BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Mai einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Hagen 28 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat Abs. . Rüge Verletzung Öffentlichkeit Verfahrens § § Nr. bemerkt Senat zwar zulässig erhoben jedoch eingeholten dienstlichen Erklärungen ergeben haben unbegründet ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Sost-Scheible