BESCHLUSS 20 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 20 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 23 . August 1 . aufgehoben Verfahren eingestellt Angeklagte Fällen Urteilsgründe Taten Oktober verurteilt worden ist ; insoweit werden Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen Staatskasse auferlegt ; 2 . Schuldspruch abgeändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen schuldig ist . II . weiter gehende Revision wird verworfen . . Beschwerdeführer hat übrigen Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Urteil rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel führt teilweisen Einstellung Verfahrens Änderung Schuldspruchs ; übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen lieferte Angeklagte Abnehmer August November " dreimal Mai Dezember viermal Mitte April siebenmal Haschisch Wirkstoffgehalt mindestens % . 2 . Landgericht hat Taten jeweils unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge § Nr. gewürdigt . rechtliche Wertung trifft jedoch nur 22 . September begangenen Taten ; § ist erst Tag Kraft getreten . 22 . September begangenen Taten erfüllen Tatbestand unerlaubten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Abs. Satz Satz Nr. . vgl. . 3 . Strafverfolgungsverjährung unerlaubtes Handeltreiben Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Abs. Satz Satz Nr. . Jahre beträgt § Abs. Nr. Abs. StGB Verjährung erst Haftbefehl Amtsgerichts 17 . Oktober Bl . . unterbrochen wurde Abs. Nr. StGB ist 17 . Oktober begangenen Taten Strafverfolgungsverjährung getreten . ist Amts beachten ; insoweit muß Urteil aufgehoben Verfahren eingestellt werden vgl. Beschluß 21 . Januar . 4 . Senat ändert Schuldspruch entsprechend Gunsten Angeklagten ausgeht Taten " November " nur verjährte November August Dezember begangenen Taten nur 22 . September strafbar § Nr. begangen wurde . steht Schuldspruchänderung Angeklagte Vorwurf unerlaubten Betäubungsmitteln § Abs. Nr. Abs. Satz Satz Nr. wirksamer bisher hätte verteidigen können . 5 . Verfahren eingestellt ist entfallen festgesetzten Einzelstrafen ; übrigen kann Strafausspruch Teileinstellung Schuldspruchänderung bestehen bleiben : Strafzumessungsgründe Strafkammer minder schwere Fälle § Abs. rechtsfehlerfrei verneint zugleich Ausdruck gebracht hat besonders schwere Fälle Sinne § Abs. Satz Satz Nr. . Strafrahmen § vorliegen hält Senat ausgeschlossen Fehler anzuwendenden Recht Strafzumessung Nachteil Angeklagten beeinflußt hat vgl. Beschluß 30 . März . Hinblick Teileinstellung verbleibenden Einzelstrafen Jahr Monate zweimal Jahr Freiheitsstrafe schließt Senat auch außerordentlich milde Gesamtstrafe Jahren Monaten Freiheitsstrafe eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen dreimal Jahr Freiheitsstrafe noch geringer ausgefallen wäre . Meyer-Goßner Kuckein