BESCHLUSS 30 . Januar Strafsache erpresserischen Menschenraubes u.a. 4 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 30 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Essen 15 . Mai wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Ergänzend Antragsschrift Generalbundesanwalts bemerkt Senat : kann dahinstehen Verfahrensbeanstandung Landgericht habe Urteil Unrecht zugrunde gelegt Angeklagte habe Hauptverhandlung Sache geäußert zulässiger Weise erhoben ist . Revision Verstoß § StPO geltend macht ist jedenfalls unbegründet . ECLI : : behauptete Verfahrensfehler ist bewiesen . formellen Beweiskraft Hauptverhandlungsprotokolls Satz steht Angeklagte Sache eingelassen hat vgl. Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . Protokolleintrag Angeklagte hatte letzte Wort . Angeklagte wurde befragt noch Verteidigung auszuführen habe . machte ergänzende Ausführungen Verteidigung . stellt Frage . Generalbundesanwalt geteilten Auffassung Revision wird Sacheinlassung Angeklagten bewiesen . Gesetzeswortlaut § Abs. ausgerichtete Protokoll belegt lediglich Angeklagten Recht letzten Wortes eingeräumt worden ist Möglichkeit Gebrauch gemacht hat . freisteht letzten Wort Verteidigung vorbringen will beweist Protokoll letzten Wort auch Sache eingelassen hat vgl. Urteil 29 . Juni Beweiskraft ; Beschluss 28 . Oktober NStZ ; 26 . Aufl . . . erst Rahmen letzten Wortes erfolgte Sacheinlassung hätte vielmehr weiter gehende wesentliche Förmlichkeit ausdrücklichen Protokollierung bedurft Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . 7 ; KK-StPO/Ott 7 . Aufl . . . Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Franke Feilcke