NAMEN 16 . März Strafsache versuchter Strafvereitelung Amt u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 16 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Sost-Scheible Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Generalbundesanwalts Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagte Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 15 . März Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hatte Angeklagten ersten Rechtsgang vorsätzlicher Verletzung Dienstgeheimnisses Geldstrafe Tagessätzen je Euro verurteilt . Revision Staatsanwaltschaft hob Senat Urteil Feststellungen Strafkammer Annahme tateinheitlich begangenen versuchten Strafvereitelung Amt rechtsfehlerhaften Erwägungen abgelehnt hatte . zweiten Rechtsgang hat Landgericht Angeklagten nunmehr freigesprochen . Urteil gerichtete Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . 1 . unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage wirft Angeklagten habe Leitender Polizeidirektor Kreispolizeibehörde 9 . 10 . Januar Zeit Leiter ärztlichen Dienstes Polizeipräsidiums tätigen Dr. lefonisch Eingang vorgelegten anonymen unterrichtet . Schreiben sei Dr. vorgeworfen worden men freien Heilfürsorge vorgehaltene Medikamente unrechtmäßig Zeugen abgegeben haben . Mitteilung sei gestörte Ablauf Dr. anonymen Anzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gefährdet gewesen . Angeklagte habe Absicht gehandelt Bestrafung Dr. ganz weise vereiteln . 2 . Landgericht hat folgenden Feststellungen Wertungen getroffen : Angeklagte pflegte Dr. gute ziehung . Dezember waren einzelne Untersuchungsmethoden Dr. Gegenstand verunglimpfend empfundenen Berichterstattung regionalen Presse . Angeklagte wertete Berichterstattung Schmierenaktion machte Dr. Mut . 9 . Januar wurde Angeklagten undatiertes Schreiben vorgelegt geleitete Kreispolizeibehörde gerichtet war . wurde Vorwurf erhoben Dr. habe Rahmen Tätigkeit Leiter polizeiärztlichen Dienstes Jahre vorgehaltene Medikamente kostenlos Zeugen abgegeben Verwaltungsleiter Polizei Anspruch gehabt habe . Angeklagte erklärte selbst Angelegenheit kümmern wollen . Schreiben durchgelesen hatte machte Angeklagte Sorgen Dr. erneute negative Berichterstattung Presse befürchtete . 10 . Januar kam Angeklagten Dr. E-Mail-Korrespondenz . informierte Dr. Angeklagten zunächst Untersuchung Mitarbeiter Angeklagte zuvor verwandt hatte bedankte sehr fürsorgliche Unterstützung . Angeklagte bedankte Gegenzug Dr. vertraulich gekennzeichneten E-Mail Information fügte sicher sei auch Andere Zufriedenheit Betroffenen regeln werde . Dr. schrieb Angeklagten : lieber Freund habe vorzuwerfen sehe gelassen Zukunft gesundheitlich Schmierenaktion deutlich angeschlagen . Ebenfalls noch 10 . Januar benachrichtigte Angeklagte Leitenden Oberstaatsanwalt Staatsanwaltschaft Zeugen S. sentlichen Inhalt anonymen händigte 15 . Januar persönlich . leitete Schreiben Folgetag zuständigkeitshalber Staatsanwaltschaft . 23 . Januar sprach Redakteur tung Zeugen S. Veranstaltung Anwesenheit Angeklagten anonyme Schreiben kurz zuvor leicht veränderte Abschrift Zeitung eingegangen war . Bitte Bewertung Schreibens verwies Zeuge S. Angelegenheit bereits Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe prüfen müsse Straftaten Zeugen Dr. vorgeworfen worden seien bereits verjährt seien . Gespräch informierte Angeklagte Zeugen Dr. näher feststellbaren Zeitpunkt 23 . Januar 4 . Februar . 24 . Januar leitete Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren Dr. Zeugen . 28 . Januar kurz fragte Journalist Landeszeitung Pressestelle Kreispolizeibehörde richtig sei dort anonymes Schreiben Januar vorliege . 4 . Februar negativen Presseberichterstattung Dezember Polizeipräsidentin spräch teilte Dr. geführten Angeklagten informiert sein bereits weiteres anonymes Schreiben gebe unrechtmäßige Abgabe Medikamenten Zeugen vorgeworfen werde . Angeklagten wurde Ermittlungsverfahren eingeleitet . Presse berichtete erstmals Durchsuchungen Angeklagten Zeugen Dr. jeweils 18 . März stattfanden Vorwürfen anonymen Schreiben . Strafkammer hat erforderlichen Gewissheit festzustellen vermocht Angeklagte Zeugen Dr. klagt bereits 9 . 10 . Januar anonymen Schreiben Kenntnis gesetzt hat . Existenz Inhalt anonymen 23 . Januar noch Geheimnis Sinne § 353b Abs. StGB gewesen sei habe feststellen lassen Zeitpunkt auch schon Pressevertreter Kenntnis gehabt hätten . Jedenfalls sei auszugehen Angeklagte Zeitpunkt Offenbarung Zeugen Dr. angehörten spräch 23 . Januar mehr Vorstellung gehabt habe Existenz Inhalt anonymen Anfang Januar noch Geheimnis handele zumindest billigend Kauf genommen habe . Auch Annahme versuchten Strafvereitelung Amt erforderliche Tatentschluss sei gegeben vorrangige Ziel Angeklagten gewesen sei Zeugen Dr. weiterer negativer Presseberichterstattung bewahren zumindest einhergehenden emotionalen Rückschlägen schützen . sei auszugehen Weitergabe Informationen 23 . Januar angeklagten Unterrichtung Dr. 9 . 10 . Januar unterschiedlichen Tatzeiten liegenden Gespräch Redakteur Zeugen S. Zeitung verschiedene zessuale Taten handele Vorgang zugelassenen Anklage erfasst sei . II . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . 1 . Erwägungen Landgericht Strafbarkeit Angeklagten Verletzung Dienstgeheimnisses § 353b Abs. Nr. StGB verneint hat halten rechtlicher Überprüfung stand engen Verständnis Tatbestandsmerkmals Geheimnis ausgegangen ist . Dienstgeheimnisse Sinne § Abs. StGB sind tatsächliche Gegebenheiten nur beschränkten Personenkreis bekannt sind Geheimhaltung bedürfen . müssen betreffenden Amtsträger inneren Zusammenhang Diensttätigkeit bekannt geworden sein vgl. Urteil 9 . Dezember BGHSt ; Urteil 23 . März BGHSt f. ; vgl. auch Urteil 15 November NStZ-RR . Werden Tatsachen Kenntnis nur bestimmten geschlossenen Personenkreis vorbehalten ist weiteren Personen bekannt so geht Geheimnischarakter noch verloren vgl. Urteil 8 November BGHSt 383 ; Urteil 4 . März ; Vormbaum Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . 7 ; Graf Münchener Kommentar StGB 2 . Aufl . 353b . . Auch kommt Zahl Mitwisser bestimmbar ist vgl. Urteil 4 . März . Selbst noch ungesichertes Bestätigung bedürfendes Bekanntsein Tatsache hebt Geheimnischarakter noch vgl. Urteil 4 . März ; Vormbaum aaO . 7 ; Perron StGB 29 . Aufl . . 4 ; aaO . . Erst geheimhaltungsbedürftige Tatsache ungewissen Vielzahl Personen bekannt geworden ist so verbreitet hat andere Weise so zugänglich geworden ist verständiger erfahrener Mensch weiteres zuverlässig Kenntnis haben allgemein zugänglichen Quellen -9- schwer überzeugen kann hat Geheimnischarakter verloren vgl. Urteile 9 . Dezember BGHSt f. § Abs. Satz u.a. ; 8 . Oktober BGHSt . § StGB ; 3 . Aufl . . 4 ; StGB 64 . Aufl . . . Vorgaben werden Erwägungen Landgerichts Vorliegen Geheimnisses angenommenen Tatzeitraum verneint hat gerecht . Zwar hat Zeuge S. Leitender Oberstaatsanwalt 23 . Januar Nachfrage Redakteurs Zeitung Existenz jedenfalls groben Zügen auch Inhalt anonymen Schreibens bestätigt nur Kreis Mitwisser erweitert auch Grundlage zuverlässige Quelle stützen könnende Presseveröffentlichung geschaffen . hatte anonyme Schreiben Geheimnischarakter aber noch verloren . Zeitung hat 4 . Februar Vorgang berichtet sodass Existenz Inhalt anonymen ungewissen Vielzahl Personen zuverlässig bekannt noch oben dargestellten Sinne zugänglich geworden sind . Auch Anfrage Journalisten Landeszeitung Pressestelle Kreispolizeibehörde 28 . Januar stellt Geheimnischarakter anonymen Frage . deutet zwar auch Journalist Kenntnis Schreiben hatte weiterer Mitwisser Ermittlungsbehörden war . auch hat Tatzeitraum berichtet . Landgericht auszuschließen vermocht hat noch weitere Personen Ermittlungsorgane gab Kenntnis anonymen Schreiben Inhalt hatten handelt Tatsachen gestützte Annahme . ist aber Hinblick Zweifelsgrundsatz noch sonst geboten Gunsten Angeklagten Sachverhalte unterstellen Vorliegen Beweisergebnis konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat vgl. Urteil 29 . September NStZ-RR 381 ; Urteil 18 . September § Beweiswürdigung unzureichende . 2 . Rechtsfehler entzieht auch Erwägungen Strafkammer inneren Tatseite Grundlage . Soweit ausgeführt wird Angeklagte habe angehörten Gespräch 23 . Januar jedenfalls mehr Vorstellung gehabt Existenz Inhalt anonymen Anfang Januar noch Geheimnis handelte zumindest billigend Kauf nahm bleibt offen Angeklagte Abweichung festgestellten Umständen tatsächlich vorgestellt hat . Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte Angeklagte Zeitpunkt Offenbarung anonymen Zeugen Dr. irrig angenommen haben könnte Existenz Schreibens Inhalt seien mitgehörten Antwort Zeugen S. gerichtete Presseanfrage 4 . Februar Presseberichterstattung kam nunmehr ungewissen Vielzahl Personen bekannt so zugänglich geworden verständiger erfahrener Mensch weiteres zuverlässig Kenntnis haben konnte sind auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe entnehmen . Nur Fall käme Vorsatzausschluss führender Irrtum Tatumstände Sinne § Abs. Satz StGB Betracht . 3 . erst Zeit 23 . Januar 4 . Februar erfolgte Bekanntgabe anonymen Inhalts Zeugen Dr. ist noch Bestandteil angeklagten Tat § hätte Strafkammer abgeurteilt werden dürfen . § Abs. ist Gegenstand Urteilsfindung Anklage bezeichnete Tat Ergebnis Verhandlung darstellt . Tat Sinne Vorschrift gehört gesamte Verhalten Angeklagten Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis Lebensauffassung einheitlichen Vorgang bildet . Rahmen muss Tatgericht Untersuchung auch Teile Tat erstrecken Kognitionspflicht erst Hauptverhandlung bekannt werden . . ; vgl. Beschluss 18 . Oktober 26 ; Urteil 3 November BGHSt ; weitere Nachweise Münchener Kommentar § . . Verändert Laufe Verfahrens Bild Geschehens Anklage hinweist so ist entscheidend Nämlichkeit Tat Abweichung noch gewahrt ist . ist Fall gewisser Differenzen bestimmte Merkmale Tat weiterhin einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen wesentliche Änderung Tatbildes eingetreten ist . . ; vgl. Beschluss 21 . . 4 ; Urteil 28 . Mai 55/02 NStZ [ ; Urteil 21 . Dezember StR BGHSt f. ; weitere Nachweise 26 . Aufl . . . Veränderung Erweiterung Tatzeitraums führt Aufhebung Identität Anklage abgeurteilter Tat Anklage beschriebene Tat unabhängig Tatzeit anderen Merkmalen hinreichend individualisiert ist . . ; vgl. Urteil 11 . Februar NStZ-RR [ ; Urteil 20 November 68 ; Urteil 17 . BGHSt . unterlag auch erst Zeit 23 . Januar 4 . Februar erfolgte Unterrichtung Zeugen Dr. Existenz Inhalt anonymen Schreibens Kognitionspflicht Strafkammer . Angeklagten unverändert zugelassenen Anklageschrift Last gelegte festgestellte Tat sind maßgeblich gekennzeichnet Angeklagte Zeugen Dr. Existenz Inhalt Kreispolizeibehörde eingegangenen 9 . Januar vorgelegten anonymen Zeuge diverser Straftaten verdächtigt wurde unterrichtete Zeugen offen ermittelt wurde . Sachverhalten gemeinsamen Aspekte reichen Verurteilungsgegenstand bildende Tat auch Berücksichtigung strafrechtlichen Bedeutung so beschreiben allgemeinen Gesetzen Logik Erfahrung eindeutig gekennzeichnet ist vgl. Urteil 21 . Dezember StR BGHSt f. ; Puppe NStZ . Mitteilung angeklagt 9 . 10 . Januar erst Zeit 23 . Januar 4 . Februar erfolgt ist ist wesentlicher Bedeutung . Strafkammer Begründung gegenteiligen Ansicht herangezogene Gespräch Zeugen S. Redakteur Zeitung 23 . Januar rechtfertigt abweichende Bewertung Grundlage Übrigen getroffenen Feststellungen gänzlich abweichenden Einordnung Täterverhaltens führt . 4 . Sache bedarf neuer Verhandlung Entscheidung . Revision Beweiswürdigung Landgerichts erhobenen Einwände kommt mehr . Senat macht Möglichkeit Abs. Satz . Alt . Gebrauch verweist Sache Strafkammer Landgerichts . Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin