BESCHLUSS StR 30 . Januar Strafsache sexueller Nötigung 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . Januar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 17 Juli Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Tateinheit Freiheitsberaubung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Urteil rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt Sachrüge Aufhebung Strafausspruchs ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Verfahrensrüge Revisionsbegründung Verletzung § ist ergänzend Verwerfungsantrag Generalbundesanwalts 28 . Dezember anzumerken dahinstehen kann Angaben Zeugin persönlichen Verhältnissen klagten hätten verwertet werden dürfen jedenfalls Schuldspruch Angaben beruht Strafausspruch bereits Sachrüge aufgehoben werden muß . 2 . Feststellungen bot Angeklagte Tatzeit 16jährigen Pkw Hause fahren . kannten . Angeklagte vorhatte " sexuelle Beziehungen " aufzunehmen verließ Vorwand Ortsgebiet nahm Fahrt Hand führte rechtes Knie " schob sodann Richtung Genitalbereiches " . gelang Hand wegzuziehen begann linkes Bein streicheln wehrte . parkte dann einsamen Waldgebiet legte rechten Arm Schultern " versuchte Mund küssen " . wegdrückte schrie solle ausziehen wolle Geschlechtsverkehr ausführen . " Hierüber verängstigt brach Tränen Angeklagte lustig machte " . fuhr dann ergriff Hand drückte mehrfach " Genitalbereich " . heftig wehrte konnte befreien . Forderung " endlich Ruhe lassen " machte Angeklagte Vorschlag " könne ja aussteigen " . anhielt versuchte entkommen fuhr Angeklagte Fahrzeug schnell so Pkw verlassen konnte . Drohung " werde sonst Hause fahren werde aussetzen könne Fuß Hause laufen " zwang Hand Bein legen . ergriff führte Genitalbereich " . aufforderte " selbst befriedigen " brachte Fahrzeug Stehen beschimpfte . " zog Hand Geschädigten erneut Geschlechtsteil " . Schließlich setzte insgesamt etwa Fahrt Uhr Dömitz . 3 . Landgericht hat Tatgeschehen rechtlich zutreffend sexuelle Nötigung Tateinheit Freiheitsberaubung gewürdigt . " strafrechtlich relevante sexuelle Handlungen " hat Erzwingen Berührens Geschlechtsteils Angeklagten Streicheln Oberschenkel Geschädigten Versuch Geschädigte küssen Nötigungsmittel Alternativen § Abs. StGB angesehen . wird Angeklagten jedoch weit gehender Schuldumfang angelastet ; Strafausspruch kann bestehen bleiben . § Nr. StGB sind sexuelle Handlungen nur " Erheblichkeit " . " Erheblichkeitsschwelle " überschritten ist bestimmt Grad Gefährlichkeit Handlung jeweils betroffene Rechtsgut vgl. StGB Nr. Erheblichkeit m.w . . ist zwar mehrfache Erzwingen Berührens bedeckten Geschlechtsteils Angeklagten sexuelle Nötigung werten ; Streicheln bedeckten Geschädigten mißlungene Kußversuch stellen aber gesondert berücksichtigenden sexuellen Handlungen StGB Nr. Erheblichkeit ; NStZ 71 ; ; 197 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . Rdn . m.w . . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch ausdrücklich strafschärfend gewürdigte Wertung Landgerichts lägen " Alternativen Tatbestandes sexuellen Nötigung " Gewalt Drohung Ausnutzen schutzlosen Lage UA f. . " Gewalt " " Ausnutzen schutzlosen Lage " Feststellungen getragen werden ist Nötigungsmittel " Drohung gegenwärtiger Gefahr Leib Leben " § Abs. Nr. StGB belegt . Landgericht sieht Tatbestandsalternative verwirklicht Angeklagte Geschädigten " geäußert habe vergewaltigen wollen Aussicht stellte Wald Gegend auskannte Dunkelheit auszusetzen " . Feststellungen hat Angeklagte " sinngemäß " gesagt Geschlechtsverkehr vollziehen wolle UA . Selbst Äußerung " Drohung Vergewaltigung gemeint gewesen ist so wäre genannte Tatbestandsmerkmal nur dann erfüllt Geschädigten ebenso Äußerung werde sonst ausgesetzt könne Fuß Hause laufen " Überwindung Widerstandes schwerer Angriff körperliche Unversehrtheit Aussicht gestellt worden wäre vgl. ; NStZ ; Urteil 17 . Oktober . aber ist festgestellt . Strafe muß neu bestimmt werden . 4 . Landgericht gerichteten Antrag 15./17 November Rechtsanwalt . Pflichtverteidiger ordnen Bl . . bemerkt Senat : Antrag ist Vorsitzende Gerichts zuständig Urteil angefochten wurde bereits Pflichtverteidigerbestellung befaßt war Bl . Bl . . ; vgl. Bestellung ; Beschluß 6 . zember ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 44 . Aufl . Rdn . m.w . . Zuwartens Entscheidung Revision bedurfte jedoch ; Nachschieben Verfahrensrügen wäre Ablaufs Revisionsbegründungsfrist § Abs. Satz unzulässig Gegenerklärung Rechtsanwalt . her ausgeführte Sachrüge hat Senat Urteil umfassend geprüft .  Kuckein    nä-