführung Pfandsystem vgl. Rengier Strafrecht Besonderer Teil 20 . Aufl . 2 . Diebstahl . 134 ; Leipziger Kommentar StGB/Vogel 12 . Aufl . . ; MünchKommStGB/Schmitz 3 . Aufl . . ; Schmitz/ . ; missverständlich eng : Beschluss 31 Juli NStZ f. Vorstellungsbild Täters tatsächliche zivilrechtliche Eigentumslage abstellt also rein objektive Betrachtung vornimmt . Vorstellungsbild Angeklagten tatsächlichen zivilrechtlichen Rechtslage abweichen kann sind Feststellungen treffen . ist folgt unterscheiden : Wegnahme Einheitsflaschen ist Zueignungsabsicht bejahen Täter zutreffender Einschätzung Eigentumslage Absicht handelt Eigentümer entwendete Pfandleergut Erstattung Pfandbetrages Pfandsystem zurückzugeben . Fall beabsichtigt Eigentümer Pfandleerguts gerieren Eigentümerstellung wahren Eigentümers leugnen . gilt selbst dann Pfandleergut Händler zurückgeben will zuvor entwendet hat . Rückgabe Pfandleerguts Entgelt Eigentümer schließt Zueignungsabsicht Täter Eigentumsrecht leugnet eigene Berechtigung vortäuscht . ; 354 ; Rengier . . Wegnahme Individualflaschen Vertrieb gelangt sind gleichwohl Eigentum Herstellers/Abfüllers verbleiben kann anders verhalten . Zueignungsabsicht liegt Täter freilich Ausnahme sein dürfte Eigentumslage richtig einschätzt Rückgabe Individualflaschen Eigentumsrecht Herstellers/Abfüllers leugnen will anerkennt Rengier aaO . ; aaO ; vgl. auch Kudlich aaO ; 355 ; ebenso Rückgabe Finderlohn schon 59 . ist anzunehmen Täter erkennt Eigentümer entwendeten Individualflaschen Hersteller/Abfüller geblieben ist Pfandleergut Pfandsystem wieder zukommen lassen möchte . Fall maßt eigentümerähnliche Stellung noch ist Vorsatz gerichtet Eigentümer dauerhaft enteignen . Geht Täter dürfte Regelfall darstellen indes Eigentum auch Individualflaschen Vertriebsweg jeweiligen Erwerber Getränke übergeht handelt Wegnahme Einheitsflaschen Diebstahl erforderlichen Zueignungsabsicht . Vorstellung will auch Fall vermeintlichen Eigentümer enteignen beabsichtigt Rückgabe Pfandsystem selbst Stelle wahren Eigentümers setzen . sind Tatbestandsvoraussetzungen Diebstahls erfüllt . ergibt : Diebstahl ist sogenanntes erfolgskupiertes Delikt . objektiver Hinsicht setzt Tatbestand lediglich Wegnahme fremden beweglichen Sache . Zueignung Sache ist Merkmal objektiven Tatbestands ; Ausbleiben Zueignungserfolges hindert Verwirklichung Tatbestandes sog. überschießende Innentendenz ; vgl. Eser/Bosch StGB 29 . Aufl . . ; 9 . Aufl . . ; Fischer StGB 65 . Aufl . . ; Wessels/Hettinger Strafrecht 36 . Aufl . . ; Leipziger Kommentar StGB/Vogel 12 . Aufl . . ; Küper Gössel Gläubiger-Eigenmacht Selbsthilfe Zueignungsunrecht S. . Unerheblich Tatbestandsverwirklichung ist Täter entwendetes Pfandsystem zurückgeführtes Individualleergut systembedingt wieder Flaschen ausgewiesenen Eigentümer zurückgelangt also objektiv enteignet wird . Ausreichend Tatvollendung ist vielmehr Täter Wegnahme Absicht handelt entwendete Leergut Verdrängung Vorstellung wahren Eigentümers selbst Eigentümer verfügen . zugrunde gelegt tragen Feststellungen Verurteilung Angeklagten Diebstahls . Jedenfalls Gesamtzusammenhang Urteilsgründe lässt entnehmen Angeklagten mehrheitlich entwendeten zusammengepressten Plastikflaschen Einheitsflaschen waren Angeklagte Wegnahme Zueignungsabsicht hatte . -9- enthält Urteil Hinweis entwendeten Kasten Glaspfandflaschen Individualflaschen handelte . Insoweit fehlen auch Feststellungen Vorstellungsbild Angeklagten Wegnahme . Sollte insoweit Strafbarkeit Angeklagten Betracht kommen würde Schuldumfang Tat jedoch nur unmaßgeblich verringern . Senat kann jedenfalls ausschließen Umstand Bemessung Gesamtstrafe Nachteil Angeklagten ausgewirkt hätte . 2 . Rechtsfolgenausspruch Fällen II . II . Urteilsgründe bedarf offensichtlichen Fassungsversehens Klarstellung . Generalbundesanwalt hat Antragsschrift 7 . Dezember insoweit Folgende ausgeführt : Festsetzung Einzelstrafen Tat II . S. Einzelstrafen jeweils Monaten Strafzumessung bezeichnet Einbruch Versuch allerdings Tateinheit Besitz Amphetaminen Einbruch straße S. angeführt sind hingegen Fall . Einzelstrafe angegeben ist handelt offensichtliches Schreibversehen . Kammer hat Fall . verwirklichten Straftatbestände ausdrücklich tateinheitlich begangen bewertet S. auszuschließen ist Einzelstrafen festsetzen wollte . Chronologie Umstand lediglich Tat . Einzelstrafe angeführt ist ergibt Kammer Strafzumessung Tat zugrunde liegenden Einbruch Mehrfamilienhaus B. straße S. 8) lediglich versehentlich Einbruch bezeichnet hat . tritt Senat . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke