BESCHLUSS 29 . Januar Strafsache versuchten Totschlags u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 29 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . August Feststellungen aufgehoben Strafausspruch Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten Totschlags Fällen jeweils Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Körperverletzung Fällen fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ferner hat Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus angeordnet Maßregeln § § StGB erkannt . hiergegen gerichtete Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt hat Beschlußformel ersichtlichen Erfolg . Überprüfung Urteils hat Schuldspruch Maßregelausspruch § § Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Strafausspruch Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus können hingegen bestehen bleiben . hat Generalbundesanwalt Antragsschrift 27 November ausgeführt : " Wird Straftat Jugendlichen Heranwachsenden Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet so wird gemäß § Abs. . V.m . § Abs. Jugendstrafe abgesehen Maßregelanordnung Ahndung Jugendstrafe entbehrlich macht . spezifisch jugendstrafrechtliche Vorschrift ermöglicht Gedanken Einspurigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen Jugendstrafrecht Rechnung tragen vgl. BGHSt m.w . . entsprechende Prüfung Entscheidung ist angefochtenen Urteil entnehmen . gilt umso Jugendkammer Strafhöhe Notwendigkeit erzieherischen Einwirkung Trennung Angeklagten negativ beeinflussenden Umfeld begründet S. . Einwirkung Trennung erfolgt aber auch Gesetz Dauer begrenzte Unterbringung gemäß § StGB . Rechtsfehler führt Aufhebung Ausspruchs Jugendstrafe vgl. Abs. Absehen 2 ; Beschluß 23 Juli . " tritt Senat . hebt Sachzusammenhangs Jugendstrafe Unterbringung vgl. Abs. hen auch gesehen rechtsfehlerfrei begründeten Ausspruch Unterbringung § StGB . entspricht Ergebnis auch Antrag Generalbundesanwalts Aufhebung Urteils Strafausspruch Feststellungen beantragt hat . umfaßt sind indes auch Feststellungen Frage erheblich verminderten Schuldfähigkeit § StGB Angeklagten beziehen vgl. Kuckein 4 . Aufl . § Rdn . . gleichzeitig Grundlage Maßregelausspruch bilden . Sost-Scheible