BESCHLUSS 27 November Strafsache Computerbetruges 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 27 November gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 20 . Juni wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revision Angeklagten ist unzulässig Urteilsverkündung wirksam Rechtsmittel verzichtet hat § Abs. Satz . Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet Angeklagte Anschluss Urteilsverkündung qualifizierter Belehrung vgl. Übereinstimmung Verteidiger erklärt hat Urteil annimmt Einlegung Rechtsmittels verzichtet . Erklärung wurde gemäß § Abs. vorgelesen genehmigt ; nimmt Beweiskraft Protokolls § StPO . Rechtsmittelverzicht ist wirksam gekommen ; kann Prozesshandlung grundsätzlich widerrufen Irrtums angefochten sonst zurückgenommen werden . . ; vgl. ; NStZ-RR ; jeweils m.w . . Umstände Zweifel Wirksamkeit Verzichts begründen könnten sind vorgetragen sonst ersichtlich . Urteil ist rechtskräftig . Kuckein Sost-Scheible