BESCHLUSS StR 22 . Januar Strafsache 1 . 2 . Kreditbetruges u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 22 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 . März betrifft Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Kreditbetruges Fällen Betruges Gesamtfreiheitsstrafen jeweils Jahren Monaten verurteilt . Urteil wenden Angeklagten Revisionen Verletzung formellen materiellen Rechts rügen . Zwar sind Sachrügen unbegründet Schuldnoch maßvollen Rechtsfolgenaussprüche Rechtsfehler Nachteil Angeklagten aufweisen . Revisionen haben aber Verfahrensrüge Erfolg § Nr. beanstanden gemäß § Nr. Ausübung Richteramts ausgeschlossener Richter Urteil mitgewirkt hat . 1 . liegt folgender Sachverhalt Grunde : Bereits mittlungsverfahrens war Verteidigung Angeklagten Verhandlungsunfähigkeit behauptet worden . Unmittelbar Beginn Hauptverhandlung 15 . Januar wurde Schreiben Prof. Dr. 13 . Januar vorgelegt Verteidiger mitteilte Angeklagte sei 9 . Januar " depressiv-ängstlichen Belastungsreaktion verbunden schweren kognitiven Ausfällen Ausmaß Demenz stationärer Behandlung Einschätzung Arztes verhandlungsfähig ; allerdings sei Anwesenheit Verhandlung Landgericht Voraussetzung ständigen Begleitung erfahrenen Fachkrankenpfleger Psychiatrie vertretbar . Hauptverhandlung 5 . 10 . Februar wurde Prof. Dr. sachverständiger Zeuge Gesundheitszustand Angeklagten vernommen . äußerte auch ausgestellten ärztlichen Bescheinigung Vorlage Gericht 25 . September Angeklagten " schwere kognitive Störungen Wesensänderungen Boden hirnorganischen Prozesses " hieraus folgende dauerhafte Verhandlungsunfähigkeit attestiert hatte . gab Attest Veranlassung Eheleute damaligen Verteidiger verfasst haben ; erstere hätten sinngemäß gefragt helfen Strafverfahren ersparen könne . 13 . Februar leitete Staatsanwaltschaft Prof. Dr. Verdachts Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse versuchten Strafvereitelung . Ermittlungsverfahren wurde Berichterstatter vorliegenden Verfahrens 26 Juli Staatsanwaltschaft förmlich Zeuge vernommen Angaben Dr. Hauptverhandlung gemacht habe . verglich vorgelesenen Mitschriften Sitzungsvertreter Staatsanwaltschaft eigenen ; bestätigte nahezu identisch seien gab geringfügige Abweichungen . Abschließend sagte Wertung befragt Prof. Dr. Anknüpfungstatsachen berücksichtigenden Verhaltensweisen angegeben habe . Auch Vernehmung übte Berichterstatter Urteilsverkündung 16 . April Richteramt Sache . 2 . Revisionsführern zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet . Berichterstatter war zeugenschaftlichen Vernehmung Staatsanwaltschaft vorliegende Verfahren § Nr. ausgeschlossen . Vorschrift ist Richter Ausübung Richteramtes Gesetzes ausgeschlossen Sache Zeuge Sachverständiger vernommen worden ist . Regelung soll Rücksicht Ansehen Strafrechtspflege bereits Anschein Verdachts Parteilichkeit vermieden werden . ausgehend ist Bedeutung zeugenschaftliche Vernehmung Richters anderen Verfahren erfolgt ist auch Fall Anschein Voreingenommenheit allgemein gegeben sein kann . Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden Sachgleichheit Verfahrensidentität bedeutet auch dann vorliegt Richter anderen Verfahren Zeuge Geschehen vernommen worden ist Beurteilung vorliegenden Falles tatsächlicher rechtlicher Hinsicht bewerten muss vgl. BGHSt ; NStZ ; . Weiterhin ist Berichterstatter Staatsanwaltschaft förmlich Zeuge vernommen worden . Hierin unterscheidet Fall Sachverhalten Richter lediglich dienstliche Erklärung Vorgänge abgibt Gegenstand anhängigen Verfahrens betreffen Zusammenhang amtlichen Tätigkeit Sache wahrgenommen hat vgl. BGHSt 4 f. ; . Schließlich ist Berichterstatter auch Tatgeschehen vernommen worden . ist nur Wiedergabe eigener Wahrnehmungen Tatgeschehen verstehen vielmehr wird Äußerung Zeugen Fragen erfasst Hinblick Straffrage richterlicher Würdigung bedürfen vgl. BGHSt f. ; NStZ ; . Vorliegend hat Richter Ermittlungsverfahren Prof. Dr. Angaben gemacht sachverständiger Zeuge vorliegenden Verfahren Frage Verhandlungsfähigkeit Angeklagten Erteilung zweier ärztlicher Bescheinigungen Zustandekommen ausgesagt hat . Zusammenhang hat Richter Wertung befragt angegeben Prof. Dr. Anknüpfungspunkte bedeutsame Verhaltensweisen Angeklagten mitgeteilt habe . Inhalt Aussage sachverständigen Zeugen war vorliegend nur Beurteilung Verhandlungsfähigkeit Angeklagten Bedeutung Landgericht Sachverständigen hinzugezogen hatte . Frage ärztlichen Bescheinigungen falsche Gesundheitszeugnisse " Gefälligkeitsatteste " handelte war vielmehr auch Beweiswürdigung Strafzumessung bedeutsam . Landgericht hat Glaubhaftigkeit Angaben Angeklagten bezüglich Kreditbetrügereien belastenden Zeugen . begründet Bekundungen geschilderten Verteidigungsstrategie Vorschieben Verhandlungsunfähigkeit Angeklagte Fall Entdeckung strafbaren Machenschaften angekündigt hatte Prozessverlauf bestätigt worden seien ; Angeklagte habe Tat " Vielzahl Anträgen Vorlage Gutachten versucht vorgebliche Verhandlungsunfähigkeit belegen . Weiterhin hat Landgericht Beschwerdeführer strafmildernde Wirkung langen Verhandlungsdauer relativiert Dauer weiteren Verzögerungsstrategien Vorlage diverser Gutachten gestützter Anträge Frage Gesundheitszustandes Angeklagten beruhe . Frage ärztlichen Bescheinigungen Veranlassung Angeklagten erstellte unrichtige heitszeugnisse handelte ist Zeugen vernommenen Richter tatsächlicher rechtlicher Hinsicht bewertet worden . bedingt gemäß § Nr. Ausschluss Ausübung Richteramtes vorliegenden Verfahren hat Aufhebung angefochtenen Urteils Folge . 3 . Rechtsfolge wird bedenken sein Gerichtspräsident Erteilung Aussagegenehmigung laufenden Hauptverhandlung Zeugen benannten Richter befinden hat . Strafrechtspflege erwächst Versagung Aussagegenehmigung derartigen Fällen Nachteil Staatsanwaltschaft vorzugsweise Personen Verhandlung teilgenommen haben Zeugen Frage stehenden Tatsachen hören kann vgl. BGHSt f. . Kuckein