BESCHLUSS 11 . Februar Strafsache unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . Februar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil 3 Juli wird Vorwurf fahrlässigen Trunkenheit Verkehr Fall . Urteilsgründe Zustimmung Generalbundesanwalts Verfolgung ausgenommen vorbezeichnete Urteil Angeklagte verurteilt worden ist Schuldspruch Fall . Urteilsgründe geändert Angeklagte vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Tateinheit vorsätzlichem Gebrauch Fahrzeugs Haftpflichtversicherungsvertrag fahrlässiger Gefährdung Straßenverkehrs schuldig ist . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten vorsätzlichen Fahrens Fahrerlaubnis Tateinheit vorsätzlichem Gebrauch Fahrzeugs Haftpflichtversicherungsvertrag fahrlässiger Gefährdung Straßenverkehrs fahrlässiger Trunkenheit Verkehr unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Freispruch Übrigen Einbeziehung Strafe anderweitigen Verurteilung Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis angeordnet . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . 1 . Senat beschränkt Strafverfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts Fall . Urteilsgründe gemäß § Abs. Maßgabe Vorwurf fahrlässigen Trunkenheit Verkehr StGB ausgenommen wird . Angeklagte Feststellungen Tatzeitpunkt Flucht Polizei befand kann Weiteres Strafkammer getan hat ausgegangen werden Fahrweise Folge Betäubungsmittelintoxikation etwa fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war vgl. 7 . April StGB Abs. Fahruntüchtigkeit alkoholbedingte . führt Beschlussformel ersichtlichen Änderung Schuldspruchs . 2 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Insoweit nimmt Senat zutreffenden Ausführungen Antragsschrift Generalbundesanwalts 4 . Dezember Bezug . Fall . folgte tateinheitliche Verurteilung fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung hat Landgericht rechtsfehlerfrei § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB gestützt . Strafausspruch hat Bestand . Senat kann ausschließen Landgericht Schuldspruch tateinheitlich begangener fahrlässiger Trunkenheit Verkehr Fall . Urteilsgründe geringere Einsatzstrafe niedrigere Gesamtstrafe kürzere Sperrfrist erkannt hätte . Sost-Scheible Franke Bender