BESCHLUSS 16 . Januar Strafsache versuchten Diebstahls ECLI : : 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 16 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 8 . Juni wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat § Abs. . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : 1 . Generalbundesanwalt beantragte vorläufige Einstellung § Abs. Fall . Urteilsgründe versuchter Diebstahl nimmt Senat . teilt Bedenken Generalbundesanwalts Darstellung Ergebnisses molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung Bezug Innenseite Handschuhs sichergestellte DNA-Mischspur deutlich abgrenzbarer Hauptkomponente . Urteilsgründe sind Berechnung Sachverständigen DNA-Merkmale Untersuchungssystemen STR-Systeme eingeflossen . Übereinstimmung habe so Sachverständige untersuchten Merkmalen gegeben ; Angeklagte Osteuropäer sei habe signifikanten Einfluss Wahrscheinlichkeit Sachverständige Trillionen beziffert hat . hat Landgericht auch neueren Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Darstellungsanforderungen genügt vgl. nur Urteile 21 . März BGHSt 217 ; 5 . Juni NStZ . Landgericht Festsetzung Einzelstrafe Fall Monate Voraussetzungen § StGB unerörtert gelassen hat gefährdet Bestand Strafausspruchs . Urteil festgestellten Einbindung Angeklagten ausgeurteilten Fällen tätige organisierte Tätergruppe lag Verhängung Geldstrafe Fall . 2 . Senat kann Revision Beschluss § Abs. verwerfen vgl. Beschluss 23 Juli . Auch Ansicht Generalbundesanwalts hat Rechtsmittel Ergebnis Erfolg . Sost-Scheible Roggenbuck Bender Franke Quentin