BESCHLUSS 4 . Dezember Strafsache besonders schweren räuberischen Diebstahls ECLI : : BGH:2018:041218B4STR509.18.0 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Dezember gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 11 Juli zugehörigen Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird Maßgabe unbegründet verworfen Angeklagte Fall Urteilsgründe besonders schweren räuberischen Diebstahls schuldig ist . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freispruch Übrigen schweren räuberischen Diebstahls Diebstahls Fällen unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . allgemeine Sachrüge gestützte Revision Angeklagten ist Strafausspruch richtet unbegründet Sinne § Abs. ; führt lediglich Klarstellung Schuldspruchs Fall II.1 Urteilsgründe . Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt getroffen hat hat Urteil Bestand . 1 . Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Schuldund Strafausspruch steht . Senat hat lediglich klargestellt Angeklagte Fall II.1 Urteilsgründe besonders schweren räuberischen Diebstahls Abs. § Abs. Nr. StGB schuldig gemacht hat . ist § Abs. Satz rechtliche Bezeichnung Tat Urteilsformel anzugeben Beschluss 3 . September . 2 . Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet indes Landgericht Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB getroffen hat . Generalbundesanwalt hat insoweit Antragsschrift 30 . Oktober Folgende ausgeführt : Landgericht Voraussetzungen § StGB erörtert hat angezeigt gewesen wäre hält Urteil rechtlicher Nachprüfung stand . Feststellungen konsumiert Angeklagte Jahren regelmäßig Cannabis Amphetamine S. finanziert Drogenkonsum eigener Einlassung S. Begehung Straftaten . psychiatrische Sachverständige Strafkammer Beurteilung Schuldfähigkeit Angeklagten Maßregelanordnung § StGB zugezogen hatte gelangte Einschätzung Angeklagten behauptete Suchterkrankung sei etwa vorgeschoben ‘ bestehe medizinischer Sicht tatsächlich S. . Betäubungsmittelabhängigkeit Angeklagten sei Sicht auch mitursächlich festzustellende dissoziale Verhalten . Unbehandelt sei häufigen Diebstahlsereignissen raubähnlichen Ereignissen auch Anwendung körperlicher Gewalt Angeklagten rechnen S. . Anhaltspunkte fehlende Therapierbarkeit Suchterkrankung finden Urteil . Grundlage Feststellungen erweist fehlende Erörterung Anordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB rechtsfehlerhaft . Landgericht Satz StGB möglicherweise erkennbar geprüft hat Suchtverhalten Angeklagten gravierend bewertet hat hätte enges Verständnis ‚ Hangs ‘ zugrunde gelegt vgl. etwa Senat Beschluss 27 . September . . symptomatischer Zusammenhang Hang Anlasstaten liegt Delikten hier begangen werden Rauschmittel selbst Geld Beschaffung erlangen besonderer Weise vgl. Senat Beschluss 28 . August NStZ-RR 75 Urteil 18 . Februar StGB Absatz Rausch . Mitursächlichkeit Suchterkrankung Angeklagten verfahrensgegenständlichen Taten hat Landgericht Anschluss Sachverständigen selbst angenommen S. ist zusätzlicher Berücksichtigung Intelligenzminderung Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit Sinne § StGB ausgegangen . Schließlich lassen Urteil auch Umstände entnehmen Prognose zuließen hinreichend konkrete Erfolgsaussicht Sinne § Satz StGB bestehe . Frage Unterbringung Entziehungsanstalt bedarf Verhandlung Entscheidung . nur Angeklagte Revision eingelegt hat würde Nachholung Unterbringungsanordnung hindern § Abs. Satz . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB auch Rechtsmittelangriff ausgenommen vgl. Urteil 10 . April BGHSt 5 69 ; Urteil 7 . Oktober BGHSt . . kann Senat verschließen . nunmehr Entscheidung berufene Tatrichter wird allerdings Hinzuziehung Sachverständigen Abs. Satz auch prüfen haben Angeklagten festgestellten schweren intellektuellen Defizite hinreichend konkreten Aussicht erfolgreiche Therapie Sinne § Satz StGB entgegenstehen . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Feilcke