NAMEN Urteil 8 . April Strafsache schweren räuberischen Diebstahls 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 8 . April teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible beisitzende Richter Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 . September Strafausspruch Feststellungen ausgenommen voll erhaltenen Schuldfähigkeit aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schweren räuberischen Diebstahls schuldig befunden Einbeziehung Einzelstrafen rechtskräftigen Urteil Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte Revision Verfahren beanstandet Verletzung sachlichen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Strafausspruch Erfolg ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Verfahrensrüge Beschwerdeführer Verletzung StPO geltend macht greift Generalbundesanwalt bereits ner Antragsschrift 8 . Januar dargelegt hat . Ebenso erweisen sachlich-rechtlichen Angriffe Revision Schuldspruch Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet . hält Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat schweren räuberischen Diebstahls verhängte Strafe Jahren Freiheitsstrafe Strafrahmen § Abs. StGB entnommen . minder schweren Fall § . V.m . § Abs. StGB hat verneint . hat Strafrahmenwahl auch Strafbemessung engeren Sinne Gunsten Angeklagten allein berücksichtigt " Gewaltdeliktes noch vorbestraft ist " . hat zwar Recht strafschärfend berücksichtigt Angeklagte Vergangenheit mehrfach Vermögensdelikten verurteilt worden ist Inhaftierungen Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen . Aufhebung Strafausspruchs führt hingegen Strafkammer " " Lasten gewertet hat Hauptverhandlung belastenden Kaufhausdetektiv " dreisten Lügner bezeichnet hat Beschimpfung geringste Notwendigkeit bestand . Erwägung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken ; Urteilsgründe stellen klar Strafkammer hierbei bedacht hat Prozeßverhalten Angeklagten Angaben Belastungszeugen entgegentritt Strafzumessung Lasten berücksichtigt werden darf vgl. StGB § Abs. Verteidigungsverhalten . ständiger Rechtsprechung darf Angeklagter Rahmen Verteidigung Belastungszeugen unglaubwürdig hinstellen Fall schon schärfere Bestrafung befürchten müssen aaO Verteidigungsverhalten . Jedoch kann Einzelfall Angriff Angeklagten Glaubwürdigkeit Belastungszeugen strafschärfendes Gewicht erlangen Grenze angemessener Verteidigung eindeutig überschreitet Vorbringen selbständige Rechtsgutsverletzung enthält aaO Verteidigungsverhalten . Hinweise besondere Rechtsfeindschaft Gefährlichkeit hiernach unzulässige Herabwürdigung Zeugen können allein Umstand Angeklagte Zeugen Lüge bezichtigt hat entnommen werden vgl. ; Beschluß 2 . Mai . Angriffe Ehre Zeugen berühren erlaubt sind beurteilt § StGB vgl. BGHSt ; aaO Verteidigungsverhalten m.w . . Beurteilung Grenzen zulässigen können Umstände Einzelfalles Betracht bleiben . Insoweit ist hier berücksichtigen Angeklagte vornherein Vorwurf Kaufhaus Kindercomputer entwendet dort tätigen Detektiv Zeugen anschließend geladenen Schreckschußpistole bedroht haben detailliert bestritten hat . drohende Verurteilung Verbrechens hohen Freiheitsstrafe hing Beweislage Aussage belastenden Detektivs . konkreten Verfahrenssituation Beurteilung zulässigen Verteidigungsverhaltens ankommt vgl. BVerfG konnte Sicht Angeklagten erforderlich erscheinen bestreitenden Einlassung besondere Überzeugungskraft verleihen Belastungszeugen Lüge bezichtigte . scharfen drucksweise bediente rechtfertigt regelmäßig noch andere Bewertung Vorwurf Zeugen Aussage verfahrensgegenständlichen Tat bezieht etwa maßgeblichen " Streitstoff " losgelösten allgemeinen Angriff Ehre Zeugen beinhaltet vgl. BVerfG . ist Rechtsprechung beispielsweise Bezeichnung Zeuge vernommenen Polizeibeamten bedenkenloser Berufslügner gesehen worden . NStZ-RR . hier so verhält kann Urteilsgründen indes entnommen werden . Selbst Prozeßverhalten Angeklagten beanstanden wäre ergäbe hier noch bestimmender Strafschärfungsgrund Landgericht getan hat Gewicht Strafzumessung einzustellen wäre etwa strafrechtliche Vorbelastung Angeklagten . Rechtsprechung wird berechtigte Anspruch Zeugen ehrverletzenden Äußerungen Angeklagten Strafverfahren schutzlos ausgeliefert sein unangemessen eingeschränkt . Vielmehr ist Aufgabe Vorsitzenden Rahmen Sachleitung Zeugen unsachliche Angriffe schützen Angeklagten Fall Mäßigung anzuhalten . aufgezeigten Rechtsfehler beruht Strafausspruch Landgericht Strafrahmenwahl auch Strafbemessung engeren Sinne ausdrücklich Verhalten Angeklagten Hauptverhandlung begründet hat . Strafe ist neu befinden . Kuckein Sost-Scheible