BESCHLUSS 17 . Januar Strafsache Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 17 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . Juni zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Beihilfe Nötigung Fall . Urteilsgründe verurteilt worden ist Ausspruch Gesamtstrafe Maßregelausspruch . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Fall Tateinheit Beihilfe Nötigung heitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Verurteilung wendet Angeklagte Rüge Verletzung materiellen Rechts . Revision hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . Landgericht Angeklagten Fall . Urteilsgründe Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge verurteilt hat hat Nachprüfung angefochtenen Urteils Schuldspruchs noch Ausspruchs Einzelstrafe Rechtsfehler Nachteil ergeben . II . Schuldspruch Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln Tateinheit Beihilfe Nötigung Fall . Urteilsgründe hält jedoch rechtlicher Nachprüfung stand . 1 . Feststellungen Landgerichts entwendete gesondert verfolgte S. verfolgten Vater Angeklagten ebenfalls gesondert November Gramm Methamphetamin Wirkstoffgehalt mindestens Gramm Methamphetaminbase kurz zuvor unbekannten Dritten erworben hatte . S. stritt Diebstahl jedoch . entschloss gesondert verfolgte Methamphetamin entsprechenden Gegenwert S. Unterstützung Angeklagten zurückzuholen . zung Tatentschlusses forderte S. gesondert verfolgten Beisein Angeklagten Rückgabe mins setzte Androhung Schlägen Druck . Angeklagten erkannt zumindest billigend Kauf genommen ließ S. Drohungen Wirkung Angeklagten Anwesenheit verstärkt wurden einschüchtern gab Vater Angeklagten Tag später Gramm entwendeten Methamphetamins . Gelegenheit Angeklagte zugegen war verlangte gesondert verfolgte densersatz restlichen Gramm S. selbst konsumiert hatte . 2 . Feststellungen belegen Haupttat Handeltreibens Betäubungsmitteln gesondert verfolgten Vater Angeklagten vermögen auch Verurteilung Angeklagten Beihilfe tragen . ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Handeltreiben Sinne § Abs. Satz Nr. eigennützige Umsatz Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit vgl. Beschluss 26 . Oktober BGHSt . gesondert verfolgte vorhatte S. entwendeten Mitwirkung Angeklagten wiederbeschafften Betäubungsmittel abzüglich S. konsumierten Teilmenge gewinnbringend kaufen ist Urteilsgründen ausdrücklich entnehmen . Auch Ursprungsmenge Gramm Methamphetamin wird insoweit lediglich mitgeteilt gesondert verfolgte habe Betäubungsmittel fang November unbekannten Dritten erworben . Zweck Erwerbs verhält Urteil Stelle ebenfalls . Ansicht Generalbundesanwalts ergeben Tatbestandsvoraussetzungen Handeltreibens auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe . Zwar ist Landgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen Vater Angeklagten erworbenen Methamphetamin geringe Menge Sinne § Abs. Nr. handelte . Umstand vermag indes genommen noch Zusammenschau Fall . Urteilsgründe getroffenen Feststellungen gesondert verfolgte gramm Marihuana Gewinn weiterverkaufte Annahme entsprechenden Gewinnabsicht tragen . Senat verweist Sache neuer Verhandlung Entscheidung Landgericht . ist auszuschließen neue Tatrichter fehlenden Feststellungen noch treffen kann . Blick Generalbundesanwalt Antragsschrift angesprochene mögliche Strafbarkeit Angeklagten Beihilfe räuberischen Erpressung Mitwirkung Wiederbeschaffung entwendeten Betäubungsmittel verweist Senat Beschluss 21 . April Anm . . 3 . Aufhebung Verurteilung Fall . Urteilsgründe erfasst auch tateinheitliche Verurteilung Beihilfe Nötigung . Ferner entzieht Ausspruch Gesamtstrafe Maßregelausspruch Grundlage . Sollte neue Tatrichter wiederum Feststellung gen Angeklagte Ende durchgehend abstinent Drogen lebte wird Umstand Prüfung Anordnungsvoraussetzungen besonders beachten sein ; maßgebend Beurteilung Hangs Sinne § StGB Gefahrprognose ist Zeitpunkt tatrichterlichen Hauptverhandlung vgl. Beschlüsse 1 . März NStZ-RR 296 ; 22 . Januar . Sost-Scheible Bender Franke Quentin