BESCHLUSS 22 November Strafsache fahrlässiger Tötung u.a. ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 November gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Mai wird unbegründet verworfen . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten fahrlässiger Tötung Tateinheit vorsätzlicher Gefährdung Straßenverkehrs Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen wendet Angeklagte ausgeführte Sachrüge gestützten Revision . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . tateinheitliche Verurteilung vorsätzlicher Gefährdung Straßenverkehrs gemäß § Abs. Nr. Abs. Nr. StGB hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen befuhr Angeklagte 10 Juli Uhr geliehenen Pkw Marke deutlich überhöhter Geschwindigkeit Richtungsfahrbahnen aufweisende Stadtzentrum Straße . nahm moderatem schneller Folge Spurwechsel vorschriftsmäßig fahrende Fahrzeuge überholen können . Unmittelbar Überholmanöver nahm Zeitpunkt linken Fahrspur fahrende Angeklagte wahr nur noch rund Meter entfernte Lichtzeichenanlage Kreuzung Straße/ . straße licht umsprang . Etwa Meter Kreuzung eröffnet rechts Straße dritter Geradeausstreifen Meter Kreuzung Rechtsabbiegespur wird . Angeklagte beabsichtigte Kreuzung noch Umschalten Rotlicht passieren Ampel warten müssen . jedoch linken auch rechts führenden Fahrspur Fahrzeuge befanden Geschwindigkeit Gelblicht zeigenden Lichtzeichenanlage verringerten deutlich langsamer fuhren Angeklagte nahm durchgängigen Spurwechsel linken mittlere Meter zuvor neu hinzugekommene Zeitpunkt freie Geradeausspur Fahrzeuglängen Haltelinie erreichte . Angeklagte fuhr nun Geschwindigkeit mindestens Kreuzung . gleichen Zeitpunkt befuhr Zeugin . Zeitwert rund Euro mittlere Fahrspur . Zeugin beabsichtigte rechten Fahrstreifen wechseln . Schulterblick vergewissert hatte neu hinzugekommenen Geradeausstreifen Fahrzeug befand betätigte Blinker setzte erneuten Schulterblick Wechsel rechte Fahrspur . gefahrene Geschwindigkeit betrug Vorbereitung Halts Haltelinie noch . selben Moment näherte Pkw Angeklagten Zeitpunkt Schulterblicks Zeugin . noch linken mittleren Geradeausspur befunden hatte wahrgenommen werden konnte hinten . Angeklagten gefahrenen Geschwindigkeit war möglich Zeugin . eingeleiteten Spurwechsel rechtzeitig reagieren . kam spitzwinkligen Streifkollision Fahrzeugen . Folge stellte Angeklagten rechts geriet rotierende Flugbewegung . Folge schleuderte Fahrzeug Kreuzungsbereich prallte Mast Lichtzeichenanlage erfasste etwa Meter Ausgangspunkt Kollision anderen Lichtzeichenmast Fahrrad wartenden 26-jährigen . Geschädigte wurde etwa Meter Luft geschleudert erlitt tödliche Verletzungen . Geschädigten stehende Zeuge konnte Sprung retten blieb unversehrt . Lichtzeichenanlage entstand Sachschaden Höhe Euro . Pkw Zeugin . erlitt Totalschaden . selbst blieb letzt . Landgericht ist ausgegangen Angeklagte Setzen Blinkers Zeugin . erst kurz Überholvorgang erfolgten Einfahrens rechte Geradeausspur auch deutlich überhöhten Geschwindigkeit bestehenden sehen konnte UA . Feststellungen belegen Angeklagte Überholvorgang falsch gefahren ist Abs. Nr. StGB . falsches Fahren Überholvorgang liegt Täter § StVO normierten Regeln verletzt anderweitigen begeht Überholen gefährlicher macht sodass innerer Zusammenhang Verkehrsverstoß spezifischen Gefahrenlage Überholens besteht vgl. 19 . Februar St RR 271 ; Urteil 7 . Februar St 282 ; OLG 20 . April 281 ; Urteil 28 Juli 46 ; König : Leipziger Kommentar StGB 12 . Aufl . . f. ; Sternberg-Lieben/Hecker : StGB 29 . Aufl . . 18 ; : SSW-StGB 2 . Aufl . . . gemessen ist Angeklagte Überholen schon falsch gefahren gefahrene Geschwindigkeit Anhalten übersehbaren Strecke unmöglich machte § Abs. Satz § Abs. Nr. StVO zulässige Höchstgeschwindigkeit geschlossener Ortschaften verstieß . Regelverstöße wurde Überholen erheblich gefährlicher gemacht Angeklagte konnte mehr Setzen Blinkers angezeigten Spurwechsel Zeugin . reagieren . Vorschriften auch bestimmt sind innerörtliche Überholvorgänge schützen steht Frage . Senat braucht Umständen entscheiden Feststellungen auch Annahme unklaren Verkehrslage Sinne Abs. Nr. StVO tragen . 2 . Übrigen hat Überprüfung Urteils Rechtsfehler Nachteil Beschwerdeführers ergeben § Abs. . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin